Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.02.2004 – 32 W (pat) 379/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 379/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 25 154.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

25. Februar 2004 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter

Rauch und Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Die Anmeldung der Marke

G r ü n d e

I.

TaoLesen

für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 41 ist von

der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts durch

Erstbeschluss vom 22. August 2001 insgesamt zurückgewiesen worden. Mit einem im Erinnerungsverfahren ergangenen Beschluss vom 5. September 2002 ist

die Zurückweisung teilweise aufgehoben, jedoch hinsichtlich der Dienstleistungen

Erziehung, Ausbildung, Leseschulung

bestätigt worden. Zur Begründung wird im Erinnerungsbeschluss ausgeführt, diesbezüglich liege ein Verständnis der Marke als schlagwortartiger Hinweis auf die

Thematik der Dienstleistungen auf der Hand, weshalb ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Die zusammengezogene Schreibweise mit einem Großbuchstaben am Beginn des zweiten Wortes entspreche einer werbeüblichen Gestaltung, die vom Verkehr nicht als ungewöhnlich empfunden werde.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie räumt ein, dass

„TaoLesen“ aus den beiden Bestandteilen „Tao“ und „Lesen“ zusammengesetzt

sei, meint jedoch, „Tao“ sei im Inland nicht geläufig und insgesamt vermittle das

Zeichen keinen eindeutigen, sondern allenfalls einen diffusen, assoziativen Sinngehalt. So bleibe in Bezug auf die von ihr angebotenen Seminare zum Erlernen

bestimmter Lesetechniken unklar, was diese mit dem Taoismus zu tun haben

könnten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die angemeldete Marke

ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil es

sich bei ihr um eine Angabe handelt, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der im Erinnerungsbeschluss der Markenstelle noch zurückgewiesenen

Dienstleistungen dienen kann (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 - Individuelle).

Die Marke ist aus den Bestandteilen „Tao“ und „Lesen“ zusammengesetzt. Dies

wird von der Anmelderin nicht bestritten und ist auch auf Grund der Großschreibung des Buchstabens „L“ leicht erkennbar. Wie bereits die Markenstelle in ihrem

Erstbeschluss zutreffend ermittelt hat, stellt „Tao“ i.S.v. „Weg“ (aber auch „das

vollkommene Sein“) einen Grundbegriff der chinesischen Philosophie dar, der als

solcher in die deutsche Sprache eingegangen ist (vgl. auch Wahrig, Deutsches

Wörterbuch, Ausgabe 2000, S. 1236: „der Urgrund des Seins; der in mystischer

Versenkung zu beschreitende Weg dorthin“). Ebenso zutreffend wird im Erstbeschluss der Markenstelle darauf hingewiesen, dass der Vorgang des Lesens darauf abzielt, einen Text mit eigenen Augen zu erfassen und ihn ggf. anderen vorzutragen.

„TaoLesen“ kann demnach in Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung, Leseschulung“ zwanglos so verstanden werden, dass es um

die Vermittlung von Texten zur chinesischen Philosophie oder zu daraus hergeleiteten Erkenntnissen geht bzw. um die Vermittlung von Fähigkeiten oder Geisteshaltungen, die zum Verständnis solcher Texte benötigt werden. Das angemeldete

Zeichen erscheint zur Beschreibung derartiger Dienstleistungsangebote ohne weiteres geeignet, zumal der Verkehr an schlagwortartig verknappte Merkmalsbezeichnungen gewöhnt ist.

Der Umstand, dass der Begriff „TaoLesen“ – wie gezeigt – mehrdeutig ist, stellt

seine Eignung zur Merkmalsbezeichnung nicht in Frage. Jedenfalls einzelne Angebote aus dem Bereich der beanspruchten Dienstleistungen können mit ihm eindeutig beschrieben werden. Nachdem die Anmelderin die Dienstleistungen „Erziehung, Ausbildung, Leseschulung“ allgemein beansprucht, kommt es auch nicht

darauf an, ob „TaoLesen“ in Bezug auf die von ihr konkret angebotenen Seminare

zum Erlernen bestimmter Lesetechniken eine eindeutige Aussage vermittelt.

Durch die Großschreibung des „L“ wird die Eignung des angemeldeten Zeichens

zur Merkmalsbezeichnung ebenfalls nicht in Frage gestellt. Im Gegenteil wird der

Bedeutungsgehalt des Zeichens als einer Zusammensetzung der Worte „Tao“ und

„Lesen“ gerade durch diese Schreibweise zusätzlich verdeutlicht.

Ob der beantragten Anmeldung auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegensteht, kann dahingestellt

bleiben.

Viereck

Rauch

Sekretaruk

Ko