Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 02.03.2004 – 14 W (pat) 65/02

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

____________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. März 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 58 272

… 10.99

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. März 2004 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Wagner als Vorsitzenden, des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig

und des Richters Dr. Gerster

beschlossen:

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben

2. Das Patent 197 58 272 wird mit der Bezeichnung „Verwendung eines

Haarbehandlungsmittels“ und mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

2. März 2004

Beschreibung Seiten 2 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 2. März 2004

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 25. Juli 2002 hat die Patentabteilung 43

des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 197 58 272 mit der Bezeichnung

widerrufen.

„Haarbehandlungsmittel"

Dem Beschluß liegen die am 26. April 2000 eingegangenen Patentansprüche 1

bis 7 zugrunde, von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet:

Verwendung mindestens einer Verbindung der allgemeinen Formel I

siehe Abb.1 am Ende

in der R1 und R2 jeweils für eine gegebenenfalls hydroxysubstituierte C8-C22-Alkyl- oder Alkenylgruppe, R3 und R4

für eine C1-C3-

Alkylgruppe oder eine Gruppe –CH2-CH2-O-[EO]Z-H, sowie x,y und z für 0 bis 5, und Y- für ein Anion stehen, zur Abscheidung anionischer

Wirkstoffe, ausgewählt aus anionischen UV-Absorbern und/oder anionischen

direktziehenden

Haarfarbstoffen,

in

Haarbehandlungsmitteln auf wässriger Grundlage auf menschlichem Haar.

Wegen des Wortlautes der Ansprüche 2 bis 7 wird auf die Akten verwiesen.

Der Widerruf ist im wesentlichen damit begründet, dass die gemäß Patentanspruch 1 beanspruchte Verwendung im Hinblick auf die Entgegenhaltung

(1) DE 196 22 815 A1

nicht mehr neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der

sie ihr Patentbegehren unter Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung

überreichten Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag und einer hieran angepassten Beschreibung weiterverfolgt. Diese Patentansprüche haben folgenden

Wortlaut:

1. Verwendung eines Gemisches mindestens einer Verbindung der allgemeinen Formel I

siehe Abb. 2 am Ende

in der R1 und R2 jeweils für eine gegebenenfalls hydroxysubstituierte C8-C22-Alkyl- oder Alkenylgruppe, R3 und R4 für eine C1-C3-Alkylgruppe

oder eine Gruppe –CH2-CH2-[EO]Z-H, sowie x,y und z für 0 bis 5, und Y

für ein Anion stehen und mindestens einem weiteren kationischen Tensid zur Abscheidung anionischer Wirkstoffe, ausgewählt aus mindestens einem anionischen UV-Absorber und/oder mindestens einem anionischen direktziehenden Haarfarbstoff, mindestens einem in Haarbehandlungsmitteln auf wässriger Grundlage auf menschlichem Haar.

2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Reste R1 und R2 jeweils einen Oleylrest, der Rest R3 eine Methylgruppe, der Rest R4 eine Gruppe –CH2-CH2OH, und x und y 0 bedeuten.

3. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Reste R1 und R2 jeweils eine C12-C18-Alkylgruppe, der Rest R3 eine Methylgruppe, und der Rest R4 eine Gruppe –CH2-CH2-O-

[EO]ZH, und x, y und z 0 bedeuten.

4. Verwendung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 3, wobei

als anionischer UV-Absorber mindestens eine Substanz, ausgewählt

aus 5-Benzoyl-4-hydroxy-2-methoxybenzolsulfonsäure, 2,2’-Dihydroxy-

4,4’-dimethoxy-3,3’-disulfobenzophenon und/oder Phenylbenzimidazolsulfonsäure bzw. deren Natriumsalzen, verwendet wird.

5. Verwendung nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 4, wobei

das Haarbehandlungsmittel 0,1 bis 10 Gew.-% mindestens einer C10-

C24-Fettsäure, berechnet auf die Gesamtzusammensetzung, enthält.

Hilfsweise verfolgt sie ihr Patentbegehren auf der Grundlage der Patentansprüche

1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2, weiter hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 3. Wegen des Wortlautes der jeweiligen

Patentansprüche wird auf die Akten verwiesen

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass die Verwendung eines Gemisches, wie sie gemäß Patentanspruch 1 beansprucht werde, neu sei und auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegenüber der Entgegenhaltung (1) sei die Neuheit der nunmehr beanspruchten Verwendung des im Patentanspruch 1 angegebenen Gemisches gegeben, weil die dort beschriebenen Haarbehandlungsmittel

über die auch patentgemäß genannten Difettsäuredialkanolaminestersalze der allgemeinen Formel (I) (= Esterquats) hinaus keine weiteren kationischen Tenside

enthielten. Dies gelte sinngemäß auch gegenüber der lediglich gemäß § 3 Abs 2

PatG zu berücksichtigen

(5) WO 99/11 227 A1.

Die beanspruchte Verwendung beruhe gegenüber (1) auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil nach dieser Druckschrift die mit der Verwendung üblicher kationischer Tenside verbundenen Nachteile durch den vollständigen Ersatz mit den

in Rede stehenden Esterquats gelöst werde und die dort vorgeschlagenen Zubereitungen daher frei von weiteren kationischen Tensiden seien. Auch die Entgegenhaltung

(1) EP 0 655 236 A1

gebe dem Fachmann keine Anregungen Gemische, wie sie im geltenden Patentanspruch 1 genannt werden, zur Behandlung von Haaren zu verwenden. Diese offenbare kationische Tenside nämlich nur allgemein neben einer Vielzahl weiterer

Komponenten als Bestandteil in Haarbehandlungsmitteln neben Esterquats, nicht

aber in Verbindung mit anionischen UV-absorbierenden Wirkstoffen oder anionischen Farbstoffen. Wie ferner anhand der Entgegenhaltungen

(2) C. R. Robbins, Chemical and Physical Behaviour of Human Hair,

2nd ed, Springer Verlag 1988 S 199

(3) Seife-Öle-Fette-Wachse 1991 117 S 81 bis 87

zu ersehen sei, erwarte der Fachmann nicht, daß es mit der im Patentanspruch 1

angegebenen Mischung zu der gewünschten Ablagerung der anionischen Wirkstoffe auf dem Haar komme. So lehre (3) nämlich, daß anionische Wirkstoffe auf

dem Haar nicht deponiert würden, weil dessen Oberfläche ebenfalls anionisch sei.

Nach (4) werde daher vorgeschlagen, die Haare zunächst mit kationischen Polymeren zu behandeln, die, wie aus der dort angegebenen Abb 10 zu ersehen sei,

alle negativen Ladungen des Haares abdeckten. Erst dann lagerten sich auf den

restlichen kationischen Ladungen dieser Polymere die anionischen Wirkstoffe ab.

Nun handle es sich jedoch bei den im Patentanspruch 1 genannten Esterquats

zum einen nicht um Polymere, so dass keine überschüssigen positiven Ladungen

ausgebildet werden können, zum anderen würden Esterquats und anionische

Wirkstoffe nicht nacheinander, sondern gleichzeitig verwendet. Die mit der beanspruchten Verwendung erhaltenen Vorteile, wie zB eine bessere Färbung mit den

anionischen Farbstoffen, seien daher nicht zu erwarten.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent beschränkt

aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 5

und angepasster Beschreibung Seiten 2 bis 7, jeweils überreicht in

der mündlichen Verhandlung,

hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 5 gemäß

Hilfsantrag 1

weiter hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2

weiter hilfsweise auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 3

die Hilfsanträge jeweils mit angepasster Beschreibung Seiten bis 7

und jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie widerspricht dem Vorbringen der Patentinhaberin.

Die Neuheit der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Verwendung bestreitet

sie gegenüber der Entgegenhaltung (1). So würden kationische Tenside dort zwar

nicht expressis verbis als Bestandteile der beschriebenen Haarbehandlungsmittel

angegeben. Da sie aber im einleitenden Teil dieser Schrift als Stand der Technik

angesprochen würden, und die Zubereitungen gemäß (1) zusätzlich alle diejenigen Bestandteile enthalten könnten, die in Haarbehandlungsmitteln üblicherweise

eingesetzt würden, lese der Fachmann kationische Tenside als mögliche Komponenten daher auch in dieser Druckschrift mit. Zumindest beruhe die beanspruchte

Verwendung des im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Gemisches aber

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Esterquats seien nämlich aus dem Stand

der Technik bekannt, ebenso wie Kombinationen üblicher Ammoniumsalze mit

anionischen UV-Absorbern oder Farbstoffen. Weil die Esterquats nun aber vorteilhaftere Eigenschaften aufwiesen, alleine schon aufgrund ihrer besseren biologischen Abbaubarkeit, sei es üblich geworden, die herkömmlichen Ammoniumsalze durch diese zu ersetzen. Dieser technische Ansatz sei bereits aus (1) erkennbar. Der Fachmann wisse aus den Entgegenhaltungen (3) und (4) ferner, daß

es schwierig sei, in saurem Milieu auf der Haaroberfläche aufgrund deren sauren

Charakters anionische Wirkstoffe, wie zB saure Farbstoffe zu deponieren. Da

aber, wie aus (3) zu ersehen sei, kationische Wirkstoffe vom Haar mehr angezogen würden als anionische, bänden auch im vorliegenden Fall die Esterquats

schnell. Daraus resultiere sodann eine weniger anionische Oberfläche, auf der in

der Folge zB anionische Farbstoffe besser ablagern könnten. Zwar würden in (4)

in diesem Zusammenhang nur kationische Polymere angegeben, jedoch seien

auch bei den in Rede stehenden Esterquats Polymere nicht ausgeschlossen. Daher habe auf Seiten des Fachmannes kein Vorurteil bestanden, Esterquats mit

anionischen Wirkstoffen einzusetzen. Im übrigen werde der zumindest teilweise

Ersatz üblicher Tenside durch Esterquats auch mit der Entgegenhaltung (2) nahegelegt, nachdem die dort beschriebenen Zusammensetzungen gleichfalls beide in

Rede stehenden Substanz-Gruppen gleichzeitig enthalten könnten. Nachdem somit kein Vorteil gegenüber dem nächstkommenden Stand der Technik ersichtlich

sei, liege auch keine erfinderische Tätigkeit vor.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig (§ 73 PatG) und auch begründet,

weil der nunmehr beanspruchten Verwendung Patentfähigkeit zukommt.

1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag bestehen keine Bedenken.

Sie sind inhaltlich aus den ursprünglich eingereichten und so erteilten Patentansprüchen 1 und 3 bis 7 iVm Beschreibung S 5 Abs 2 bzw Streitpatentschrift S 3

Z 25 bis 28 herleitbar.

2. Die gemäß Patentanspruch 1 in der nunmehr geltenden Fassung beanspruchte

Verwendung ist neu, denn in keiner der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen werden Gemische in Haarbehandlungsmitteln zur Abscheidung anionischer

Wirkstoffe auf menschlichem Haar beschrieben, die neben anionischen Wirkstoffen ausgewählt aus mindestens einem UV-Absorber und/oder mindestens einem

Farbstoff mindestens eine Verbindung der angegebenen allgemeinen Formel (I)

sowie mindestens ein weiteres kationisches Tensid enthalten.

So werden in der Entgegenhaltung (I) zwar die gleichen Esterquats und auch anionische Farbstoffe genannt. Diese Zubereitungen sind jedoch frei von weiteren kationischen Tensiden (vgl Patentanspruch 1 iVm Beschreibung S 3 Z 26 bis 36,

insbesondere Z 32).

Der Argumentation der Einsprechenden, der Fachmann lese sie als üblicherweise

eingesetzte Bestandteile mit, kann sich der Senat nicht anschließen. Unabhängig

davon, daß in (1) ausdrücklich darauf verwiesen wird, daß keine weiteren kationischen Tenside in den beschriebenen Haarbehandlungsmitteln enthalten sind,

werden im Zusammenhang mit üblicherweise eingesetzten Bestandteilen dort als

Tenside nur anionische, amphotere und nichtionische genannt (vgl Beschreibung

S 3 Z 2 bis 4).

Auch dem Einwand der Einsprechenden unter der Formulierung „mindestens einem weiteren kationischen Tensid“ seien weitere Esterquats der allgemeinen

Formel (I) subsumierbar, kann so nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtssprechung sind nämlich Begriffe in den Patentansprüchen so zu deuten, wie sie

der Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung der Erfindung versteht. Maßgebend ist

daher, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen

Merkmal zuweist (vgl BGH GRUR 2001 232, 233 re Sp Abs 3 - Brieflocher). In der

Beschreibung der Streitpatentschrift werden nun die Esterquats als Verbindungen

der allgemeinen Formel (I) als solche genannt. Davon unabhängig werden jedoch

die kationischen Tenside im Zusammenhang mit der Angabe aller weiterer in Betracht zu ziehenden Komponenten angegeben, wobei eine Anzahl solcher als geeignet angesehener Verbindungen aufgezählt wird (vgl Beschreibung S 2 Z 21 bis

39 und S 3 Z 25 bis 37). Damit ist für jeden Leser dieser Patentschrift eindeutig

erkennbar, daß gemäß der dort offenbarten Lehre die Esterquats der allgemeinen

Formel (I) und die kationischen Tenside zwei von einander unabhängige Komponenten-Gruppen darstellen. Damit steht auch (5) nicht neuheitsschädlich entgegen, denn diese Entgegenhaltung beschreibt zwar Mischungen von Esterquats,

aber – wie auch die Einsprechende einräumt – keine anderen kationischen Tenside.

