Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.02.2004 – 14 W (pat) 4/03
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Februar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 64 178.1-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder sowie des Richters Harrer, der Richterin
Dr. Proksch-Ledig und des Richters Dr. Gerster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 20. September 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 199 64 178.1 – 41 mit der Bezeichnung
„Flüssiges Körperreinigungsmittel"
zurückgewiesen.
Dem Beschluß liegen die am 10. März 2000 eingegangenen Patentansprüche 1
bis 9 zugrunde, von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet:
Flüssiges Körperreinigungsmittel auf wäßriger Basis, enthaltend 5
bis 50 Gew.-%, berechnet auf die Gesamtzusammensetzung, eines Tensidgemisches, umfassend eine Kombination aus
a) mindestens einem anionischen Tensid, das mindestens eine
Alkylpolyethercarbonsäure der allgemeinen Formel
R-(C2H4O)n-O-CH2COOX,
worin R eine C8-C20-Alkylgruppe, n eine Zahl von 1 bis 20,
und X H oder ein Kation der Gruppe Natrium, Kalium,
Magnesium und Ammonium, das gegebenenfalls hydroxyalkylsubstituiert sein kann, bedeuten, umfasst;
b) mindestens einen nichtionischen Tensid; und
c)
0,25 bis 15 Gew.-% mindestens einer Verbindung der allgemeinen Formel (I)
worin R1 und R2 jeweils eine gegebenenfalls hydroxysubstituierte C8-C22- Alkyl- oder Alkenylgruppe, R3 und R4 eine C1-C3-Alkylgruppe oder eine
Gruppe –CH2-CH2-O(EO)x-H, x bis 5 und Y ein Anion bedeuten.
Wegen der sich anschließenden Ansprüche 2 bis 9 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, die Bereitstellung der
beanspruchten Körperreinigungsmittel beruhe in Hinblick auf die Entgegenhaltungen
(1) DE 44 09 189 A1 und
(2) US 5 714 446 A
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren Hauptauftrag auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis
9 vom 10. März 2000 gemäß weiterverfolgt.
Hilfsweise verfolgt sie ihre Patentbegehren auf der Grundlage der am
9. Februar 2004 schriftsätzlich eingereichten Patentansprüche bis 8 gemäß
Hilfsantrag 1 weiter. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet
sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag darin, daß mindestens ein C8-
C18-Alkylpolygluco-sid der dort angegebenen allgemeinen Formel als nichtionisches Tensid obligatorischer Bestandteil der beanspruchten flüssigen Körperreinigungsmittel ist.
Weiter hilfsweise verfolgt die Anmelderin ihr Patentbegehren mit den am
9. Februar 2004 schriftsätzlich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß
Hilfsantrag 2 weiter. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet
sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag darin, daß das beanspruchte
flüssige Körperreinigungsmittel als weiteres zwingend anwesendes anionisches
Tensid N-Lauroylglutamat enthält.
Weiter hilfsweise verfolgt die Anmelderin ihr Patentbegehren mit den in der
mündlichen Verhandlung vorgelegten Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3. Im Unterschied zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag werden
die Komponente a) nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 von anionischen Tensiden, die mindestens eine Alkylethercarbonsäure der angegebenen
allgemeinen Formel und N-Lauroylglutamat enthalten, sowie die Komponente b)
von mindestens einem C8-C18-Alkylpolyglucosid der dort angegebenen allgemeinen Formel als nichtionisches Tensid gebildet.
Zum Wortlaut der jeweiligen weiteren Patentansprüche der gestellten Anträge
wird auf die Akte verwiesen.
Die Patentanmelderin macht im wesentlichen geltend, daß die beanspruchten
flüssigen Körperreinigungsmittel neu seien und weder die Entgegenhaltungen
(1) und (2) noch die weiteren im Verfahren genannten Druckschriften die erfinderische Tätigkeit in Frage stellen könnten. Dies gelte auch bezüglich der vom
Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführten Entgegenhaltung
(3) 197 23 763 A1.
