Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 12.02.2004 – 10 W (pat) 12/03
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 195 48 993.4-12
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die
Richterinnen Püschel und Schuster 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der
Prüfungsstelle F16J des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 5. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für die 4. Jahresgebühr ihrer am 28. Dezember 1995 eingereichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Hochanpassungsfähige Dichtung“ hat die Anmelderin
am 30. April 1999 100 DM beim Deutschen Patentamt eingezahlt.
Am 5. Mai 1999 übersandte das Patentamt der Anmelderin eine Benachrichtigung
gemäß § 17 Abs 3 PatG aF hinsichtlich der 4. Jahresgebühr nebst Zuschlag in
Höhe von insgesamt 110 DM, die innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Zu
stellung der Benachrichtigung gezahlt werden sollte; andernfalls gelte die Anmeldung als zurückgenommen.
Am 21. Dezember 1999 teilte das Patentamt der Anmelderin mit, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte, da die 10 DM Zuschlag für die 4. Jahresgebühr
nicht gezahlt worden sei. Dieses Schreiben konnte der Anmelderin nicht zugestellt
werden.
Aufgrund telefonischer Rückfrage und entsprechendem Hinweis des Patentamts
stellte die Anmelderin am 29. September 2000 einen Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Zahlung der
4. Jahresgebühr nebst Zuschlag. Sie trägt vor, die Prüfung ihrer Unterlagen habe
ergeben, dass die Zahlungsfristen eingehalten und der Betrag der 3., 4. und
5. Jahresgebühr eingezahlt worden sei. Sie überreicht hierzu als Anlage ua einen
Zahlungsnachweis für die Jahresgebühr 1999 und das Benachrichtigungsschreiben des Patentamts vom 5. Mai 1999.
Am 2. November 2000 zahlte die Anmelderin schließlich die fehlenden 10 DM Zu
schlag für die 4. Jahresgebühr ein.
Durch Beschluss vom 5. Februar 2001 wies das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, dass der erst am 29. September 2000 eingereichte Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 123 PatG gestellt worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschlussbegründung Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
29. März 2001, beim Patentgericht eingegangen am 26. Februar 2003. Zur Begründung führt die Anmelderin aus, sie habe am 10. Mai 1999 die Benachrichtigung des Patentamts hinsichtlich der 4. Jahresgebühr erhalten. Ihrer sonst pflichtbewussten Buchhaltungskraft sei jedoch entgangen, dass 10 DM Zuschlag zu
zahlen gewesen seien. Die Buchhaltungskraft habe deshalb die Auskunft erteilt,
die Gebühr sei bereits bezahlt. Infolgedessen sei die Benachrichtigung vom
5. Mai 1999 als gegenstandslos betrachtet worden. Ergänzend wird auf die Beschwerdebegründung vom 23. Mai 2001 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg; das
Patentamt hat im Ergebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.
1. Es lässt sich nicht mehr objektiv feststellen, wann der Beschluss des Patentamts vom 5. Februar 2001 der Anmelderin zugestellt worden ist. Nach ihren eigenen Angaben geschah dies am 1. März 2001. Zu ihren Gunsten ist deshalb die am
29. März 2001 eingegangene Beschwerde als innerhalb der Monatsfrist des § 73
Abs 2 Satz 1 PatG und damit als fristgerecht eingelegt anzusehen.
Die Beschwerde war nach dem im Jahr 2001 geltenden Gebührenrecht noch gebührenfrei.
2. Die Anmelderin hat die Frist zur Zahlung der 4. Jahresgebühr nebst Zuschlag
versäumt. Die Anmeldung ging am 28. Dezember 1995 beim Patentamt ein. Die
4. Jahresgebühr war sonach gemäß § 17 Abs 3 Satz 1 PatG aF am
31. Dezember 1998 fällig. Ohne Zuschlag konnte sie bis 28. Februar 1999 gezahlt
werden (§ 17 Abs 3 Satz 2 PatG aF). Die Benachrichtigung des Patentamts vom
5. Mai 1999 ging der Anmelderin nach eigenen Angaben am 10. Mai 1999 zu. Es
bestand deshalb die Möglichkeit, die 4. Jahresgebühr nebst Zuschlag bis
30. September 1999 zu bezahlen (§ 17 Abs 3 Satz 3 PatG aF). Die Anmelderin
hat aber am 30. April 1999 nur 100 DM gezahlt. Die Frist ist daher versäumt.
3. Zur Beseitigung des Rechtsnachteils der Fristversäumnis hat die Anmelderin
gemäß § 123 PatG Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Dieser Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 123 Abs 2 Satz 4 PatG kann ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist
die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und auch die versäumte Handlung
nicht mehr nachgeholt werden Der Antrag ist zwar am 29. September 2000, also
noch rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist, eingegangen. Die Anmelderin hat aber
die fehlenden 10 DM erst am 2. November 2000 entrichtet, also gut einen Monat
nach Ablauf der Jahresfrist, und damit die versäumte Handlung nicht rechtzeitig
nachgeholt. Wegen der verspäteten Zahlung der 10 DM ist der Wiedereinset
zungsantrag unzulässig
(vgl auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2002,
Im übrigen hat die Anmelderin innerhalb der Zweimonatsfrist des § 123 Abs 2
Satz 1 PatG auch zu den die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen nicht
ausreichend vorgetragen. Dazu wäre sie aber rechtzeitig in der Lage gewesen,
denn ein Hindernis ist nicht erst bei Kenntnis des wahren Sachverhalts, sondern
auch dann entfallen, sobald das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung nicht
mehr unverschuldet
ist
(vgl BGH GRUR 2004, 80 – Verspätete
Berufungsbegründung). Im Wiedereinsetzungsantrag trägt die Anmelderin vor, sie
habe fristgerecht bezahlt. Zu den Gründen für eine Versäumnis äußert sie sich
aber erst
in der Beschwerdebegründung, obwohl sie zum Zeitpunkt des
Wiedereinsetzungsantrags erneut Kenntnis von der Benachrichtigung hinsichtlich
der 4. Jahresgebühr genommen hatte, da sie diese beim Patentamt eingereicht
hat. Sie hätte somit sehen können, dass ihr hinsichtlich der 10 DM Zuschlag ein
Irrtum unterlaufen war und zu diesem Irrtum rechtzeitig, also bereits im Wiedereinsetzungsantrag vom 29. September 2000, vortragen können.
Schülke
Püschel
Schuster
Pr