Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 10.02.2004 – 27 W (pat) 111/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 399 11 449
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 12. August 1999 für die Waren und Dienstleistungen
„Dachbeläge, Pflastersteine, Plattenbeläge, Randleisten, Schotter, Straßenbelagmaterialien; sämtliche zuvor genannten Waren nicht aus Metall; Bodenbeläge, insbesondere für Gartenanlagen, Spielanlagen und Sportanlagen; wasserdurchlässige Bodenbeläge, insbesondere für Fußwege, Radwege, Höfe, Hauszufahrten und Baumscheiben; Fallschutzbeläge für Spielanlagen und Sportanlagen; Kunstrasen; Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten und eines Landschaftsbauarchitekten; Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten und Landschaftsbauarbeiten, insbesondere für Freizeitanlagen,
Parkanlagen, Wasseranlagen, Fahrflächen und Parkflächen; Wegebauarbeiten; Spielanlagenbauarbeiten und Sportanlagenbauarbeiten, insbesondere Gestaltung und Erstellen von Spielanlagen, Kinderspielplätzen und
Sportanlagen; Verlegen von Bodenbelägen, insbesondere Kunststoffbelägen“
veröffentlichte Eintragung der Wortmarke 399 11 449
Porutan
hat die Inhaberin der am 29. Juni 1976 für die Waren
„Aus oder unter Verwendung von Kunststoff oder Gummi hergestellte elastische Bindemittel, Beschichtungs- und Versiegelungsmaterialien für synthetische Sportflächenbeläge“
eingetragenen Wortmarke 946 046
POLYTAN
Widerspruch erhoben. Zur Begründung hat die Widersprechende geltend gemacht: Mit den Waren der älteren Marke seien insbesondere die Boden- und
Fallschutzbeläge für Spiel- und Sportanlagen der jüngeren Marke identisch; zu
den übrigen Waren und auch den Dienstleistungen, die üblicherweise von deren
Herstellern erbracht würden, bestehe enge Ähnlichkeit. Den danach erforderlichen
Abstand zur Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke nicht ein, denn der
klangliche Gesamteindruck der Marken sei so ähnlich, dass Verwechslungen zu
befürchten seien.
Die zunächst erhobene Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke hat
die Markeninhaberin auf die von der Widersprechenden eingereichten Glaubhaftmachungsunterlagen zurückgenommen und im Beschwerdeverfahren nicht erneut
erhoben.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 27 durch einen Beamten des höheren Dienstes den Widerspruch gemäß § 43 Abs. 2. Satz 2
i.V.m. 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen, weil selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe eine Verwechslungsgefahr der Marken nicht bestehe. Die einander
gegenüberstehenden Markenwörter wiesen zwar in klanglicher und schriftbildlicher
Hinsicht formale Gemeinsamkeiten auf; im Gesamteindruck stünden diesen jedoch hinreichend deutliche Unterschiede gegenüber. Weil es auf dem betreffenden Warensektor eine Vielzahl den verfahrensgegenständlichen Marken vergleichbarer Bezeichnungen und Fachbegriffe gebe, in denen das Wortelement
„POR“ als Hinweis auf poröse Materialien verwendet werde und auch die
Wortendungen „TAN“ und „TON“ für diese Begriffe geradezu typisch und den
angesprochenen Verbrauchern geläufig sei, würden diese auf dem betreffenden
Warengebiet in besonderem Maß auf vorhandene Unterschiede achten. Die
unterschiedlichen Vokalfolgen unterschieden die Marken klanglich hinreichend
deutlich; auch schriftbildlich reichten die Unterschiede aus, so dass keine Gefahr
von Verwechslungen zwischen den Zeichen zu befürchten sei.
Mit der gegen die Zurückweisung ihres Widerspruchs gerichteten Beschwerde
macht die Widersprechende geltend, dass die jüngere Marke im Hinblick auf die
zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft der umfachreich mit Umsätzen
in zweistelliger Millionenhöhe benutzten Widerspruchsmarke und die Identität bis
große Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen einen deutlichen Abstand
einhalten müsse, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Beide
Markenwörter hätten ein nahezu identisches Klangbild. Dies sei besonders zu
berücksichtigen, weil die jeweiligen Produkte nicht nur bei Bestellvorgängen,
sondern auch bei der Verarbeitung – etwa bei der Aufforderung an Hilfskräfte, die
betreffenden Produkte aus dem Lager zu holen – mündlich benannt würden.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss vom 29. Januar 2003 aufzuheben und die Löschung der Marke 399 11 449 für alle identischen und ähnlichen
Waren und Dienstleistungen zu verfügen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss der Markenstelle für zutreffend und trägt ferner vor: Die
Widerspruchsmarke sei als Kombination zweier kennzeichnungsschwacher Wortbestandteile selbst kennzeichnungsschwach. Eine aufgrund intensiver Benutzung
erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke werde bestritten. Die Marken seien nicht ähnlich, und auch zwischen den Waren und Dienstleistungen bestehe keine Ähnlichkeit. Es bestehe keine Verkehrsübung, dass die Hersteller von
Bodenbelägen diese auch verlegten. Die Ähnlichkeit der Waren sei zu verneinen,
weil die meisten der mit der jüngeren Marke beanspruchten Waren nicht – wie die
der Widerspruchsmarke – aus oder unter Verwendung von Kunststoff oder Gummi
hergestellt seien. Allenfalls im Bereich der Boden- und Fallschutzbeläge für Sportanlagen würden seitens der Markeninhaberin solche Materialien verwendet.
