Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.02.2004 – 27 W (pat) 113/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
An Verkündungs Statt
zugestellt am
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 399 11 450
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Gegen die am 19. August 1999 für die Waren und Dienstleistungen
„Dachbeläge, Pflastersteine, Plattenbeläge, Randleisten, Schotter, Straßenbelagmaterialien; sämtliche zuvor genannten Waren nicht aus Metall; Bodenbeläge, insbesondere für Gartenanlagen, Spielanlagen und Sportanlagen; wasserdurchlässige Bodenbeläge, insbesondere für Fußwege, Radwege, Höfe, Hauszufahrten und Baumscheiben; Fallschutzbeläge für Spielanlagen und Sportanlagen; Kunstrasen; Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten und eines Landschaftsbauarchitekten; Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten und Landschaftsbauarbeiten, insbesondere für Freizeitanlagen,
Parkanlagen, Wasseranlagen, Fahrflächen und Parkflächen; Wegebauarbeiten; Spielanlagenbauarbeiten und Sportanlagenbauarbeiten, insbesondere Gestaltung und Erstellen von Spielanlagen, Kinderspielplätzen und
Sportanlagen; Verlegen von Bodenbelägen, insbesondere Kunststoffbelägen“
veröffentlichte Eintragung der Wort-Bildmarke 399 11 450
hat die Inhaberin der am 29. Juni 1976 für die Waren
„Aus oder unter Verwendung von Kunststoff oder Gummi hergestellte elastische Bindemittel, Beschichtungs- und Versiegelungsmaterialien für synthetische Sportflächenbeläge“
eingetragenen Wortmarke 946 046
POLYTAN
Widerspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 27 durch einen Beamten des höheren Dienstes den Widerspruch gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen, weil selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe eine Verwechslungsgefahr der Marken nicht bestehe.
Mit der gegen die Zuruckweisung ihres Widerspruchs gerichteten Beschwerde beantragt die Widersprechende,
den Beschluss vom 29. Januar 2003 aufzuheben und die Löschung der Marke 399 11 450 für alle identischen und ähnlichen
Waren und Dienstleistungen zu verfügen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung wird auf
den in dem Parallelverfahren 27 W (pat) 111/03 zwischen den gleichen Beteiligten
ergangenen Beschluss des Senats betreffend die eingetragene Wortmarke
399 11 449 „Porutan“ Bezug genommen. Die Gründe, die in diesem Fall zur Verneinung der Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke 946 046
„POLYTAN“ geführt haben, gelten erst recht für die dem vorliegenden Verfahren
zugrunde liegende, für gleiche Waren und Dienstleistungen beanspruchte Wort-
Bildmarke 399 11 450 „porutan“.
Dr. Schermer
Schwarz
van Raden
Na