So beschreibe (1) zwar Haarwaschmittelzusammensetzungen, die ein anionisches Tensid des Ethercarboxylat-Typs sowie nichtionische Tenside des Alkylglucosid- und Alkanolamid-Typs enthielten. Als konditionierende Bestandteile
würden jedoch nur kationische Polymere und bestimmte Silikon-Typen zugegeben. Quaternäre kationische Bis-Amidoaminverbindungen, wie sie im Patentanspruch 1 angegeben seien, oder ähnliche Verbindungen offenbare dieses Dokument aber nicht. Die mit der Entgegenhaltung (2) beschriebene Zubereitung
unterscheide sich von dem beanspruchten Körperreinigungsmittel insbesondere
in der Zusammensetzung der Tenside, nachdem dort als anionisches Tensid
bevorzugt Alkylethersulfate und als nichtionisches Tensid ein Fettalkohol des
Monoethanolamid-Typs offenbart seien. Darüber hinaus bestehe auch keine
Veranlassung, die Lehren von (1) und (2) miteinander zu verbinden. Denn, obwohl sowohl (1) als auch (2) konditionierende Shampoos beträfen, wiesen sie
darüber hinaus keine weiteren gemeinsame Merkmale auf. In beiden Fällen sei
nämlich die Tensidauswahl sehr unterschiedlich. Gerade diese aber sei sehr
wichtig und schwierig, weil im Zusammenhang mit allen weiteren Komponenten
solcher Zusammensetzungen leicht Unverträglichkeiten auftreten könnten. Darauf begründe sich auch das Nichtnaheliegen der im Patentanspruch 1 angegebenen Tensid-Auswahl. Insbesondere das anionische Tensid müsse aber gezielt ausgewählt werden, weil es sich bei den anmeldungsgemäß verwendeten
quaternären kationischen Bis-Amidoaminverbindungen um an sich in Wasser
nicht lösliche Verbindungen handle. Abgesehen davon gebe der Stand der
Technik keine Hinweise, diese Verbindungen zusammen mit den im Patentanspruch 1 genannten anionischen Ethercarboxylaten zur Herstellung von Shampoos einzusetzen. Im weiteren macht sie geltend, daß die in Rede stehenden
quaternären kationischen Bis-Amidoaminverbindungen nach der Entgegenhaltung (2) nur als Pflegesubstanz zugegeben würden, nicht jedoch als Tenside.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen :
Patentansprüche 1 bis 9 und Beschreibung, jeweils eingegangen
am 10. März 2000 (Hauptantrag),
hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 8 gemäß
Hilfsantrag 1 vom 9. Februar 2004,
weiter hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 9
gemäß Hilfsantrag 2 vom 9. Februar 2004,
weiter hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 8
gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
jeweils mit angepasster Beschreibung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 73 PatG); sie kann aber nicht
zum Erfolg führen.
Die vorliegende Anmeldung ist mit Teilungserklärung vom 10. März 2000 als
Trennanmeldung aus der Stammanmeldung 199 07 376.7- 41 hervorgegangen.
Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche bestehen keine Bedenken. Auch sind die beanspruchten flüssigen Körperreinigungsmittel gegenüber
den Entgegenhaltungen (1) bis (3) neu, weil in keiner flüssige Körperreinigungsmittel beschrieben werden, die neben einer Alkylpolyethercarbonsäure
und einem nichtionischen Tensid quaternäre kationische Bis-Amidoaminverbindungen der in den Patentansprüchen 1 der jeweiligen Anträge angegebenen
allgemeinen Formel (I) enthalten.
Die Bereitstellung der mit dem Hauptantrag bzw mit den Hilfsanträgen 1 bis 3
angegebenen Körperreinigungsmittel beruht indessen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zum Hauptantrag
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein flüssiges Körperreinigungsmittel auf wässriger Basis, insbesondere ein Haarwaschmittel, enthaltend anionische und nichtionische Tenside, zu schaffen, das eine gute Hautverträglichkeit
und ausgezeichnete konditionierende Eigenschaften besitzt, ohne irgendwelche
Stabilitätsprobleme aufzuweisen (vgl Anmeldungsunterlagen S 1 Abs 5).
Gelöst wird diese Aufgabe durch eine Zubereitung gemäß Patentanspruch , die
neben
a) mindestens einem anionischen Tensid, das mindestens eine Alkylpolyethercarbonsäure der dort genannten allgemeinen Formel umfaßt, und
b) mindestens einem nichtionischen Tensid
c) 0,25 bis 15 Gew.-% einer Verbindung der angegebenen allgemeinen
Formel (I)
enthält.
Als nächstliegender Stand der Technik ist nach Auffassung des Senates von
der Entgegenhaltung (3) auszugehen. Diese betrifft Haarwaschmittel auf wässriger Basis, die a) mindestens ein anionisches Tensid ua vom Carboxylat-Typ,
b) mindestens eine C8 – C22 –Acylaminocarbonsäure, c) mindestens ein
Alkylglucosid der angegebenen allgemeinen Formel sowie d) mindestens ein
amphoteres bzw zwitterionisches Tensid enthalten (vgl Patentanspruch 1). Als
geeignete Tenside vom Carboxylat-Typ werden dabei bevorzugt die im
geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Alkylpolyethercarbonsäuren genannt. Die als Komponente c) in (3) angegebenen Alkylglucoside werden auch
anmeldungsgemäß als nichtionische Tenside bevorzugt eingesetzt. Nachdem
darüber hinaus ferner die Komponenten b) und d) der Entgegenhaltung (3)
gleichfalls in den anmeldungsgemäßen Körperreinigungsmitteln Verwendung
finden können, liegt der Unterschied dieser beider Mittel somit lediglich darin,
daß die beanspruchten Körperreinigungsmittel zusätzlich quaternäre kationische Bis-Amidoaminverbindungen der im Patentanspruch 1 angegebenen
allgemeinen Formel (I) enthalten (vgl (3) Patentanspruch 1 iVm Beschreibung
S 2 Z 43 bis 49 sowie geltender Patentanspruch 1 iVm Anmeldungsunterlagen
S 2 Abs 4, S 3 Abs 5 bis S 4 Abs 1).
Bei Zusammensetzungen der in (3) beschriebenen Art tritt nach den Ausführungen der Anmelderin jedoch das Problem auf, daß bei einer gemeinsamen
Verarbeitung anionischer Tenside mit quaternären langkettigen Ammoniumverbindungen, die als konditionierende Wirkstoffe eingesetzt werden, Kompatibilitätsprobleme auftreten können (vgl Anmeldungsunterlagen S 1 Abs 4). Diesem
Stabilitäts-Problem nun mit der Zugabe der im Patentanspruch 1 angegebenen
quaternären kationischen Bis-Amidoaminverbindungen zu begegnen, kann im
Hinblick auf die Entgegenhaltung (2) jedoch nicht als erfinderische Tätigkeit betrachtet werden.
Auch die Entgegenhaltung (2), die Shampoozubereitungen betrifft, beschäftigt
sich nämlich mit Kompatibilitätsproblemen, die zwischen anionischen Tensiden
und kationischen Konditioniermitteln auftreten können. Nach der mit diesem
Dokument vermittelten Lehre kann diesen aber dadurch begegnet werden, daß
solchen Formulierungen kationische Tenside in Form oberflächenaktiver quaternärer Ammonium-Verbindungen, die eine oder mehrere nichtionische
hydrophile Einheiten aufweisen und gleichzeitig auch konditionierende Eigenschaften besitzen, in einem Anteil von 0,2 bis 10 % zugegeben werden. Damit
wird von vornherein die störende Komplexbildung verhindert, die mitunter
zwischen üblichen kationischen Konditioniermitteln und anionischen Tensiden
auftritt. In der Folge bedeutet dies aber nicht nur, daß die Stabilität der flüssigen
Zubereitungen selbst keine Beeinträchtigungen mehr erfährt, sondern - weil so
die erforderliche Löslichkeit dieser kationischen oberflächenaktiven Ammonium-
Verbindungen erhalten bleibt - auch die konditionierenden Eigenschaften der
kationischen Zusätze voll zur Geltung kommen (vgl Sp 1 Z 39 bis 45, Sp 2 Z 18
bis 24, Z 50 bis 67 sowie Sp 12 Z 43 bis Sp 13 Z 22). Als bevorzugt zu
verwendende Verbindungen werden gemäß (3) in diesem Zusammenhang nun
jene der allgemeinen Formel (III) genannt, die der im Patentanspruch 1 gemäß
Patentanmeldung angegebene Komponente c) der allgemeinen Formel (I)
entsprechen (vgl Sp 14 Z 3 bis 18 und Z 54 bis 57). Auch werden diese gemäß
(3) in den Beispielen mehrfach als Komponente der dort angegebenen
Shampoo-Zubereitungen beschrieben und sind darüber hinaus als einzige der
in diesem Zusammenhang angegebenen Verbindungsgruppen Bestandteil der
Shampoo-Zubereitung nach Patentanspruch 31 (vgl Sp 17 Beispiel I, Sp 18/19
Beispiel IV und Sp 19 Beispiel V und Patentanspruch 31).