In der mündlichen Verhandlung haben beide Beteiligte ihr Vorbringen aufrecht erhalten und vertieft. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beschränkt auf „Dachbeläge,
Pflastersteine, Plattenbeläge, Randleisten, Schotter, Straßenbelagmaterialien;
sämtliche zuvor genannten Waren nicht aus Metall; mineralische Bodenbeläge,
insbesondere für Gartenanlagen, Spielanlagen; wasserdurchlässige mineralische
Bodenbeläge, insbesondere für Fußwege, Radwege, Höfe, Hauszufahrten und
Baumscheiben; Fallschutzbeläge für Spielanlagen; Kunstrasen; Dienstleistungen
eines Gartenbauarchitekten und eines Landschaftsbauarchitekten; Gartenarbeiten, Gartenbauarbeiten und Landschaftsbauarbeiten, insbesondere für Freizeitanlagen, Parkanlagen, Wasseranlagen, Fahrflächen und Parkflächen; Wegebauarbeiten; Spielanlagenbauarbeiten und Sportanlagenbauarbeiten, insbesondere
Gestaltung und Erstellen von Spielanlagen, Kinderspielplätzen und Sportanlagen;
Verlegen von mineralischen Bodenbelägen.“
In weiteren Schriftsätzen haben die Beteiligten ihre Rechtsansichten, insbesondere zu einer Ähnlichkeit der beanspruchten Waren, weiter ausgeführt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Markenstelle hat den
Widerspruch zu Recht wegen mangelnder Verwechslungsgefahr gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen.
Die Verwechslungsgefahr der Marken ist anhand der in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren des Grades der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit
der von ihnen erfassten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon; MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd). Aufgrund der Wechselbeziehung kann bei
einem hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken und gesteigerter Kennzeichnungskraft der älteren Marke schon ein geringfügiger Grad der Ähnlichkeit der Waren
und Dienstleistungen für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichen und
umgekehrt. Dabei ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit je
nach der Art der betreffenden Waren unterschiedlich hoch sein kann (vgl. BGH
GRUR 2000, 506 -ATTACHÉ/TISSERAND).
Der Senat geht zugunsten der Widersprechenden von einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „POLYTAN“ aus. Auch wenn ihre
Wortelemente beschreibende Anklänge aufweisen mögen (Polymere/Beläge aus
Tartan) und in ihrer Kombination zudem die Assoziation an den zur Herstellung
von Sportplatzbelägen geeigneten Kunststoff „Polyurethan“ hervorrufen können,
folgt daraus nicht ohne weiteres eine Kennzeichnungsschwäche der ein Phantasiewort bildenden Gesamtbezeichnung, auf die allein abzustellen ist. Allerdings
liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft vor. Insbesondere ist der von der Widersprechenden zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Marke „POLYTAN“ eingereichten eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers nicht zu entnehmen, dass sich die für 1994 bis
angegebenen
Umsätze
in …
nur
auf
die
eingetragenen Waren beziehen und außerdem nur im Inland getätigt worden sind.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der durch die Marken erfassten Waren und
Dienstleistungen kann die nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgenommene Beschränkung des im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen Warenbegriffs „Bodenbeläge“ jeweils durch den Zusatz
„mineralische“ und Streichung der Angabe „für Sportanlagen“ bei den Boden- und
Fallschutzbelägen nicht berücksichtigt werden (vgl BPatGE 46, 9 – Waldschlösschen). Auszugehen ist vielmehr von den ursprünglich eingetragenen Waren „Bodenbeläge für Sportanlagen; Fallschutzbeläge für Sportanlagen“, die im engsten
Ähnlichkeitsbereich der Waren „Beschichtungs- und Versiegelungsmaterialien für
Sportflächenbeläge“ der Widerspruchsmarke liegen, wenn nicht sogar Warenidentität gegeben ist, denn Bodenbeläge für Sportanlagen bestehen nicht notwendigerweise aus fertigen Bahnen oder Platten, sondern können ebenso wie die
Kunststoff-Beschichtungs- und Versiegelungsmaterialien der Widerspruchsmarke
Granulate sein, die unter Zusatz von Bindemitteln unmittelbar vor Ort zu Belägen
verarbeitet werden, so dass der von der Markeninhaberin hervorgehobene Gesichtspunkt der unterschiedlichen Fertigungsstufe der Waren
(Vorprodukt/Fertigprodukt) kaum zutreffen dürfte.
Letztlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, denn auch bei Annahme einer teilweisen Warenidentität und Anlegung eines in Wechselwirkung dazu gebotenen strengen Maßstabs an den erforderlichen Abstand der Marken hält der Senat die Unterschiede zwischen „Porutan“ und „POLYTAN“ noch für ausreichend,
um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Das gilt erst recht für die übrigen Waren und die Dienstleistungen der angegriffenen Marke, soweit sie den
Waren der Widerspruchsmarke überhaupt als ähnlich zu erachten sind.
Bei der Beurteilung des erforderlichen Abstands der Marken ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kreis der Abnehmer von Beschichtungsmaterialien für
Sportplatzbeläge von Haus aus beschränkt ist. Neben Bauunternehmen, die sich
auch mit dem Bau von Sportanlagen befassen und den Markt der Anbieter von
Bodenbelägen für Sportplätze daher gut kennen, gehören zu den Abnehmern insbesondere Kommunen und Sportvereine, private Schulen und Universitäten udgl.
Diese Verkehrskreise gehen bei der technischen und finanziellen Planung eines
Sportplatzes sorgfältig vor, holen Vergleichsangebote ein, führen Beratungsgespräche und informieren sich anhand von Produktbeschreibungen über Beschaffenheit und Eigenschaften der Bodenbeläge. Angesichts der wirtschaftlichen
Tragweite der Entscheidung, einen Sportplatzbelag anzuschaffen oder zu erneuern, begegnen die angesprochenen Verkehrskreise den Kennzeichnungen der
Waren sowohl im Vorfeld der Auftragserteilung als auch bei der Bestellung selbst
in der Regel mit erhöhter Aufmerksamkeit. Die Gefahr, dass sie Markenverwechslungen unterliegen, ist daher schon von Haus aus als eher gering anzusehen. Hinzu kommt, dass Bestellvorgänge in der Regel schriftlich abgewickelt werden und sich die mündliche Wiedergabe der Marken im wesentlichen auf Auskünfte, Anfragen, Empfehlungen oder Vorträge beschränkt, wobei auch insoweit
hauptsächlich nur interessierte Abnehmerkreise und Fachleute beteiligt sind, die
sich bei der Auswahl eines Sportplatzbelages im allgemeinen nicht auf ein flüchtiges akustisches Erinnerungsbild verlassen, das ihnen von einer früheren Begegnung mit den Marken verblieben ist.
Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass es in einem noch relevanten
Umfang zu Verwechslungen der Marken „Porutan“ und „POLYTAN“ in ihrer für die
Beurteilung maßgeblichen Gesamtheit kommt. Bei der optischen Wahrnehmung
treten die erheblichen Unterschiede der Buchstaben „ru/ly“ bzw „RU/LY“ sowohl
bei Groß- als auch Kleinschreibung deutlich hervor. Sie verleihen den Markenwörtern aber auch einen
jedenfalls bei normal sorgfältiger Sprechweise
ausreichend verschiedenen Klangeindruck. Hinzu kommt, dass die Widerspruchsmarke mit dem in der Bedeutung „viel-„ breitesten Verkehrskreisen geläufigen
„POLY“ beginnt, die jüngere Marke hingegen mit dem erkennbar an „porös“
erinnernden „Poru“. Dieser Bedeutungsunterschied wird den angesprochenen
aufmerksamen und verständigen Abnehmerkreisen beim Lesen und vielfach auch
beim Hören der Marken nicht entgehen und wirkt der Gefahr von Verwechslungen
der Marken daher zusätzlich entgegen.
Der Ansicht der Widersprechenden, dass es bei der Verarbeitung der jeweiligen
Belagmaterialien – etwa mündlichen Anweisungen an Bauarbeiter auf lärmerfüllten Baustellen – zu Verwechslungen kommen kann, vermag der Senat nicht zu
folgen, weil Hilfskräfte auf der Baustelle in der Regel nicht zu den für die Bestellung der Waren verantwortlichen Entscheidungsträgern gehören und mithin nicht
als das nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angesprochene „Publikum“ anzusehen
sind, den die Marke im geschäftlichen Verkehr als Unterscheidungsmerkmal zwischen den Waren und Dienstleistungen verschiedener Unternehmer dient (§ 1
Abs. 1 MarkenG).
Die Beschwerde war nach alledem in vollem Umfang zurückzuweisen.
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.
Dr. Schermer
Schwarz
van Raden
Na