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BPatG Beschluss vom 16.02.2004 – 30 W (pat) 186/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Februar 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die angegriffene Marke 398 12 617

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Markeninhabers werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. August 2000 und 18. Juni 2002 aufgehoben, soweit

die teilweise Löschung der Marke angeordnet worden ist.

Der Widerspruch aus der Marke 395 45 203 wird zurückgewiesen.

Bezüglich des Widerspruchs aus der Marke 396 31 365 werden

die vorgenannten Beschlüsse für gegenstandslos erklärt.

G r ü n d e

I.

Die Marke TROPIC ROYAL ist unter der Nummer 398 12 617 am 7. August 1998

ua für "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate

für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Kaffee, Tee, Kakao, Kaffee-Ersatzmittel; Verpflegung von Gästen" in das

Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am

10. September 1998.

Widerspruch erhoben hat am 20. November 1998 die

Inhaberin der am

6. September 1996

für

"Früchte- und Kräutertees" eingetragenen Marke

395 45 203 Tropics. Den ursprünglich auch aus der Marke 396 31 365 eingelegten Widerspruch hat die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Benutzung der Widerspruchsmarken ist im Beschwerdeverfahren

bestritten worden (Schriftsatz vom 12. Februar 2004).

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Erst-Beschluß bezüglich der oben der genannten Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke

aufgrund der Widersprüche aus den Marken 395 45 203 und 396 31 365 angeordnet. Ausgehend insoweit von teils identischen, teils ähnlichen Waren und einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken seien noch

strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, denen die jüngere, allein durch den Bestandteil TROPIC geprägte Marke in klanglicher Hinsicht nicht

gerecht werde. Im Übrigen sind die Widersprüche wegen fehlender Waren-

/Dienstleistungsähnlichkeit zurückgewiesen worden. Die Erinnerung des Inhabers

der angegriffenen Marke ist erfolglos geblieben.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt. Er hält mit näheren Ausführungen den Bestandteil TROPIC der angegriffenen Marke nicht für alleinprägend, weil er für Tee glatt beschreibend sei. Bei Vergleich der Marken insgesamt sei die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

22. August 2000 und 18. Juni 2002 aufzuheben, soweit die teilweise Löschung der Marke angeordnet worden ist und auch insoweit die Widersprüche zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und regt vorsorglich an, die

Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Sie hält mit näheren Ausführungen die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für zutreffend. Insbesondere tritt sie der Auffassung entgegen, dass "Tropen" bzw "tropisch" für die hier maßgeblichen Waren eine schutzunfähige Angabe

sei. Sie hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Marke 395 45 203 werde

benutzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie

auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Gegenstand der Entscheidung ist nur noch der Widerspruch aus der Marke

395 45 203 Tropics. Nachdem die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung den Widerspruchs aus der Marke 396 31 365 zurückgenommen hat, waren

insoweit zur Klarstellung die Beschlüsse der Markenstelle für gegenstandslos zu

erklären.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinanderstehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit

der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr zB vgl BGH MarkenR 2002, 332, 333 – DKV/-

OKV; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2000, 506, 508 – ATTA-

CHÉ/TISSERAND jew mwN).

Bei seiner Entscheidung geht der Senat von einer deutlich reduzierten Kennzeichnungskraft und damit von einem deutlich unterdurchschnittlichen Schutzumfang

der Widerspruchsmarke aus. Denn "Tropics" ist das englische Wort für "Tropen"

(vgl Langenscheidts Großwörterbuch Englisch S 1168) und zur Beschreibung der

maßgeblichen Waren geeignet. Unter "Tropen" versteht man die heiße Zone zu

beiden Seiten des Äquators zwischen den Wendekreisen, die infolge des ganzjährig von der Senkrechten nur wenig abweichenden Sonnenstandes mit hohen

Temperaturen gekennzeichnet ist und dementsprechend besondere tropische

Pflanzen beheimatet. Für "Früchte- und Kräutertees", bei denen – wie auch die der

Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beispiele zeigen –

Mischungen mit tropischen Früchten und Kräutern gebräuchlich sind (zB Mango,

Pfirsich, Maracuja, Jackfrucht, Passionsfrucht, Vanille, Minze, Ingwer, Yasmin,

Süßholz, Hibiscus), ist "Tropen" insoweit ein Oberbegriff und daher als Hinweis auf

die Beschaffenheit des Tees geeignet. Soweit die Widersprechende meint, dass

Tropics nur unter gedanklicher Hinzufügung des Wortes "Tee" beschreibende

Anklänge eröffne, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit im Rahmen der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Marke ihre Schutzfähigkeit geprüft wird,

erfolgt dies stets hinsichtlich der in Rede stehenden Waren und nicht losgelöst

hiervon, und erfordert insbesondere nicht die Nennung der Ware im Zeichen (vgl

Auch wenn – ungeachtet der aufgeworfenen Benutzungsfragen (die Nichtbenutzungseinrede ist verspätet, vgl BPatG GRUR 1999, 350, 352 Ruoc/ROC) - zu

Gunsten der Widersprechenden von identischen und eng ähnlichen Waren -

ausgegangen wird, ist Verwechslungsgefahr zu verneinen. Bei Anlegung nicht

mehr ganz strenger Maßstäbe ist ein zur Vermeidung von Verwechslungen

ausreichender Markenabstand in jeder Hinsicht gewahrt.

In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken klar und unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen Kriterien; die

angegriffene Marke besteht aus zwei Wörtern und vier Sprechsilben im Vergleich

zur aus einem Wort gebildeten, zweisilbigen Widerspruchsmarke. Im Schriftbild ist

die sich daraus ergebende unterschiedliche Länge der Vergleichswörter nicht zu

übersehen. Auch wenn die Widerspruchsmarke - formal betrachtet - in der angegriffenen Marke enthalten ist, führt dies nicht zur Bejahung einer unmittelbaren

Verwechslungsgefahr. Solches würde abweichend von dem Grundsatz, daß ein

Elementenschutz dem Markenrecht fremd ist (vgl Ströbele/Hacker MarkenG

7. Aufl § 9 Rdn 368), nur dann in Betracht kommen, wenn der Bestandteil TROPIC

die angegriffene Marke allein kollisionsbegründend prägen würde. Für die Prägung des Gesamteindrucks kommen kennzeichnungsschwache bzw schutzunfähige Bestandteile nicht in Betracht; ebensowenig kann von einer Prägung des

Gesamteindrucks durch einen Markenbestandteil ausgegangen werden, wenn

sich dieser nur als gleichwertig mit anderen Markenbestandteilen darstellt (vgl

Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 376 mwN). Eine selbständig kollisionsbegründende

Wirkung kommt TROPIC nicht zu. Denn "tropic" ist – neben der Bedeutung von

"Wendekreis" - im Englischen (neben tropical) ein Adjektiv mit der Bedeutung

"tropisch" (vgl Webster’s Third New International Dictionary S 2452). Es ist insoweit dem inländischen Publikum sogar wegen seiner weitgehenden Übereinstimmung mit tropisch leichter verständlich als tropical und ebenso wie das Substantiv

"Tropen" zur Beschreibung der maßgeblichen Waren geeignet, was hier eine allgemeine Kennzeichnungsschwäche indiziert. Auf die obigen Ausführungen wird

verwiesen. Zwar trifft es zu , dass das Wort "royal" vielfach als Hinweis auf eine

gehobene Produktqualität verwendet wird, wie auch die Nachweise der Markenstelle zeigen. Dies begründet aber nicht eine Prägung des Zeichens durch den

Markenteil TROPIC, sondern macht ihn gleichgewichtig. Denn zwischen zwei

beschreibenden Adjektiven besteht im Regelfall kein deutlicher Rangunterschied.

Verwechslungsgefahr scheidet damit aus, mit der Folge, dass der Widerspruch

aus der Marke 395 45 203 zurückzuweisen ist.

Anhaltspunkte dafür, daß aus sonstigen Gründen die Gefahr von Verwechslungen

bestehen könnte, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen keine Gründe vor (§ 83 Abs 2

MarkenG).

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu