Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.02.2004 – 17 W (pat) 702/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Februar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 52 896
… 6.70
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2004 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing.
Bertl
als
Vorsitzender
sowie
der Richter Dr. Schmitt,
Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Das Patent Nr. 199 52 896 wird in beschränktem Umfang mit
folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 – 12 gemäß Hauptantrag, überreicht in
der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2004,
Beschreibung Spalten 1 und 2, ebenfalls überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2004,
Beschreibung Spalten 3-6 gemäß der Patentschrift und
3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1-6 ebenfalls gemäß der
Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Erzeugung eines Szenenbildes einer Frontsicht durch eine Auflichtprojektion" ist am 25. Oktober 2001
Einspruch erhoben und fehlende Patentfähigkeit des Patengegenstands geltend
gemacht worden.
Die Einsprechende
führt die
im Erteilungsverfahren berücksichtigten
Druckschriften
1) DE 197 37 374 C2
2) DE 43 24 849 C2
3) EP 0 836 169 B1,
auf und stützt ihren Einspruch auf die Druckschrift
4) Internationale Wehrrevue 10/1983, S. 1499 und 1500
sowie auf eine offenkundige Vorbenutzung durch eine Schiffsführungs- und Simulationsanlage SUSAN gemäß folgenden Anlagen:
5) STN ATLAS Elektronik, Konstruktionszeichnung VS 5130 A001,
SUSAN Phase II Projektionssystem
6) STN ATLAS Elektronik, Werkfotos (Bild 1 bis 3) eines Schiffsfüh
rungssimulators, 1988.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist wurden von der Einsprechenden noch folgende
Druckschriften genannt:
7) US 4 297 723
8) Automotive Engineering, Sept. 1994, S. 14 bis 19
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin II beantragt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das Patent
in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten mit
folgender
Reihenfolge:
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag,
Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1,
Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2,
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3,
allesamt überreicht
in der mündlichen Verhandlung am
17. Februar 2004,
Beschreibung Spalten 1 und 2, ebenfalls überreicht in der
mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2004, Spalten 3 bis 6
gemäß der Patentschrift,
3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6 gemäß der Patentschrift.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgende Fassung:
1. Vorrichtung zur Erzeugung eines Szenenbildes (1) in Frontsicht
durch eine Auflichtprojektion, insbesondere für die Bilddarstellung
in einer Trainingsstation, einem Simulator oder einer Erlebniswelt,
dadurch gekennzeichnet, daß
mindestens zwei Projektoren (2, 3) das Szenenbild (1) der Frontsicht aus Teilbildern (4,5) aufbauen und die Teilbilder jeweils mit
einem
in Zeilen- und Bildrichtung abgelenkten, helligkeits-
und/oder farbmodulierten Lichtbündel aus einem Ursprungspunkt
heraus innerhalb eines Projektionskegels auf eine Projektionsfläche (6) schreiben, wobei - jeder Projektor (2,3) so angeordnet ist,
daß sein Ursprungspunkt in Blickrichtung vor einer agierenden
Person (7) liegt,
- sich die Hauptprojektionsachsen dieser Projektoren in einem
Punkt (S) schneiden, der senkrecht über dem Augenpunkt (AP)
oder im Rücken der agierenden Person (7) liegt und
- die Projektoren so zueinander ausgerichtet sind, daß sich jeweils
zwei erzeugte, nebeneinanderliegende Teilbilder (4,5) an einer ihrer Seitenkanten auf der Projektionsfläche (6) übergangslos berühren.
Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Hauptantrag sowie der Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Patentinhaberin II hält den Einspruch für unzulässig. Das Vorbringen der
Einsprechenden zur offenkundigen Vorbenutzung sei unzureichend substantiiert,
weil offen bleibe, wann die Simulationsanlage „SUSAN“ öffentlich zugänglich
gewesen sei. Die auf die Druckschrift 4 gestützte Einspruchsbegründung hingegen
stelle keinen vollständigen Bezug zwischen dem Inhalt dieser Druckschrift und der
gesamten patentierten Lehre dar, wenn zu den die Projektionstechnik
betreffenden Merkmalen im kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1
behauptet werde, der in Druckschrift 4 genannte Video-projektor sei ein Projektor,
der ein Szenenbild mit einem in Zeilen- und Bildrichtung abgelenkten Lichtbündel
aus einem Ursprungspunkt heraus auf eine Projektionsfläche schreibe, hierfür
aber keine Fundstellen genannt würden, zumal sich in der Druckschrift 4 nur der
Begriff
"Videoprojektor" bzw.
