Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 02.03.2004 – 24 W (pat) 16/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 16/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 06 068 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele, des Richters Prof. Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 9. Mai 2000 und vom 4. November 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen

Marke 398 06 068 aufgrund der Widersprüche aus den Marken

823 356 und 395 27 301 angeordnet wurde.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 9. Mai 2000 hat die Markenstelle für Klasse 42 (im Beschluß

selbst irrtümlich als Markenstelle für Klasse 9 bezeichnet) des Deutschen Patent-

und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 398 06 068 wegen der

Widersprüche aus den Marken 823 356 und 395 27 301 angeordnet. Mit Beschluß

vom 4. November 2002 wurde der von der Markeninhaberin eingelegten Erinnerung teilweise stattgegeben, teilweise wurde sie zurückgewiesen. Gegen diese

Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens ihre beiden Widersprüche aufgrund einer außergerichtlichen Einigung zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet wurde (vgl BGH Mitt 1998, 264

„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu

BpatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Prof. Dr. Hacker

Guth

Na