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BPatG Beschluss vom 17.02.2004 – 17 W (pat) 702/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Februar 2004

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 52 896

… 6.70

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2004 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing.

Bertl

als

Vorsitzender

sowie

der Richter Dr. Schmitt,

Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Das Patent Nr. 199 52 896 wird in beschränktem Umfang mit

folgenden Unterlagen aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 – 12 gemäß Hauptantrag, überreicht in

der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2004,

Beschreibung Spalten 1 und 2, ebenfalls überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2004,

Beschreibung Spalten 3-6 gemäß der Patentschrift und

3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1-6 ebenfalls gemäß der

Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Erzeugung eines Szenenbildes einer Frontsicht durch eine Auflichtprojektion" ist am 25. Oktober 2001

Einspruch erhoben und fehlende Patentfähigkeit des Patengegenstands geltend

gemacht worden.

Die Einsprechende

führt die

im Erteilungsverfahren berücksichtigten

Druckschriften

1) DE 197 37 374 C2

2) DE 43 24 849 C2

3) EP 0 836 169 B1,

auf und stützt ihren Einspruch auf die Druckschrift

4) Internationale Wehrrevue 10/1983, S. 1499 und 1500

sowie auf eine offenkundige Vorbenutzung durch eine Schiffsführungs- und Simulationsanlage SUSAN gemäß folgenden Anlagen:

5) STN ATLAS Elektronik, Konstruktionszeichnung VS 5130 A001,

SUSAN Phase II Projektionssystem

6) STN ATLAS Elektronik, Werkfotos (Bild 1 bis 3) eines Schiffsfüh

rungssimulators, 1988.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist wurden von der Einsprechenden noch folgende

Druckschriften genannt:

7) US 4 297 723

8) Automotive Engineering, Sept. 1994, S. 14 bis 19

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin II beantragt,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das Patent

in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten mit

folgender

Reihenfolge:

Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag,

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1,

Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2,

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3,

allesamt überreicht

in der mündlichen Verhandlung am

17. Februar 2004,

Beschreibung Spalten 1 und 2, ebenfalls überreicht in der

mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2004, Spalten 3 bis 6

gemäß der Patentschrift,

3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6 gemäß der Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgende Fassung:

1. Vorrichtung zur Erzeugung eines Szenenbildes (1) in Frontsicht

durch eine Auflichtprojektion, insbesondere für die Bilddarstellung

in einer Trainingsstation, einem Simulator oder einer Erlebniswelt,

dadurch gekennzeichnet, daß

mindestens zwei Projektoren (2, 3) das Szenenbild (1) der Frontsicht aus Teilbildern (4,5) aufbauen und die Teilbilder jeweils mit

einem

in Zeilen- und Bildrichtung abgelenkten, helligkeits-

und/oder farbmodulierten Lichtbündel aus einem Ursprungspunkt

heraus innerhalb eines Projektionskegels auf eine Projektionsfläche (6) schreiben, wobei - jeder Projektor (2,3) so angeordnet ist,

daß sein Ursprungspunkt in Blickrichtung vor einer agierenden

Person (7) liegt,

- sich die Hauptprojektionsachsen dieser Projektoren in einem

Punkt (S) schneiden, der senkrecht über dem Augenpunkt (AP)

oder im Rücken der agierenden Person (7) liegt und

- die Projektoren so zueinander ausgerichtet sind, daß sich jeweils

zwei erzeugte, nebeneinanderliegende Teilbilder (4,5) an einer ihrer Seitenkanten auf der Projektionsfläche (6) übergangslos berühren.

Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Hauptantrag sowie der Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Patentinhaberin II hält den Einspruch für unzulässig. Das Vorbringen der

Einsprechenden zur offenkundigen Vorbenutzung sei unzureichend substantiiert,

weil offen bleibe, wann die Simulationsanlage „SUSAN“ öffentlich zugänglich

gewesen sei. Die auf die Druckschrift 4 gestützte Einspruchsbegründung hingegen

stelle keinen vollständigen Bezug zwischen dem Inhalt dieser Druckschrift und der

gesamten patentierten Lehre dar, wenn zu den die Projektionstechnik

betreffenden Merkmalen im kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1

behauptet werde, der in Druckschrift 4 genannte Video-projektor sei ein Projektor,

der ein Szenenbild mit einem in Zeilen- und Bildrichtung abgelenkten Lichtbündel

aus einem Ursprungspunkt heraus auf eine Projektionsfläche schreibe, hierfür

aber keine Fundstellen genannt würden, zumal sich in der Druckschrift 4 nur der

Begriff

"Videoprojektor" bzw.