"Projektor" ohne einen Hinweis auf die
Projektionstechnik finde. Die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände seien daher nicht so vollständig dargelegt, daß
die Patentinhaber und das Patentamt bzw. Patentgericht daraus zweckdienliche
Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen könnten.
Sie macht weiterhin geltend, daß die Druckschrift 7 keine Anregung gebe, die zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag (1. Hillfsantrag) führe.
Denn diese Druckschrift lehre, daß nur ein Projektor erforderlich sei, um mehrere
Teilbilder eines Szenenbildes auf einer Projektionsfläche darzustellen, wenn ein
Projektor verwendet werde, der das jeweilige Teilbild nicht wie ein Videoprojektor
durch optische Abbildung erzeuge, sondern mit einem in Zeilen- und Bildrichtung
abgelenkten, helligkeits- und/oder farbmodulierten Lichtbündel aus einem einzigen
Ursprungspunkt heraus auf die Projektionsfläche schreibe.
Die Einsprechende hält den Einspruch für zulässig, da sie sich mit jedem Merkmal
der Vorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 auseinandergesetzt und
dargelegt habe, daß eine derartige Vorrichtung mit einem Projektor, der das
Szenenbild (1) der Frontsicht mit einem in Zeilen- und Bildrichtung abgelenkten,
helligkeits- und/oder farbmodulierten Lichtbündel aus einem Ursprungspunkt
heraus innerhalb eines Projektionskegels auf eine Projektionsfläche (6) schreibe,
aus der Druckschrift 4 bekannt sei, da ihrer Ansicht nach der in Druckschrift 4
genannte Videoprojektor das Szenenbild auf diese Weise generiere, wobei der
Ursprungspunkt der Projektion in Übereinstimmung mit der Definition in der
Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 37 bis 44, die Austrittslinse der Optik sei.
Das die offenkundige Vorbenutzung betreffende Einspruchsvorbringen sei
ebenfalls ausreichend substantiiert, da angegeben sei, was an wen und wann
ausgeliefert worden sei.
Die Einsprechende
führt weiterhin aus, daß der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag (1. Hilfsantrag) durch die aus der
Druckschrift 7 bekannte Vorrichtung mit Laserprojektoren zur Erzeugung eines
aus
Teilbildern
zusammengesetzten
Szenenbildes
neuheitsschädlich
vorweggenommen, jedenfalls aber nahegelegt sei.
II.
Der Senat hat über den vor dem 1. Januar 2002 erhobenen Einspruch zu entscheiden, nachdem dies die Patentinhaberin II mit Eingabe vom 1. August 2002
beantragt hat und die Patentabteilung (S 1 des Deutschen Patent- und
Markenamts) noch nicht dies ausschließend tätig geworden ist, § 147 Abs 3
Satz 1 Nr. 2 Satz 2 PatG.
1. Der Einspruch ist zulässig.
Die Einsprechende hat innerhalb der Einspruchsfrist die Tatsachen im einzelnen
angegeben, aus denen sich ihrer Ansicht nach ergeben soll, daß der Gegenstand
des erteilten Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik gemäß der vorveröffentlichten Druckschrift 4 neuheitsschädlich vorweggenommen ist. Denn sie hat
sich im einzelnen mit allen Merkmalen des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 auseinandergesetzt und den technischen Zusammenhang mit den
Merkmalen der aus Druckschrift 4 bekannten Vorrichtung zur Erzeugung eines
Szenenbildes mittels Videoprojektoren hergestellt. Insbesondere hat sie dargelegt,
daß nach ihrer Ansicht ein Videoprojektor ein Projektor im Sinne des Patents sei,
da er, wie der im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebene Projektor, ein Szenenbild mit einem in Zeilen- und Bildrichtung abgelenkten Lichtbündel aus einem Ursprungspunkt heraus auf eine Projektionsfläche schreibe. Sie hat
somit die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes der fehlenden
Neuheit maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt, daß daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes
gezogen werden können.