Damit wird dem Fachmann beim Lesen dieses Dokumentes nach Auffassung
des Senates nicht nur die Lehre vermittelt, daß quaternäre Ammonium-Verbindungen, wie sie in (3) beschrieben werden, Stabilitätsprobleme vermeiden helfen, die mit der gleichzeitigen Anwendung von anionischen Tensiden und kationischen Wirkstoffen, wie übliche Konditioniermittel, verbunden sind. Sie gibt ihm
auch den Hinweis, daß die in Rede stehenden oberflächenaktiven Verbindungen aufgrund ihres strukturellen Aufbaus auch in Anwesenheit anionischer Tenside in Lösung bleiben und so die konditionierende Wirkung solcher Formulierungen verbessern. Nachdem es sich ferner - wie vorstehend dargelegt - bei
den in diesem Dokument angegebenen quaternären kationischen Bis-Amidoaminverbindungen der allgemeinen Formel (III) um solche handelt, die zur Lösung dieses Problems als besonders geeignet erachtet werden, muß die Bereitstellung der beanspruchten flüssigen Körperreinigungsmittel im Hinblick auf
die Entgegenhaltungen (2) und (3) als naheliegend angesehen werden. Angesichts dieses Standes der Technik bedurfte es keiner Überlegungen von erfinderischer Qualität mehr, Zubereitungen, wie sie mit (3) beschrieben werden und
die bereits optimale Eigenschaften, ua auch hinsichtlich der Haut- und Schleimhautverträglichkeit, aufweisen (vgl S 2 Z 3 bis 14), zur Vermeidung von eventuell auftretenden Kompatibilitätsproblemen sowie einer damit verbundenen Wirkungsbeeinträchtigung der konditionierenden Eigenschaften, die aus (2) bekannten quaternären kationischen Bis-Amidoaminverbindungen der allgemeinen Formel (III) als weitere Komponente hinzuzufügen. Die sodann erzielte
Verbesserung der konditionierenden Eigenschaften im Vergleich mit der aus (3)
bekannten bis auf die in Rede stehende Ammonium-Verbindung identischen
Formulierung war in Kenntnis der Entgegenhaltung (2) nämlich zu erwarten (vgl
auch (3) S 5 Beispiel 3 iVm Z 30 bis 33 sowie Anmeldungsunterlagen S 10 Beispiel 1).
Das Argument der Anmelderin, der Fachmann ziehe die in (2) angegebenen
Verbindungen nicht zur Lösung der der Anmeldung zugrunde liegenden Aufgabe in Betracht, weil die Tensid-Zusammensetzungen beider Entgegenhaltungen nicht nur untereinander, sondern auch hinsichtlich der anmeldungsgemäßen Formulierung zu stark differierten, kann nicht gefolgt werden. So besteht,
wie alleine schon ein Vergleich des Beispieles 3 gemäß der Entgegenhaltung
(3) mit dem anmeldungsgemäßen einzigen Beispiel zeigt, in diesem Fall kein
Unterschied in der Auswahl der Tenside. Gemäß (2) kommen zwar keine anionischen Tenside vom Typ der Alkylpolyethercarbonsäuren, wie sie anmeldungsgemäß als Komponente a) genannt werden, als Bestandteil der dort beschriebenen Shampoo-Zubereitungen zur Anwendung. Dies führt jedoch zu
keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, daß diesem Dokument die gleiche Aufgabe zugrunde liegt, nämlich die Kompatibilitätsprobleme zwischen anionischen Tensiden und üblichen kationischen Konditioniermitteln zu vermeiden,
und der Fachmann alleine schon aus diesem Grunde die in (2) zur Lösung
dieses Problems vorgeschlagenen Verbindungen in Betracht ziehen wird,
werden die in dieser Druckschrift bevorzugt verwendeten Alkylethersulfate
nämlich auch gemäß der vorliegenden Anmeldung als weiter geeignet
angegeben, weil sie ua milde, hautverträgliche Detergentien darstellen (vgl
Anmeldungsunterlagen S 2 Abs 5 bis S 3 Abs 4). Ferner sind (2) keine
Einschränkungen dahingehend zu entnehmen, die den Fachmann veranlassen
könnten, davon auszugehen, die in Rede stehenden quaternären kationischen
Bis-Amidoaminverbindungen ließen sich nur mit besonders ausgewählten
anionischen Tensiden verarbeiten. Nachdem darüber hinaus mit dieser Schrift
die Lehre vermittelt wird, Stabilitätsprobleme mit anionischen Tensiden durch
die Zugabe von Ammonium-Verbindungen, die genau definierte Bedingungen
hinsichtlich ihres strukturellen Aufbaues erfüllen müssen, zu verhindern, wird
der Fachmann vielmehr dann, wenn er unabhängig von der genauen Zusammensetzung mit dem gleichen Problem konfrontiert ist, zumindest in
orientierenden Versuchen, die angesichts der vorliegenden Sachlage ohne
großen Aufwand anzulegen sind, überprüfen, inwiefern die mit (2) getroffenen
Aussagen auch auf den von ihm zu bearbeitenden Fall zu übertragen sind. Eine
erfinderische Tätigkeit ist in diesem Zusammenhang aber nicht erforderlich.