Gegenüber den weiteren im Verfahren genannten Entgegenhaltungen wurde die

Neuheit der beanspruchten Verwendung von Seiten der Einsprechenden nicht

bestritten. Mit ihnen kommen nämlich entweder Mittel zur Anwendung, die zwar

sowohl Esterquats der im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen allgemeinen

Formel (I) als auch kationische Tenside als mögliche Komponenten nennen, nicht

aber anionische UV-Absorber oder Farbstoffe, bzw nicht die in Rede stehenden

Esterquats enthalten, aber anionische Wirkstoffe. Auch die im Verfahren befindlichen Literaturstellen tangieren die Neuheit nicht, da sie sich entweder mit den

Esterquats an sich, mit dem Verhalten des Haares gegenüber positiv oder negativ

geladenen Wirkstoffen oder mit Funktion und Eigenschaften von Wellmitteln befassen.

3. Die beanspruchte Verwendung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit,

denn durch keine der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen wird ein Stand

der Technik vermittelt, der die beanspruchte Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe nahelegt.

Haarbehandlungsmittel, die UV-Absorber, beispielsweise mit anionischen Gruppen, oder anionische direktziehende Haarfarbstoffe enthalten, sind aus dem Stand

der Technik bekannt. Oftmals kommt deren Wirkung aber nicht voll zur Geltung,

weil das Aufziehen dieser Wirkstoffe durch die verschiedenen Bestandteile der

Haarbehandlungsmittel ver- oder zumindest behindert werden (vgl geltende Unterlagen S 2 Z 6 bis 17).

Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Haarbehandlungsmittel, das anionische UV-Adsorber und/oder anionische direktziehende

Haarfarbstoffe enthält, zu schaffen, das die erwähnten Nachteile nicht aufweist,

sondern einen starken Lichtschutz und eine dauerhafte Haarfärbung gewährleistet

(vgl geltende Unterlagen S 2 Z 18 bis 20).

Gelöst wird diese Aufgabe nach Patentanspruch 1 durch die Verwendung eines

Gemisches, das mindestens ein Esterquat der dort angegebenen allgemeinen

Formel (I), mindestens ein weiteres kationisches Tensid sowie anionische Wirkstoffe, ausgewählt aus mindestens einem anionischen UV-Adsorber und/oder

mindestens einem anionischen direktziehenden Haarfarbstoff enthält.

Anregungen dahingehend, der Beeinträchtigung der Eigenschaften anionischer

Wirkstoffe in Haarbehandlungsmitteln dadurch zu begegnen, daß neben den üblicherweise enthaltenen kationischen Tenside auch Esterquats der im Patentanspruch

1 angegebenen allgemeinen Formel (I) zugesetzt werden, sind jedoch keiner der im

Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zu entnehmen. Nach der Entgegenhaltung (1) werden zwar Haarbehandlungsmittel beschrieben, die die in Rede stehenden Esterquats als Difettsäuredialkanolaminestersalze der allgemeinen Formel (I)

enthalten und zusätzlich als anionischen Farbstoff Acid Brown 4 aufweisen können.

Die Esterquats werden gemäß dieser Druckschrift jedoch mit der Zielsetzung zugegeben, die bis dahin als konditionierende Mittel verwendeten Kombinationen aus kationischen Tensiden und verschiedenen wachsartigen Zusätzen zu ersetzen, da diese Mischungen - abhängig vom Haartyp - nicht immer zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen. Der vollständige Ersatz der kationischen Tenside führt sodann zu

Formulierungen, die sehr gute konditionierende Eigenschaften aufweisen, darüber

hinaus auch gut biologisch abbaubar sind (vgl Patentanspruch 1 iVm S 2 Z 10 bis

41). Der Ladungszustand der einzelnen, diesen Mitteln möglicherweise zugesetzten

Wirkstoffe steht also bei der mit dieser Entgegenhaltung vermittelten Lehre nicht im

Vordergrund. Daher vermag dieses Dokument dem Fachmann auch keine Hinweise

insofern zu geben, Esterquats dann als Zusatzstoffe zu verwenden, wenn Zusammensetzungen zur Anwendung kommen sollen, die anionische UV-Absorber

und/oder anionische direktziehende Farbstoffe und kationische Tenside enthalten,

um auf diese Weise eine Beeinträchtigung der Wirkung dieser Wirkstoffe zu verhindern.