Die auf die Druckschrift 4 gestützte Einspruchsbegründung genügt demnach dem
Erfordernis gemäß § 59 Abs 1 Satz 4 PatG für die Zulässigkeit des Einspruchs.
Ob die von der Einsprechenden aufgestellten Tatsachenbehauptungen zutreffen
und den hieraus gezogenen Schluß der
fehlenden Neuheit des Patentgegenstands rechtfertigen, ist eine Frage der Begründetheit des Einspruchs und
nicht der Zulässigkeit desselben.
2. Der Einspruch hat jedoch nur insoweit Erfolg, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents mit den Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß Hauptantrag
führt.
2.1 Die Patentansprüche 1 bis 12 sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 enthält die Merkmale aus den erteilten Patentansprüchen 1
und 8 sowie ein weiteres Merkmal, wonach die Lage des Schnittpunkts der
Hauptprojektionsachsen senkrecht über dem Augenpunkt einer agierenden
Person liegt. Dieses Merkmal ist der Beschreibung des Ausführungsbeispiels
gemäß Fig. 5 und 6 entnommen, vgl. Sp. 6, Z. 43 bis 47 der Patentschrift und
betrifft eine zur Erfindung gehörende Alternative zu der im Patentanspruch 1
angegebenen Lage des Schnittpunkts im Rücken einer agierenden Person. Mit
dem Patentanspruch 1 wird somit der Gegenstand des Patents in zulässiger
Weise beschränkt.
Die Patentansprüche 2 bis 12 entsprechen inhaltlich den erteilten Patentansprüchen 2 bis 7 und 9 bis 13.
2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift 4 betrifft eine Vorrichtung zur Erzeugung eines Szenenbildes in
Frontsicht durch eine Auflichtprojektion, insbesondere für die Bilddarstellung in
einem Schiffsführungssimulator „SUSAN“, vgl. die Abbildung auf Seite 1499. Die
Schiffsumgebung wird in Blickrichtung einer agierenden Person auf eine gekrümmte Projektionsfläche mit einem Radius von 7 m mittels Videoprojektoren
projiziert. Jeder Videoprojektor deckt einen Sektor von 22.5 Grad der
Projektionsfläche ab. Bei dieser Weitwinkel-Projektionstechnik wird somit das
Szenenbild aus mehreren Teilbildern zusammengesetzt, wobei für jedes Teilbild
ein Videoprojektor erforderlich ist. Wie die Videoprojektoren anzuordnen sind,
damit sich der angestrebte nahtlose Übergang zwischen den Teilbildern ergibt,
vgl. S. 1499, dritte Spalte, vorletzter Absatz, ist dieser Druckschrift nicht
entnehmbar. Die einzige Abbildung zeigt lediglich einen der für die Teilbilder
benötigten Videoprojektoren. Zudem findet sich in der Druckschrift nur der Begriff
"Videoprojektor“ bzw. "Projektor". Ein Videoprojektor
ist aber nach dem
Verständnis des Fachmanns, eines mit der Entwicklung von Projektionssystemen
für Simulatoren befaßten Diplomphysikers, ein Projektor mit einem
Projektionsobjektiv, durch das ein in der Objektebene des Objektivs angeordnetes
Videobild einer Kathoden-strahlröhre (CRT) oder eines Flüssigkristall-Displays
(LCD) vergrößert auf die Projektionsfläche abgebildet wird. Für ein anderes
Verständnis des Begriffs "Videoprojektor“ gibt die Druckschrift 4 keinen Anlaß, da
sich weder Angaben zum Aufbau und zur Arbeitsweise der Videoprojektoren noch
Hinweise auf eine Projektion ohne optische Abbildung finden, wie dies bei dem
patentgemäßen Projektor der Fall ist. Diese Druckschrift kann daher keine
Anregung geben, bei der bekannten Vorrichtung die zur Erzeugung eines aus
Teilbildern zusammengesetzten Szenenbildes verwendeten Videoprojektoren
durch mindestens zwei Projektoren zu ersetzen, welche die Teilbilder jeweils mit
einem
in Zeilen- und Bildrichtung abgelenkten, helligkeits- und/oder
farbmodulierten Lichtbündel aus einem Ursprungspunkt heraus innerhalb eines
Projektionskegels auf eine Projektionsfläche schreiben und die Projektoren so
anzuordnen, daß der Ursprungspunkt jedes Projektors in Blickrichtung vor einer
agierenden Person (7) liegt und daß sich die Hauptprojektionsachsen der
Projektoren in einem Punkt schneiden, der senkrecht über dem Augenpunkt oder
im Rücken einer agierenden Person liegt, wobei die Projektoren so zueinander
ausgerichtet sind, daß sich auf der Projektionsfläche jeweils zwei nebeneinanderliegende Teilbilder an ihren Seitenkanten übergangslos berühren. Bei einer derartigen Vorrichtung werden also die das Szenenbild aufbauenden Teilbilder nicht
durch eine optische Abbildung erzeugt, sondern durch modulierte sowie in x - bzw.
Zeilen- und in y- bzw. Bildrichtung abgelenkte Lichtbündel punktweise in Zeilen-
und Bildrichtung auf die Projektionsfläche geschrieben, so daß die sequentiell erzeugten Bild-punkte Rasterbilder ergeben, die sich an den Seitenkanten aufgrund
der vorge-nannten Anordnung und Ausrichtung der Projektoren übergangslos berühren.
Für eine derartige Vorrichtung gibt auch die Druckschrift 7 keine Anregung. Diese
Druckschrift erwähnt einleitend als Stand der Technik eine Vorrichtung zur Weitwinkelprojektion, bei der ein Szenenbild aus mehreren, durch optische Abbildung
erzeugten Teilbildern zusammengesetzt und für jedes Teilbild ein eigener Projektor verwendet wird, vgl. Sp. 1, Z. 44 bis 61. Diese Vorrichtung, die im wesentlichen
der aus Druckschrift 4 bekannten Vorrichtung entspricht, läßt sich nach Druckschrift 7 dahingehend vereinfachen, daß nur noch ein einziger Projektor für alle
das Szenenbild aufbauenden Teilbilder erforderlich ist, wenn ein Projektor verwendet wird, der ein Teilbild mit einem in Zeilen- und Bildrichtung abgelenkten,
helligkeits- und/oder farbmodulierten Lichtbündel aus einem einzigen Ursprungspunkt heraus auf eine Projektionsfläche schreibt. Die Druckschrift 7 zeigt nämlich
eine Vorrichtung zur Projektion eines aus drei Teilbildern (140, 142, 144) aufgebauten Szenenbildes mit einem einzigen Projektor, der die Teilbilder mit in Zeilen-
und Bildrichtung abgelenkten, helligkeits- und/oder farbmodulierten Lichtbündeln
aus einem einzigen Ursprungspunkt heraus auf die Projektionsfläche (16) schreibt,
vgl. Fig. 1 und 3 mit Beschreibung. Denn der Projektor weist eine in Fig. 2 dargestellte Einrichtung zur Erzeugung modulierter Lichtbündel (110, 112, 114), eine
einzige Ablenkeinrichtung (128, 120) gemäß Fig. 3 und eine Spiegelanordnung
(160, 162, 166, 168) gemäß Fig. 5 und 6 auf. Die Einrichtung gemäß Fig.2 besteht
aus Laserlichtquellen (50, 60), Spiegeln zur Strahlenteilung bzw. Strahlenvereinigung (54, 64 66,68, 70,72,74, 76,78,80 bzw. 106,108) und Lichtmodulatoren
(82,84,86, 88,90,92, 94,96,98) mit zugeordneten Videogeneratoren (100,102,104)
zur Ansteuerung. Die von dieser Einrichtung abgegebenen Lichtbündel (110, 112,
114) werden mittels der nachgeordneten, in x - bzw. Zeilen- und in y- bzw.
