Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Urteil vom 19.02.2004 – 3 Ni 1/01 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
3 Ni 1/01 (EU)
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
… 9.72
betreffend das ergänzende Schutzzertifikat 29 63 150
(Aktenzeichen 193 75 033.3)
zum europäischen Patent 0 007 293
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am
19. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Niklas,
Dipl.-Chem. Dr. Jordan, Brandt und Dipl.-Chem. Dr. Egerer
für Recht erkannt:
Die mit Beschluss des Senats vom 29. Mai 2001 angeordnete
Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens ist beendet.
Das ergänzende Schutzzertifikat 29 63 150 (Aktenzeichen
193 75 033.3) zum europäischen Patent 0 007 293 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für
nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität der schwedischen Patentanmeldung 7807404 vom 30. Juni 1978 am 12. Juni 1979 angemeldeten und inzwischen abgelaufenen europäischen Patents 0 007 293, das vom
Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 29 63 150 geführt
wird und "2,6-Dimethyl-4-(2,3-dichlorophenyl)-1,4-dihydropyridine-3,5-dicarboxylic
acid-3-methyl ester-5-ethyl ester having hypotensive properties, process for its
preparation and pharmaceutical preparations containing it" betrifft.
Mit Beschluss vom 5. November 1993 hat das Deutsche Patentamt antragsgemäß
in den Grenzen des europäischen Patents 0 007 293 unter dem Aktenzeichen
193 75 033.3 ein ergänzendes Schutzzertifikat mit der Nummer 29 63 150 für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für den Wirkstoff "Felodipin" des
Arzneimittels "Modip-Duriles" erteilt. Als Ende der Laufzeit wurde der 29. Dezember 2002 festgesetzt. Dabei ist das Deutsche Patentamt davon ausgegangen,
dass dieses Arzneimittel unter der Bezeichnung "Plendil" erstmals am 29. Dezember 1987 durch den Bescheid des Sundhedsstyrelsen, Brönshöj, Dänemark, unter
der Nummer 6499 zugelassen worden ist. Die Patentinhaberin hatte in ihrem Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel vom 4. Juni 1993 den 21. Januar 1988 als Datum für Zeitpunkt bzw Zustellungsdatum der
ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Europäischen Gemeinschaft angegeben. Auf Nachfrage des Deutschen Patentamts vom
13. Februar 1995 hat die Antragstellerin eine eidesstattliche Erklärung von Herrn
B vom 1. Juni 1995 vorgelegt, wonach die oben genannte Genehmigung des Sundhedsstyrelsen vom 29. Dezember 1987 am 4. Januar 1988 zugestellt worden ist.
Die Klägerin macht geltend, das ergänzende Schutzzertifikat sei für nicht zu erklären, weil es entgegen den Vorschriften der Art 3 lit b) und d) und 19 Abs 1 Satz 2
der EG-VO 1768/92 (im weiteren: EG-VO) erteilt worden sei. Die erste Genehmigung zum Inverkehrbringen des Erzeugnisses in der Gemeinschaft im Sinne des
Art 3 EG-VO sei vor dem für die Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen
Datum des 1. Januar 1988, nämlich am 16. März 1987 in Dänemark für das Medikament "PLENDIL" erteilt worden. Die Genehmigung vom 29. Dezember 1987 sei
also nicht die erste Genehmigung im Sinne des Art 3 lit d EG-VO.
Die Klägerin beantragt,
das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 193 75 033.3 erteilte ergänzende Schutzzertifikat
29 63 150 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2001 der Nichtigkeitsklage zunächst innerhalb der einmonatigen Frist des § 82 Abs 1 PatG widersprochen und
beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Senat hatte mit Beschluss vom 29. Mai 2001 das Nichtigkeitsverfahren bis zur
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Vorlageverfahren auf
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2000 im Verfahren
X ZR 237/98 (BGH X ZR 237/98; GRUR 2000, 392) ausgesetzt. Gegenstand des
Vorlageverfahrens war im wesentlichen die auch hier maßgebliche Frage, ob die
Regelung des Art 19 Abs 1 Satz 2 EG-VO als weitere Voraussetzung der Art 3
und 15 EG-VO hinsichtlich der Wirksamkeit eines ergänzenden Schutzzertifikats
anzusehen ist.
Der EuGH hat auf das Vorabentscheidungs-Ersuchen des BGH mit Urteil vom
11. Dezember 2003 (C-127/00) ausgehend von der Gültigkeit des Art 19 EG-VO
und davon, dass es für die "erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der
Gemeinschaft" iSv Art 19 Abs 1 EG-VO allein auf die erste, in einem beliebigen
Mitgliedsstaat erteilte, nach Arzneimittelrecht erforderliche Genehmigung im Sinne
der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 ankommt, einen Verstoß gegen Art 19 EG-VO in Form des Inverkehrbringens in der Gemeinschaft bereits vor dem in dieser Vorschrift genannten Stichtag (Art 19 Abs 1 Satz 2 EG-VO:
1. Januar 1988 für in Deutschland zu erteilende Zertifikate) als Nichtigkeitsgrund
nach Art 15 EG-VO angesehen.
Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2004 hat die Beklagte ihren Widerspruch vom
14. Februar 2001 zurückgenommen und den Klageanspruch auf Nichtigerklärung
des streitgegenständlichen Schutzzertifikats anerkannt.