"Projektor" ohne einen Hinweis auf die

Projektionstechnik finde. Die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände seien daher nicht so vollständig dargelegt, daß

die Patentinhaber und das Patentamt bzw. Patentgericht daraus zweckdienliche

Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen könnten.

Sie macht weiterhin geltend, daß die Druckschrift 7 keine Anregung gebe, die zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag (1. Hillfsantrag) führe.

Denn diese Druckschrift lehre, daß nur ein Projektor erforderlich sei, um mehrere

Teilbilder eines Szenenbildes auf einer Projektionsfläche darzustellen, wenn ein

Projektor verwendet werde, der das jeweilige Teilbild nicht wie ein Videoprojektor

durch optische Abbildung erzeuge, sondern mit einem in Zeilen- und Bildrichtung

abgelenkten, helligkeits- und/oder farbmodulierten Lichtbündel aus einem einzigen

Ursprungspunkt heraus auf die Projektionsfläche schreibe.

Die Einsprechende hält den Einspruch für zulässig, da sie sich mit jedem Merkmal

der Vorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 auseinandergesetzt und

dargelegt habe, daß eine derartige Vorrichtung mit einem Projektor, der das

Szenenbild (1) der Frontsicht mit einem in Zeilen- und Bildrichtung abgelenkten,

helligkeits- und/oder farbmodulierten Lichtbündel aus einem Ursprungspunkt

heraus innerhalb eines Projektionskegels auf eine Projektionsfläche (6) schreibe,

aus der Druckschrift 4 bekannt sei, da ihrer Ansicht nach der in Druckschrift 4

genannte Videoprojektor das Szenenbild auf diese Weise generiere, wobei der

Ursprungspunkt der Projektion in Übereinstimmung mit der Definition in der

Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 37 bis 44, die Austrittslinse der Optik sei.

Das die offenkundige Vorbenutzung betreffende Einspruchsvorbringen sei

ebenfalls ausreichend substantiiert, da angegeben sei, was an wen und wann

ausgeliefert worden sei.

Die Einsprechende

führt weiterhin aus, daß der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag (1. Hilfsantrag) durch die aus der

Druckschrift 7 bekannte Vorrichtung mit Laserprojektoren zur Erzeugung eines

aus

Teilbildern

zusammengesetzten

Szenenbildes

neuheitsschädlich

vorweggenommen, jedenfalls aber nahegelegt sei.

II.

Der Senat hat über den vor dem 1. Januar 2002 erhobenen Einspruch zu entscheiden, nachdem dies die Patentinhaberin II mit Eingabe vom 1. August 2002

beantragt hat und die Patentabteilung (S 1 des Deutschen Patent- und

Markenamts) noch nicht dies ausschließend tätig geworden ist, § 147 Abs 3

Satz 1 Nr. 2 Satz 2 PatG.

1. Der Einspruch ist zulässig.

Die Einsprechende hat innerhalb der Einspruchsfrist die Tatsachen im einzelnen

angegeben, aus denen sich ihrer Ansicht nach ergeben soll, daß der Gegenstand

des erteilten Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik gemäß der vorveröffentlichten Druckschrift 4 neuheitsschädlich vorweggenommen ist. Denn sie hat

sich im einzelnen mit allen Merkmalen des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1 auseinandergesetzt und den technischen Zusammenhang mit den

Merkmalen der aus Druckschrift 4 bekannten Vorrichtung zur Erzeugung eines

Szenenbildes mittels Videoprojektoren hergestellt. Insbesondere hat sie dargelegt,

daß nach ihrer Ansicht ein Videoprojektor ein Projektor im Sinne des Patents sei,

da er, wie der im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebene Projektor, ein Szenenbild mit einem in Zeilen- und Bildrichtung abgelenkten Lichtbündel aus einem Ursprungspunkt heraus auf eine Projektionsfläche schreibe. Sie hat

somit die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes der fehlenden

Neuheit maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt, daß daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes

gezogen werden können.

