Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.02.2004 – 27 W (pat) 129/02
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 129/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 399 76 949
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter
Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke
N R J ETICS
für die Waren
„Kissen, Matratzen; Decken, Gardinen aus textilem Material oder
Kunststoff; Jacken, Mäntel, Handschuhe, Schuhe, Stiefel; Teppiche“
ist Widerspruch eingelegt aus der für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, unter anderem „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Vermietung von Bekleidung, Bettzeug und Bettwäsche“ eingetragenen prioritätsälteren Marke 2 096 459
siehe Abb. 1 am Ende
Durch Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes hat die Markenstelle für
Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch zurückgewiesen, weil eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
nicht bestehe.
Die Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Marken seien so auffällig, dass
auch bei Anlegung des bei den identischen und sehr ähnlichen Waren anzulegenden strengen Prüfungsmaßstabs der erforderliche Abstand eingehalten sei. Weder
die ältere Bildmarke noch die jüngere Wortmarke würden durch den übereinstimmenden Bestandteil, nämlich die Buchstabenfolge NRJ, geprägt. Der Bildbestandteil der Widerspruchsmarke und der mit der angegriffenen Marke assoziierte
Bedeutungsgehalt – „energetic“ – gäben dem Verkehr keine Veranlassung, die
Buchstabenfolge bei der Benennung der Marken herauszutrennen. Damit stünden
sich in ihrer Gesamtheit zwei nicht zu verwechselnde Marken gegenüber.
Im Beschwerdeverfahren haben sich beide Beteiligten zur Sache nicht geäußert.
Die Widersprechende hat um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
II.
Die von der Widersprechende eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache
musste sie erfolglos bleiben.
Die Widersprechende hat den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen
der Senat sich als zutreffend anschließt, keinerlei Argumente oder Tatsachen entgegen gesetzt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Die Marken
sind nicht zu verwechseln.
Hinsichtlich der Kosten bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz des § 71
Abs. 1 Satz 2 abzuweichen.
Dr. Schermer
Schwarz
Dr. van Raden
Abb. 1
Na