G r ü n d e
I
Nach Erledigung des Verfahrens C-127/00 vor dem EuGH im Vorlageverfahren
auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2000 im Verfahren
X ZR 237/98 durch Urteil vom 11. Dezember 2003 war die insoweit mit Senatsbeschluss vom 29. Mai 2001 angeordnete Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens für
beendet zu erklären (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 148 Rn 14).
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur Nichtigkeit des ergänzenden
Schutzzertifikats, Art 15 Abs 1 Nr 1 iVm Art 3 b) und d), Art 19 Abs 1 Satz 2
EG-VO, Art II Art 6a IntPatÜG, § 16a, § 49a PatG, Art 63 Abs 1 b) EPÜ.
Der Senat sieht den Vortrag der Klägerin, der - soweit er die in Bezug auf das
streitgegenständliche Schutzzertifikat erteilten Genehmigungen, Zulassungen,
Veröffentlichungen bzw die erfolgten Zustellungen an sich und die dafür jeweils
angegebenen Zeitpunkte betrifft - von der Beklagten auch nicht bestritten worden
ist, in entsprechender Anwendung von § 82 Abs 2 PatG für erwiesen an. § 82
Abs 2 PatG betrifft unmittelbar zwar nur den Fall, dass der Beklagte sich zur Klage
nicht rechtzeitig erklärt, d.h. keinen Widerspruch einlegt. In diesem Fall kann ohne
mündliche Verhandlung sofort nach der (schlüssigen) Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache als erwiesen angesehen werden. Nach
der Rechtsprechung findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung, wenn der
Beklagte - wie hier - einen Widerspruch wieder zurücknimmt (vgl BGH Liedl
1961/62, 549, 552; BPatGE 30, 267, 268 sowie Busse/Keukenschrijver, 6. Aufl,
PatG § 82 Rn 4 nwN).
Das vom Deutschen Patent- und Markenamt erteilte streitgegenständliche Schutzzertifikat ist gemäß Art 15 Abs 1 Nr 1 iVm Art 3 b) und d) EG-VO nichtig, weil für
den Wirkstoff Felodipin als Arzneimittel eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft jedenfalls nicht nach dem für in Deutschland zu erteilende Zertifikate maßgeblichen Stichtag, dem 1. Januar 1988, erteilt worden ist
(Art 19 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 EG-VO). Der EuGH hat in seinem Urteil vom
11. Dezember 2003 (C-127/00; Ziff 89) ausdrücklich festgestellt, dass das Zertifikat nach Art 15 EG-VO für nichtig zu erklären ist, wenn die in Art 19 Abs 1 EG-VO
genannte erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft vor
dem in diesem Artikel genannten Zeitpunkt liegt.
Der EuGH hat in dieser Entscheidung weiterhin klargestellt, dass der in Art 19
Abs 1 EG-VO enthaltene Begriff "erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in
der Gemeinschaft" im Zusammenhang mit - auch hier vorliegenden - Humanarzneimitteln ausschließlich auf die erste nach Arzneimittelrecht erforderliche Genehmigung im Sinne der Richtlinie 65/65 Bezug nimmt, die in einem beliebigen Mitgliedstaat erteilt wurde. Für die hier zu treffende Entscheidung kann danach dahingestellt bleiben, ob die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Wirkstoffs
Felodipin in der Gemeinschaft vom 16. März 1987 als erste Genehmigung nach
Art 3 lit b) und d) EG-VO zu gelten hat, wofür jedoch nach den von der Klägerin
vorgelegten Bescheiden des Sundhedsstyrelsen Brönshöj, Dänemark sowie der
Auskunft der Danish Medicines Agency (Anlagen A9 bis A11 zum Klageschriftsatz) einiges spricht, oder ob die erst am 29. Dezember 1987 erteilte und im Erteilungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. November 1993
zugrundegelegte Genehmigung als maßgeblich anzusehen ist. Denn die Zeitpunkte beider Genehmigungen liegen vor dem für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art 19 Abs 1 Satz 2 EG-VO vorgesehenen Stichtag des 1. Januar 1988.
Dabei kommt es nach Auffassung des Senats nicht auf das Datum der Zustellung
oder gar der Veröffentlichung, sondern auf das Datum der Erteilung dieser Genehmigung an (vgl auch BPatG GRUR 1996, 303). Gestützt wird diese Ansicht zum
einen durch eine von der EG-Kommission erstellte Übersicht, aus der sich ergibt,
dass mit Ausnahme der Bundesrepublik in den übrigen EG-Staaten, somit auch
für Dänemark, für die Wirksamkeit der arzneimittelrechtlichen Genehmigung das
Datum der Unterschrift, nicht das der Zustellung der Genehmigung entscheidend
ist. Zum anderen wird in der als Anlage A8 zum Klageschriftsatz übersandten Mitteilung der Danish Medicines Agency vom 13. März 1997 ausdrücklich bestätigt,
dass in Dänemark eines Arzneimittelzulassung vom Datum der Ausstellung der
Zulassung ("date of the Marketing Authorisation letter") gültig ist.
II
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 PatG iVm § 709 Satz 1
und 2 ZPO.
Hellebrand
Dr. Niklas
Dr. Jordan
Dr. Egerer
Brandt
Be