Die auf die Druckschrift 4 gestützte Einspruchsbegründung genügt demnach dem

Erfordernis gemäß § 59 Abs 1 Satz 4 PatG für die Zulässigkeit des Einspruchs.

Ob die von der Einsprechenden aufgestellten Tatsachenbehauptungen zutreffen

und den hieraus gezogenen Schluß der

fehlenden Neuheit des Patentgegenstands rechtfertigen, ist eine Frage der Begründetheit des Einspruchs und

nicht der Zulässigkeit desselben.

2. Der Einspruch hat jedoch nur insoweit Erfolg, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents mit den Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß Hauptantrag

führt.

2.1 Die Patentansprüche 1 bis 12 sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 enthält die Merkmale aus den erteilten Patentansprüchen 1

und 8 sowie ein weiteres Merkmal, wonach die Lage des Schnittpunkts der

Hauptprojektionsachsen senkrecht über dem Augenpunkt einer agierenden

Person liegt. Dieses Merkmal ist der Beschreibung des Ausführungsbeispiels

gemäß Fig. 5 und 6 entnommen, vgl. Sp. 6, Z. 43 bis 47 der Patentschrift und

betrifft eine zur Erfindung gehörende Alternative zu der im Patentanspruch 1

angegebenen Lage des Schnittpunkts im Rücken einer agierenden Person. Mit

dem Patentanspruch 1 wird somit der Gegenstand des Patents in zulässiger

Weise beschränkt.

Die Patentansprüche 2 bis 12 entsprechen inhaltlich den erteilten Patentansprüchen 2 bis 7 und 9 bis 13.

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift 4 betrifft eine Vorrichtung zur Erzeugung eines Szenenbildes in

Frontsicht durch eine Auflichtprojektion, insbesondere für die Bilddarstellung in

einem Schiffsführungssimulator „SUSAN“, vgl. die Abbildung auf Seite 1499. Die

Schiffsumgebung wird in Blickrichtung einer agierenden Person auf eine gekrümmte Projektionsfläche mit einem Radius von 7 m mittels Videoprojektoren

projiziert. Jeder Videoprojektor deckt einen Sektor von 22.5 Grad der

Projektionsfläche ab. Bei dieser Weitwinkel-Projektionstechnik wird somit das

Szenenbild aus mehreren Teilbildern zusammengesetzt, wobei für jedes Teilbild

ein Videoprojektor erforderlich ist. Wie die Videoprojektoren anzuordnen sind,

damit sich der angestrebte nahtlose Übergang zwischen den Teilbildern ergibt,

vgl. S. 1499, dritte Spalte, vorletzter Absatz, ist dieser Druckschrift nicht

entnehmbar. Die einzige Abbildung zeigt lediglich einen der für die Teilbilder

benötigten Videoprojektoren. Zudem findet sich in der Druckschrift nur der Begriff

"Videoprojektor“ bzw. "Projektor". Ein Videoprojektor

ist aber nach dem

Verständnis des Fachmanns, eines mit der Entwicklung von Projektionssystemen

für Simulatoren befaßten Diplomphysikers, ein Projektor mit einem

Projektionsobjektiv, durch das ein in der Objektebene des Objektivs angeordnetes

Videobild einer Kathoden-strahlröhre (CRT) oder eines Flüssigkristall-Displays

(LCD) vergrößert auf die Projektionsfläche abgebildet wird. Für ein anderes

Verständnis des Begriffs "Videoprojektor“ gibt die Druckschrift 4 keinen Anlaß, da