Auch eine Zusammenschau mit den Entgegenhaltungen (3) und (4) führt zu keiner

anderen Beurteilung des Sachverhaltes. So weiß der Fachmann aus (3) zwar, daß

die Oberfläche des Haares im allgemeinen negativ geladen ist, weshalb kationische

Zusatzstoffe in Haarbehandlungsmitteln leichter von diesen angezogen werden als

anionische und Polykationen daher für das Haar eine größere Bedeutung besitzen

als Polyanionen (vgl S 199 Abs 4). Damit übereinstimmend vermittelt ihm (4) auch

die Lehre, daß kationische Polymere, dh Polykationen, dazu fähig sind, die Oberfläche anionisch geladener Haare vollständig abzusättigen und bei geeigneter Stöchiometrie mit anionischen Wirkstoffen unlösliche Komplexe auf dem Haar zu bilden (vgl

S 84 re Sp Tab 1 und Abb 10 iVm Abs 3 und 4). Bei den im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Esterquats der allgemeinen Formel (I) handelt es sich nun

aber nicht um polykationische Verbindungen, sondern um Verbindungen mit einer

einzigen Ammoniumgruppe, dh einer positiven Ladung.

Daher ist im Zuge ihrer Anwendung nicht damit zu rechnen, daß sie polykationischen Polymeren vergleichbar, zu einer Überkompensierung der negativen Ladungen auf der Haaroberfläche führen und deshalb mit den anionischen Wirkstoffen reagieren könnten. Da die in Rede stehenden Esterquats somit nicht den in

(3) und (4) genannten kationischen Polymeren entsprechen und daher nicht mit

einem entsprechenden Reaktionsverlauf gerechnet werden kann, sind diese Entgegenhaltungen auch in einer Zusammenschau mit der Druckschrift (1) nicht dazu

geeignet, dem Fachmann, hier einem mit der Entwicklung von haarkosmetischen

Produkten befaßter Diplom-Chemiker, Anregungen zu geben, zur Lösung der dem

Streitpatent zu Grunde liegenden Aufgabe die Verwendung eines Gemisches gemäß geltendem Patentanspruch 1 ins Auge zu fassen, um auf diese Weise einen

stabilen Lichtschutz und eine dauerhafte Haarfärbung zu gewährleisten (vgl geltende Beschreibung S 2 Z 18 bis 20 iVm den Beispielen 1 bis 3).

Die Entgegenhaltung (2) vermag ebenfalls iVm den weiteren im Verfahren genannten Druckschriften den Fachmann nicht dazu zu veranlassen, das im geltenden Patentanspruch 1 genannte Gemisch ohne weiteres als zur Lösung des dem

Streitpatent zugrunde liegenden Problems geeignet in Erwägung zu ziehen. Die

mit dieser Schrift angegebenen Zusammensetzungen können zwar neben UV-Absorbern und Haarfarbstoffen gleichzeitig sowohl Esterquats der allgemeinen Formel (I) als auch kationische Tenside enthalten. Die Ladungen der Wirkstoffe ist jedoch auch in diesem Fall von keiner Relevanz, denn die Zielsetzung dieses Dokumentes liegt in einer Erhöhung der Viskosität der dort beschriebenen Haarbehandlungsmittel (vgl Patentansprüche 1, 2, 26, 30 und 31).

Somit kann die Bereitstellung der mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchten Verwendung von Esterquats der allgemeinen Formel (I) zusammen mit

kationischen Tensiden und anionischen Wirkstoffen ausgewählt aus anionischen

UV-Absorbern und/oder anionischen direktziehenden Farbstoffen nicht als durch

den Stand der Technik nahegelegt angesehen werden.

4. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag weist damit alle

Kriterien der Patentfähigkeit auf. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig. Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen besondere Ausgestaltungen des

Verfahrens nach Patentanspruch 1 und haben aus diesem Grund ebenfalls Bestand.

5. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf die Hilfsanträge 1 bis 3.

Vielmehr war der angefochtene Beschluss, dessen Gründe gegenüber dem neu

formulierten eingeschränkten Patentbegehren nicht mehr zum Tragen kommen,

aufzuheben und das Patent mit den im Tenor angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Wagner

Harrer

Proksch-Ledig

Gerster

Na

Abb. 1

Abb. 2