Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.02.2004 – 27 W (pat) 113/03

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

An Verkündungs Statt

zugestellt am

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 399 11 450

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Gegen die am 19. August 1999 für die Waren und Dienstleistungen

„Dachbeläge, Pflastersteine, Plattenbeläge, Randleisten, Schotter, Straßenbelagmaterialien; sämtliche zuvor genannten Waren nicht aus Metall; Bodenbeläge, insbesondere für Gartenanlagen, Spielanlagen und Sportanlagen; wasserdurchlässige Bodenbeläge, insbesondere für Fußwege, Radwege, Höfe, Hauszufahrten und Baumscheiben; Fallschutzbeläge für Spielanlagen und Sportanlagen; Kunstrasen; Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten und eines Landschaftsbauarchitekten; Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten und Landschaftsbauarbeiten, insbesondere für Freizeitanlagen,

Parkanlagen, Wasseranlagen, Fahrflächen und Parkflächen; Wegebauarbeiten; Spielanlagenbauarbeiten und Sportanlagenbauarbeiten, insbesondere Gestaltung und Erstellen von Spielanlagen, Kinderspielplätzen und

Sportanlagen; Verlegen von Bodenbelägen, insbesondere Kunststoffbelägen“

veröffentlichte Eintragung der Wort-Bildmarke 399 11 450

hat die Inhaberin der am 29. Juni 1976 für die Waren

„Aus oder unter Verwendung von Kunststoff oder Gummi hergestellte elastische Bindemittel, Beschichtungs- und Versiegelungsmaterialien für synthetische Sportflächenbeläge“

eingetragenen Wortmarke 946 046

POLYTAN

Widerspruch erhoben.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 27 durch einen Beamten des höheren Dienstes den Widerspruch gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2

i.V.m. 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen, weil selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe eine Verwechslungsgefahr der Marken nicht bestehe.

Mit der gegen die Zuruckweisung ihres Widerspruchs gerichteten Beschwerde beantragt die Widersprechende,

den Beschluss vom 29. Januar 2003 aufzuheben und die Löschung der Marke 399 11 450 für alle identischen und ähnlichen

Waren und Dienstleistungen zu verfügen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung wird auf

den in dem Parallelverfahren 27 W (pat) 111/03 zwischen den gleichen Beteiligten

ergangenen Beschluss des Senats betreffend die eingetragene Wortmarke

399 11 449 „Porutan“ Bezug genommen. Die Gründe, die in diesem Fall zur Verneinung der Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke 946 046

„POLYTAN“ geführt haben, gelten erst recht für die dem vorliegenden Verfahren

zugrunde liegende, für gleiche Waren und Dienstleistungen beanspruchte Wort-

Bildmarke 399 11 450 „porutan“.

Dr. Schermer

Schwarz

van Raden

Na