Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 11.02.2004 – 26 W (pat) 242/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 242/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 75 724 hier: Kostenfestsetzung

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdeseant) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

G r ü n d e

I.

Die für die Waren der Klassen 25, 32 und 33 eingetragene Bezeichnung

Maibaum

ist antragsgemäß gelöscht worden, weil der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Dem Löschungsantragsgegner sind die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt worden.

Nach Rechtskraft dieser Entscheidung hat die Markenabteilung 3.4. – dem Begehren des Löschungsantragstellers teilweise entsprechend - die von dem Kostenschuldner zu erstattenden Kosten festgesetzt auf … Euro.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Eine

Kostenüberbürdung setze voraus, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten

zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig gewesen seien und die Kostenfestsetzung darüber hinaus der Billigkeit entsprochen

habe. Das von dem Antragsteller betriebene Löschungsverfahren sei aber nicht

erforderlich gewesen. Die mit der Löschung angegriffene Marke „Maibaum“ sei

nämlich bereits vor längerer Zeit für ein anderes Unternehmen in das Markenregister eingetragen worden. Deshalb sei es unbillig, wenn der Antragsgegner Kosten für ein Verfahren zu tragen habe, welches von vornherein nicht hätte betrieben

werden müssen. Auch der Gegenseite werde es aufgrund der bestehenden Voreintragung nicht möglich sein, die Marke „Maibaum“ eintragen zu lassen.

Demgegenüber begehrt der Antragsteller, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Allein der Beschwerdeführer habe zu verantworten, daß gegen ihn ein

Löschungsverfahren betrieben werden musste, da er sich die Eintragung der

Marke „Maibaum“ bösgläubig erschlichen habe. Dies rechtfertige die Kostenauferlegung und begründe deren Billigkeit. Dabei sei unerheblich, daß eine Marke

„Maibaum“ zwischenzeitlich von einem anderen Unternehmen angemeldet worden

sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben (§ 63

Abs 3 MarkenG iVm § 66 MarkenG). Sie jedoch nicht begründet.

Die vorliegende Beschwerde kann sich nur noch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richten. Damit ist nur noch die Höhe des von der Markenstelle angenommenen Gegenstandswerts und der Ansatz der notwendigen Kosten des Verfahrens überprüfbar. Dagegen ist die Kostenauferlegung bzw die Bestimmung der

Kostentragungspflicht als solche nicht mehr angreifbar, da sie rechtskräftig geworden ist (vgl auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 63 Rdnr 23 a.E.). Soweit

sich der Beschwerdeführer also gegen den Löschungsgrund wendet und die Billigkeit der Kostenauferlegung als solche angreift, kann dieser Vortrag nicht zur

Stattgabe der Beschwerde führen. Entsprechendes gilt für die behauptete Eintragung einer anderen Marke „Maibaum“.

Ein Anlaß, den Kostenfestsetzungsbeschluß abzuändern, besteht nicht. Der angenommene Gegenstandswert und die notwendigen Kosten des Verfahrens sind zutreffend berechnet worden. Deshalb kann in vollem Umfang darauf Bezug genommen werden. Auch der Beschwerdeführer selbst hat gegen die Ausführungen

der Markenstelle in dem Kostenfestsetzungsbeschluß keine Einwendungen erhoben.

Da Gegenstand des Verfahrens eine isolierte Anfechtung des Kostenfestetzungsbeschlusses erster Instanz ist, entspricht es der Billigkeit, dem unterliegenden Beschwerdeführer gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl Ströbele/Hacker, aaO, § 71 Rdnr 38).

Albert

Reker

Eder

Na