sich weder Angaben zum Aufbau und zur Arbeitsweise der Videoprojektoren noch

Hinweise auf eine Projektion ohne optische Abbildung finden, wie dies bei dem

patentgemäßen Projektor der Fall ist. Diese Druckschrift kann daher keine

Anregung geben, bei der bekannten Vorrichtung die zur Erzeugung eines aus

Teilbildern zusammengesetzten Szenenbildes verwendeten Videoprojektoren

durch mindestens zwei Projektoren zu ersetzen, welche die Teilbilder jeweils mit

einem

in Zeilen- und Bildrichtung abgelenkten, helligkeits- und/oder

farbmodulierten Lichtbündel aus einem Ursprungspunkt heraus innerhalb eines

Projektionskegels auf eine Projektionsfläche schreiben und die Projektoren so

anzuordnen, daß der Ursprungspunkt jedes Projektors in Blickrichtung vor einer

agierenden Person (7) liegt und daß sich die Hauptprojektionsachsen der

Projektoren in einem Punkt schneiden, der senkrecht über dem Augenpunkt oder

im Rücken einer agierenden Person liegt, wobei die Projektoren so zueinander

ausgerichtet sind, daß sich auf der Projektionsfläche jeweils zwei nebeneinanderliegende Teilbilder an ihren Seitenkanten übergangslos berühren. Bei einer derartigen Vorrichtung werden also die das Szenenbild aufbauenden Teilbilder nicht

durch eine optische Abbildung erzeugt, sondern durch modulierte sowie in x - bzw.

Zeilen- und in y- bzw. Bildrichtung abgelenkte Lichtbündel punktweise in Zeilen-

und Bildrichtung auf die Projektionsfläche geschrieben, so daß die sequentiell erzeugten Bild-punkte Rasterbilder ergeben, die sich an den Seitenkanten aufgrund

der vorge-nannten Anordnung und Ausrichtung der Projektoren übergangslos berühren.

Für eine derartige Vorrichtung gibt auch die Druckschrift 7 keine Anregung. Diese

Druckschrift erwähnt einleitend als Stand der Technik eine Vorrichtung zur Weitwinkelprojektion, bei der ein Szenenbild aus mehreren, durch optische Abbildung

erzeugten Teilbildern zusammengesetzt und für jedes Teilbild ein eigener Projektor verwendet wird, vgl. Sp. 1, Z. 44 bis 61. Diese Vorrichtung, die im wesentlichen

der aus Druckschrift 4 bekannten Vorrichtung entspricht, läßt sich nach Druckschrift 7 dahingehend vereinfachen, daß nur noch ein einziger Projektor für alle

das Szenenbild aufbauenden Teilbilder erforderlich ist, wenn ein Projektor verwendet wird, der ein Teilbild mit einem in Zeilen- und Bildrichtung abgelenkten,

helligkeits- und/oder farbmodulierten Lichtbündel aus einem einzigen Ursprungspunkt heraus auf eine Projektionsfläche schreibt. Die Druckschrift 7 zeigt nämlich

eine Vorrichtung zur Projektion eines aus drei Teilbildern (140, 142, 144) aufgebauten Szenenbildes mit einem einzigen Projektor, der die Teilbilder mit in Zeilen-

und Bildrichtung abgelenkten, helligkeits- und/oder farbmodulierten Lichtbündeln

aus einem einzigen Ursprungspunkt heraus auf die Projektionsfläche (16) schreibt,

vgl. Fig. 1 und 3 mit Beschreibung. Denn der Projektor weist eine in Fig. 2 dargestellte Einrichtung zur Erzeugung modulierter Lichtbündel (110, 112, 114), eine

einzige Ablenkeinrichtung (128, 120) gemäß Fig. 3 und eine Spiegelanordnung

(160, 162, 166, 168) gemäß Fig. 5 und 6 auf. Die Einrichtung gemäß Fig.2 besteht

aus Laserlichtquellen (50, 60), Spiegeln zur Strahlenteilung bzw. Strahlenvereinigung (54, 64 66,68, 70,72,74, 76,78,80 bzw. 106,108) und Lichtmodulatoren

(82,84,86, 88,90,92, 94,96,98) mit zugeordneten Videogeneratoren (100,102,104)

zur Ansteuerung. Die von dieser Einrichtung abgegebenen Lichtbündel (110, 112,

114) werden mittels der nachgeordneten, in x - bzw. Zeilen- und in y- bzw.

