Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 02.03.2004 – 33 W (pat) 137/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 137/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 301 03 742
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 2003 ist wirkungslos, soweit
die Löschung der angegriffenen Marke 301 03 742 wegen des Widerspruchs aus der Marke EU 1 389 782 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 19. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 301 03 742 wegen des
Widerspruchs aus der Marke EU 1 389 782 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Pagenberg
Dr. Hock
Cl