Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 11.02.2004 – 26 W (pat) 119/03

26. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Februar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 36 874 6.70

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die für die Dienstleistung "Veranstaltung von Reisen" eingetragene Marke

301 36 874

siehe Abb. 1 am Ende

ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 1 161 240

MAXX

die für die Dienstleistung "Beherbergung von Gästen" geschützt ist. Aufgrund dieses Widerspruchs hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und

Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Löschung ist

im wesentlichen damit begründet, dass wegen der Ähnlichkeit der beiderseitigen

Dienstleistungen und Kennzeichnungen eine Verwechslungsgefahr bestehe. Die

Dienstleistungen "Beherbergung von Gästen" sowie "Veranstaltung von Reisen"

seien einem engen Ähnlichkeitsbereich zuzuordnen, denn die Praxis auf dem hier

einschlägigen Tourismus-Sektor sei dadurch geprägt, dass die betreffenden Unternehmen ihren Kunden ein möglichst großes Leistungsspektrum böten, das

immer häufiger die Veranstaltung der Reise sowie die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung umfasse. Bei dieser Sachlage seien an den Abstand der

Marken strenge Anforderungen zu stellen, den die angegriffene Marke nicht einhalte. Da es sich bei dem graphisch nachrangig gestalteten Markenbestandteil

"TRAVEL" um einen beschreibenden Sachhinweis handle, werde der Verkehr die

angegriffene Marke auf den graphisch besonders hervorgehobenen Zeichenteil

"MAXX" verkürzen, der mit der Widerspruchsmarke klanglich übereinstimme, so

dass die Gefahr von klanglichen Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken

bestehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke.

Seiner Ansicht nach wird seine Marke nicht allein von dem Bestandteil "MAXX"

geprägt, denn erst durch die Kombination "MAXX TRAVEL" werde die von ihm angebotene Leistung ausreichend und unterscheidbar dargestellt. Auch die Widersprechende selbst verwende ihre Marke zusammen mit dem Begriff "Hotel". Eine

Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen aufgrund der in beiden Marken

verwendeten Bezeichnung "MAXX" sei zu verneinen, da der Verkehr allein in diesem Wort keine Reisedienstleistung erkennen könne. Die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke "MAXX" sei ohnehin fraglich. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeichenteil "TRAVEL" in den Hintergrund trete.

Demgemäß beantragt der Markeninhaber, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Ihrer Ansicht

nach wird die angegriffene Marke durch den Wortbestandteil "MAXX" geprägt,

denn das weitere (englische) Wort "TRAVEL" mit der Bedeutung "Reisen" sei dem

englischen Grundwortschatz zuzuordnen und werde deshalb vom deutchen Verkehr im Zusammenhang mit der Dienstleistung "Veranstaltung von Reisen" als rein

beschreibender Sachhinweis verstanden, während dies für das Wort "MAXX" nicht

gelte. Soweit sie die Bezeichnung "MAXX" zusammen mit dem Begriff "Hotel" benutze, sei dies für die Beurteilung irrelevant, da es nur auf die Registerlage ankomme. Die Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen habe die Markenstelle

zu Recht bejaht.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden

Marken eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach ständiger

Rechtsprechung unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu

beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung der maßgeblichen Faktoren der

Warenidentität oder –ähnlichkeit, der Markenidentität oder –ähnlichkeit und der

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in dem Sinne auszugehen, dass ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und/oder eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgehoben wird und umgekehrt (vgl EuGH GRUR 1998, 397 – Sabèl/-

Puma; BGH GRUR 2003, 332 – Abschlußstück, mwN).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen" einerseits und "Beherbergung von Gästen" ist mit der Markenstelle von einer erheblichen Dienstleistungsähnlichkeit im Sinne der genannten

Bestimmung auszugehen. Maßgeblich für die Annahme der Ähnlichkeit von

Dienstleistungen sind in erster Linie Art und Zweck der betreffenden Dienstleistungen, aufgrund derer die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein können,

die beiderseitigen Dienstleistungen würden üblicherweise von denselben

Unternehmen erbracht, wobei die branchenmäßige Nähe beider Dienstleistungen

von wesentlicher Bedeutung ist (vgl dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9

