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BPatG Beschluss vom 03.03.2004 – 28 W (pat) 200/03

28. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 200/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 302 23 534

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters

Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

des DPMA – Markenstelle für Klasse 29 – vom 20. März 2003

aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 69 701 wird die Löschung der angegriffenen Marke 302 23 534 angeordnet.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 302 23 534 die

Marke

POWERTRANS

als Kennzeichnung für die Waren:

Kl 12: Fahrzeugreifen und Zubehörteile hierfür, nämlich Reifenschläuche für Fahrzeuge aller Art.

Die Inhaberin der rangälteren Marke 399 69 701

POWER TRUCK

die für die Waren „Reifen“ eingetragen ist, hat dagegen Widerspruch eingelegt.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Übereinstimmung in dem

Bestandteil „Power“ sei nur gering zu werten, denn dieser sei beschreibend und

werde vielfach verwendet. Im übrigen seien die Marken klanglich erkennbar unterschiedlich, wobei ein Auseinanderhalten durch die Bedeutung von Truck = Lastkraftwagen erleichtert werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sich zum einen

gegen eine Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils „Power“ wendet und zum

anderen einen deutlich erkennbaren Begriffinhalt von „Truck“ bezweifelt.

Die Markeninhaberin schließt sich den Ausführungen der Markenstelle an und gibt

keine weitere sachliche Äußerung ab.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 165 Abs 4 MarkenG) und hat in der Sache Erfolg,

denn es besteht Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gewichtung der Faktoren Warenähnlichkeit/-identität, Markenähnlichkeit/-identität und Schutzumfang der Widerspruchsmarke zur Bejahung einer unzulässigen Beeinträchtigung der rechtlich

schutzwürdigen Interessen der älteren Marke führt. Angesichts der größtenteils

vorliegenden Warenidentität bzw einer überaus großen Warennähe kann die Widersprechende einen besonders deutlichen Abstand von der kollidierenden Marke

verlangen. Die Widerspruchsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig,

denn die Bezeichnung „POWER TRUCK“ mag für die Waren „Reifen“ zwar

gewisse beschreibende Anklänge in Richtung „kraftvoller Lkw“ haben, dies genügt

aber nicht um eine Reduzierung des Schutzumfanges zu bejahen.

Angesichts dieser Umstände reicht der Abstand der Worte „POWERTRANS“ und

„POWER TRUCK“ zumindest in klanglicher Hinsicht nicht mehr für ein sicheres

Auseinanderhalten der Marken aus. Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass aus Übereinstimmungen in beschreibenden Bestandteilen grundsätzlich keine Rechte hergeleitet werden können. Dass hierzu auch das Wort „power“ als ein vielfach in der Werbung und Beschreibung von Produkten gebrauchtes Wort als Hinweis auf „Kraft, Stärke“ zählt, wird kaum in Abrede zu stellen sein.

Da bei einem Vergleich von Marken aber immer von deren Gesamteindruck auszugehen ist und dieser in aller Regel auch von der gesamten Marke bestimmt

wird, kann eine solche Übereinstimmung dann eine Rolle spielen, wenn auch die

übrigen Markenteile große Gemeinsamkeiten aufweisen. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Beurteilt man die einsilbigen Worte „TRANS“ und „TRUCK“

nach ihrem Klang, so sind sie bis „Tra..“ klanggleich; nur am meist weniger beachteten Wortende findet sich eine Abweichung. Die Gesamtworte stimmen also

nahezu völlig, nämlich bis „Powertra...“ überein. Eine derartige Gleichheit muss bei

einer identischen Warenlage und einer durchschnittlicher Kennzeichnungskraft zur

Bejahung einer Verwechslungsgefahr führen. Diese kann auch nicht deshalb verneint werden, weil das Wort TRUCK einen derart deutlich erkennbaren (abweichenden) Sinngehalt hätte, dass der Verkehr unmittelbar nur an ihn denkt und so

von der anderen Marke weggeführt wird. Eine an sich zu bejahende Verwechslungsgefahr kann nämlich nur in Ausnahmefällen an einem solchen, einem oder

beiden Zeichen innewohnenden ohne weiteres erkennbaren konkreten Begriffsinhalt scheitern (st Rspr zB BGH WRP 1992, 96 – Bally/BALL, WRP 2003, 1436 –

Kelly und zuletzt BGH v 13.11.2003, I ZR 184/01 – MIDAS/medAS, veröffentlicht

in juris). Dieser Sinngehalt muss für jedermann erkennbar sein und – soll er ein

wirksames Abgrenzen von der anderen Marke ermöglichen – seinem Inhalt nach

auch von der anderen Marke wegführen oder zumindest nicht zu ihr hinführen.

Davon kann man bei Truck und Trans nicht ausgehen. Zwar dürfte Truck als englisches Wort für Lkw bekannt sein, in bezug auf Trans jedoch – als Hinweis auf

„Transport“ – ist der Bedeutungsgehalt nicht abweichend genug, als dass damit

die Vielzahl der hier für eine Verwechslungsgefahr vorliegenden Umstände überwunden werden könnten.

Die Gewichtung aller für und gegen eine Verwechslungsgefahr sprechender Faktoren führt hier also dazu, einen Eingriff der jüngeren Marke in den Schutzbereich

der Widerspruchsmarke zu bejahen.

Die Beschwerde hat damit Erfolg.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Ju