Auch der Einwand der Anmelderin, die in Rede stehenden quaternären kationischen Bis-Amidoaminverbindungen nach der Entgegenhaltung (2) würden nur
als Pflegesubstanz zugegeben, nicht jedoch als Tenside, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. In (2) werden diese Verbindungen nämlich als kationische Tenside beschrieben, die darüber hinaus auch haarkonditionierende Eigenschaften besitzen (vgl Sp 2 Z 56 bis 67 und Sp 12 Z 43 bis 62). Unabhängig
davon, in welcher ihnen zugedachten Funktion sie nun in anionische Tenside
enthaltenden Shampoo-Zubereitungen eingesetzt werden, ist daher davon auszugehen, daß diese den quaternären kationischen Bis-Amidoaminverbindungen
inhärenten Eigenschaften jeweils zum Tragen kommen.
Der Anspruch 1 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.
Zu den Hilfsanträgen 1, 2 und 3
Die mit diesen Hilfsanträgen beanspruchten Zusammensetzungen unterscheiden sich von den flüssigen Körperreinigungsmitteln gemäß Hauptantrag darin,
daß sie entweder nichtionische Tenside als Alkylpolyglucoside der angegebenen Formel als zwingenden Bestandteil enthalten oder anionische Tenside, die
neben mindestens einer Alkylpolyethercarbonsäuren der allgemeinen Formel (I)
auch N-Lauroylglutamat enthalten, aufweisen oder schließlich alle drei genannten Bestandteile obligatorische Komponenten der beanspruchten Zusammensetzung sind. Sowohl Alkylpolyglucoside als auch N-Lauroylglutamat werden jedoch in der Entgegenhaltung (3) bereits neben Alkylpolyethercarbonsäuren als besonders bevorzugte bzw essentielle Bestandteile der dort beschriebenen Haarwaschmittel bezeichnet (vgl Patentansprüche 1 und 2 iVm Beschreibung S 2 Z 43 bis 49, S 3 Z 6 und 10 bis 23 sowie Beispiel 3). Von solchen Formulierungen auszugehen, von denen der Fachmann weiß, daß sie bereits vielfach optimale Eigenschaften aufweisen, und diese sodann unter Ergreifen der in (2) beschriebenen Maßnahmen hinsichtlich der an die Stabilität
gestellten Anforderungen zu optimieren, kann die Patentfähigkeit aber ebenfalls
nicht begründen. Die mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dargelegten
Ausführungen gelten daher sinngemäß auch für die flüssigen Körperreinigungsmittel gemäß den Hilfsanträgen 1, 2 und 3.
Die Patentansprüche 1 nach den jeweiligen Hilfsanträgen bilden daher ebenfalls mangels erfinderischer Tätigkeit keine geeignete Grundlage für eine Patenterteilung.
Die übrigen Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag teilen jeweils das
Schicksal des Hauptanspruches (vgl BGH GRUR 1997 120 – Elektrisches
Speicherheizgerät).
Schröder
Harrer
Proksch-Ledig
Gerster
Na