Bildrichtung wirkenden Ablenkeinrichtung (128, 120) aus einem auf dem Spiegel
(132) der Ablenkeinrichtung
liegenden Ursprungspunkt heraus über die
Projektionsfläche (16) geführt, wobei die Lichtbündel (110, 114) für das linke und
rechte Teilbild (140, 144) über die Spiegelanordnung mit ersten (160, 162) und
zweiten (166, 168) Spiegelflächen zur Projektionsfläche gelenkt werden, während
das Lichtbündel (112) für das zentrale Teilbild (142) durch eine Öffnung (164) zwischen den ersten Spiegelflächen (160,162) und damit unbeeinflußt durch die
Spiegelanordnung zur Projektionsfläche gelangt, vgl. Fig. 6. Der Projektor erzeugt
somit für alle Teilbilder sequentiell in Zeilen- und Bildrichtung eine Vielzahl von
Bildpunkten, so daß jedes Teilbild ein Rasterbild ist. Mit Einstell-einrichtungen
(176) an der Spiegelanordnung sind die zweiten Spiegelflächen (166, 168) so justierbar, daß sich das Szenenbild nahtlos aus den drei Teilbildern zusammensetzt,
vgl. die Figuren mit Beschreibung.
Dieser Druckschrift ist nichts entnehmbar, was den Fachmann veranlassen
könnte, von einer derartigen Vorrichtung abzugehen und entgegen der Lehre dieser Druckschrift jedes Teilbild eines aus mehreren Teilbildern aufgebauten Szenenbildes mit einem eigenen Projektor zu erzeugen, der das Teilbild mit einem in
Zeilen- und Bildrichtung helligkeits- und/oder farbmodulierten Lichtbündel aus einem Ursprungspunkt heraus auf eine Projektionsfläche schreibt, und die Projektoren für eine übergangslose Berührung der Teilbilder, wie im Patentanspruch 1
angegeben, anzuordnen und auszurichten.
Die gemeinsame Betrachtung der Druckschriften 4 und 7 führt ebenfalls nicht zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1, wie sich unmittelbar aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt.
Die Druckschrift 8 zeigt in Fig.1 eine Vorrichtung zur Projektion eines aus drei
Teilbildern aufgebauten Szenenbildes, was sich aus der Verwendung von drei
Projektoren ergibt. Die Projektoren,
insbesondere der Aufbau und die
Arbeitsweise, sind nicht beschrieben, so daß davon auszugehen ist, daß
herkömmliche Videoprojektoren vorgesehen sind, für die sich solche Angaben
erübrigen. Der Fig.1 ist zudem entnehmbar, daß die Projektoren in Blickrichtung
vor einer agierenden Person angeordnet sind, die sich
in einem
Fahrzeugsimulator befindet. Die Hauptprojektionsachsen der Projektoren
schneiden sich in einem Punkt, der weit vor der agierenden Person liegt.
Demnach kann diese Druckschrift ebenfalls keine Anregung geben, die zum
Patentgegenstand führt.
Gegenstand der angeblich offenkundigen Vorbenutzung ist der in Druckschrift 4
erwähnte Schiffsführungssimulator SUSAN. Die Konstruktionszeichnung [5] und
die Werkfotos
[6] zeigen
im Unterschied zu der einzigen Abbildung
in
Druckschrift 4 mehrere Videoprojektoren, die zur Erzeugung der Teilbilder
erforderlich sind, aus denen sich das Szenenbild zusammensetzt. Jeder Projektor
weist drei Projektionsobjektive auf, die drei geräteintern in den Grundfarben rot,
grün und blau erzeugte Videobilder auf eine Projektionsfläche vergrößert abbilden,
wo sie sich zu einem farbigen Teilbild überlagern. Dieser Simulator kann somit aus
denselben Gründen wie die aus Druckschrift 4 bekannte Vorrichtung die
Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen.
Dies gilt auch für den Stand der Technik gemäß den im Erteilungsverfahren berücksichtigten Druckschriften 1 bis 3, wie sich der Senat überzeugt hat. Gegenteiliges hat auch die Einsprechende nicht geltend gemacht.
Bertl
Dr.Schmitt
Dr. Kraus
Schuster
Ju