Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 02.03.2004 – 24 W (pat) 161/02
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 161/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 300 37 664
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. Mai 2002 ist wirkungslos,
soweit die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke 300 37 644 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
2 024 163 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluß vom 2. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 300 37 644 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 2 024 163 angeordnet. Der Widerspruch wurde im
übrigen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben die Markeninhaberin sowie die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt. Daraufhin hat die Widersprechenden
ihren Widerspruch zurückgenommen. Ihre Beschwerde hat sich dadurch erledigt.
Augrund der Beschwerde der Markeninhaberin ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der Marke angeordnet worden ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Ströbele
Kirschneck
Hacker
Ko