Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.02.2004 – 27 W (pat) 129/02

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 129/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 76 949

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter

Dr. van Raden und Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke

N R J ETICS

für die Waren

„Kissen, Matratzen; Decken, Gardinen aus textilem Material oder

Kunststoff; Jacken, Mäntel, Handschuhe, Schuhe, Stiefel; Teppiche“

ist Widerspruch eingelegt aus der für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, unter anderem „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Vermietung von Bekleidung, Bettzeug und Bettwäsche“ eingetragenen prioritätsälteren Marke 2 096 459

siehe Abb. 1 am Ende

Durch Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes hat die Markenstelle für

Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch zurückgewiesen, weil eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

nicht bestehe.

Die Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Marken seien so auffällig, dass

auch bei Anlegung des bei den identischen und sehr ähnlichen Waren anzulegenden strengen Prüfungsmaßstabs der erforderliche Abstand eingehalten sei. Weder

die ältere Bildmarke noch die jüngere Wortmarke würden durch den übereinstimmenden Bestandteil, nämlich die Buchstabenfolge NRJ, geprägt. Der Bildbestandteil der Widerspruchsmarke und der mit der angegriffenen Marke assoziierte

Bedeutungsgehalt – „energetic“ – gäben dem Verkehr keine Veranlassung, die

Buchstabenfolge bei der Benennung der Marken herauszutrennen. Damit stünden

sich in ihrer Gesamtheit zwei nicht zu verwechselnde Marken gegenüber.

Im Beschwerdeverfahren haben sich beide Beteiligten zur Sache nicht geäußert.

Die Widersprechende hat um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

II.

Die von der Widersprechende eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache

musste sie erfolglos bleiben.

Die Widersprechende hat den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen

der Senat sich als zutreffend anschließt, keinerlei Argumente oder Tatsachen entgegen gesetzt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Die Marken

sind nicht zu verwechseln.

Hinsichtlich der Kosten bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz des § 71

Abs. 1 Satz 2 abzuweichen.

Dr. Schermer

Schwarz

Dr. van Raden

Abb. 1

Na