Rdnr 123 mwN). Die unter der Widerspruchsmarke angebotene Dienstleistung

"Beherbergung von Gästen" wird häufig zusammen mit Reisen von einem Reiseveranstalter oder Reisevermittler angeboten. Dasselbe gilt uneingeschränkt auch

für die Dienstleistung "Veranstaltung von Reisen", die häufig die Unterbringung

der Gäste mit umfaßt. Beide Dienstleistungen bewegen sich auf dem Sektor der

Veranstaltung und Vermittlung von Reisen und Unterkünften. Der Verkehr wird

deshalb bei gleichen oder ähnlichen Marken die Vorstellung haben, dass die

infrage stehenden Dienstleistungen unter der gleichen unternehmerischen Verantwortung erbracht werden.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "MAXX" kann allenfalls als etwas gemindert eingestuft werden, denn auch wenn dieses Wort in der Werbung

für Waren nicht selten iSv "maximal" eingesetzt werden mag (vgl zB BPatG

28 W (pat) 100/01 – "Opel Maxx", PAVIS), kommt diesem Markenbestandteil für

die beanspruchten Dienstleistungen kein eindeutiger oder naheliegender Begriffsinhalt zu, denn gerade bei dem Angebot einer Dienstleistung ist – anders als bei

Waren, die beispielsweise eine maximale Größe aufweisen können - für den

Verkehr nicht ohne weiteres ersichtlich, was an diesem "maximal" sein könnte.

Wenngleich an den Markenabstand deshalb eher durchschnittliche Anforderungen

zu stellen sind, ist dieser jedoch nicht gewahrt, weil die angegriffene Marke durch

den Bestandteil "MAXX" geprägt wird. Eine Prägung des Gesamteindrucks einer

Marke durch einen einzelnen Bestandteil ist dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise

in einer Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl dazu BGH GRUR 2000, 233 – RAUSCH/ELFI RAUCH). Hier

spricht für eine Prägung der angegriffenen Marke durch den Bestandteil "MAXX",

dass dieser im Vergleich zu dem weiteren Markenelement "TRAVEL" durch seine

zentrale Anordnung und durch die Verwendung markanter Buchstaben graphisch

deutlich hergehoben ist. Demgegenüber weist das weitere (englische) Wort

"TRAVEL" mit dem weitgehend bekannten Sinngehalt "Reisen" nur beschreibend

auf den Schwerpunkt des betreffenden Dienstleistungsangebots hin. Da auch der

darüber angeordnete Bildbestandteil in Form einer Erdkugel ein "globales", weltweites Reiseangebot allenfalls andeutet, tritt auch er gegenüber den Wortbestandteilen zurück, zumal er zur eindeutigen Benennung der Marke ohnehin nicht

geeignet ist. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Gesamteindruck

der angegriffenen Kombinationsmarke von dem Element "MAXX" dominiert wird,

so dass eine Verwechslungsgefahr mit der übereinstimmenden Widerspruchsmarke "MAXX" besteht.

Die hiergegen von dem Inhaber der angegriffenen Marke erhobenen Einwände

greifen nicht durch: Die von ihm angeführte Existenz weiterer mit dem Bestandteil

"MAXX" kombinierter Marken kann der Prägung seiner Marke durch diesen Bestandteil nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Ebenso wenig greift sein Einwand durch, dass die Widersprechende ihr Zeichen zusammen mit dem Begriff

"Hotel" verwende, denn die Beurteilung hat ausschließlich aufgrund der Registerlage zu erfolgen.

Damit kann eine Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Zeichen

nicht verneint werden, weshalb die Beschwerde zurückgewiesen werden mußte.

Zu einer Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß (§ 71

Abs 1 MarkenG).

Albert

Eder

Abb.1

Kraft

Hu