Bildrichtung wirkenden Ablenkeinrichtung (128, 120) aus einem auf dem Spiegel

(132) der Ablenkeinrichtung

liegenden Ursprungspunkt heraus über die

Projektionsfläche (16) geführt, wobei die Lichtbündel (110, 114) für das linke und

rechte Teilbild (140, 144) über die Spiegelanordnung mit ersten (160, 162) und

zweiten (166, 168) Spiegelflächen zur Projektionsfläche gelenkt werden, während

das Lichtbündel (112) für das zentrale Teilbild (142) durch eine Öffnung (164) zwischen den ersten Spiegelflächen (160,162) und damit unbeeinflußt durch die

Spiegelanordnung zur Projektionsfläche gelangt, vgl. Fig. 6. Der Projektor erzeugt

somit für alle Teilbilder sequentiell in Zeilen- und Bildrichtung eine Vielzahl von

Bildpunkten, so daß jedes Teilbild ein Rasterbild ist. Mit Einstell-einrichtungen

(176) an der Spiegelanordnung sind die zweiten Spiegelflächen (166, 168) so justierbar, daß sich das Szenenbild nahtlos aus den drei Teilbildern zusammensetzt,

vgl. die Figuren mit Beschreibung.

Dieser Druckschrift ist nichts entnehmbar, was den Fachmann veranlassen

könnte, von einer derartigen Vorrichtung abzugehen und entgegen der Lehre dieser Druckschrift jedes Teilbild eines aus mehreren Teilbildern aufgebauten Szenenbildes mit einem eigenen Projektor zu erzeugen, der das Teilbild mit einem in

Zeilen- und Bildrichtung helligkeits- und/oder farbmodulierten Lichtbündel aus einem Ursprungspunkt heraus auf eine Projektionsfläche schreibt, und die Projektoren für eine übergangslose Berührung der Teilbilder, wie im Patentanspruch 1

angegeben, anzuordnen und auszurichten.

Die gemeinsame Betrachtung der Druckschriften 4 und 7 führt ebenfalls nicht zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1, wie sich unmittelbar aus den vorstehenden

Ausführungen ergibt.

Die Druckschrift 8 zeigt in Fig.1 eine Vorrichtung zur Projektion eines aus drei

Teilbildern aufgebauten Szenenbildes, was sich aus der Verwendung von drei

Projektoren ergibt. Die Projektoren,

insbesondere der Aufbau und die

Arbeitsweise, sind nicht beschrieben, so daß davon auszugehen ist, daß

herkömmliche Videoprojektoren vorgesehen sind, für die sich solche Angaben

erübrigen. Der Fig.1 ist zudem entnehmbar, daß die Projektoren in Blickrichtung

vor einer agierenden Person angeordnet sind, die sich

in einem

Fahrzeugsimulator befindet. Die Hauptprojektionsachsen der Projektoren

schneiden sich in einem Punkt, der weit vor der agierenden Person liegt.

Demnach kann diese Druckschrift ebenfalls keine Anregung geben, die zum

Patentgegenstand führt.

Gegenstand der angeblich offenkundigen Vorbenutzung ist der in Druckschrift 4

erwähnte Schiffsführungssimulator SUSAN. Die Konstruktionszeichnung [5] und

die Werkfotos

[6] zeigen

im Unterschied zu der einzigen Abbildung

in

Druckschrift 4 mehrere Videoprojektoren, die zur Erzeugung der Teilbilder

erforderlich sind, aus denen sich das Szenenbild zusammensetzt. Jeder Projektor

weist drei Projektionsobjektive auf, die drei geräteintern in den Grundfarben rot,

grün und blau erzeugte Videobilder auf eine Projektionsfläche vergrößert abbilden,

wo sie sich zu einem farbigen Teilbild überlagern. Dieser Simulator kann somit aus

denselben Gründen wie die aus Druckschrift 4 bekannte Vorrichtung die

Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen.

Dies gilt auch für den Stand der Technik gemäß den im Erteilungsverfahren berücksichtigten Druckschriften 1 bis 3, wie sich der Senat überzeugt hat. Gegenteiliges hat auch die Einsprechende nicht geltend gemacht.

Bertl

Dr.Schmitt

Dr. Kraus

Schuster

Ju