Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 03.03.2004 – 29 W (pat) 125/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 125/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 09 869.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. März 2004 unter Mitwirkung der Vorsitzende Richterin Grabrucker,
des Richters Baumgärtner und der Richterin Fink
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Kabelanschluss. Die Welt erleben.
soll für die Dienstleistungen der
Klasse 35: Fernseh- und Rundfunkwerbung, insbesondere Werbefernsehen;
Klasse 38: Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, insbesondere Einspeisung, Weiterleitung und Verbreitung von Fernsehsendungen in analoger und digitaler Form in Breitband-Kabelnetzen; Ausstrahlung von
Rundfunksendungen, insbesondere Einspeisung, Weiterleitung und
Verbreitung von Fernsehsendungen in analoger und digitaler Form in
Breitband-Kabelnetzen; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu lokalen, regionalen, überregionalen und weltweiten
Netzwerken, insbesondere auch zum Internet (WWW); Betrieb und
Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, Telefondienste, E-Mail-Dienste und elektronische Nachrichtenübermittlung;
Entwicklung und Betrieb von technischen Plattformen zur Verbreitung digitaler Programmformate in Breitbandkabelnetzen;
Klasse 41: Zusammenstellen von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen, insbesondere zum Betrieb spartenorientierter Fernsehkanäle in
den Bereichen Sport und Unterhaltung
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 17. Februar 2003 zurückgewiesen, da die angemeldete Wortfolge für die beanspruchten Dienstleistungen eine freihaltebedürftige,
unmittelbar beschreibende Angabe ohne jegliche Unterscheidungskraft sei. Das
Zeichen weise lediglich darauf hin, dass die entsprechend gekennzeichneten
Dienstleistungen einen Kabelanschluss zum Gegenstand hätten, wodurch es dem
Kunden ermöglicht werde, die Welt zu erleben. Da sämtliche Dienstleistungen auf
die Ausstrahlung von Kabelfemsehsendungen gerichtet sein könnten bzw. diese
zum Teil ausdrücklich zum Gegenstand hätten, sei das Anmeldezeichen als unmittelbar beschreibende Sachangabe für Mitbewerber freizuhalten und als Hinweis
auf eine bestimmte betriebliche Herkunft nicht geeignet.
Mit ihrer gegen die Zurückweisung gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin
geltend, dass die Wortfolge „Kabelanschluss. Die Welt erleben“. unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend für die technischen und inhaltlichen mit dem
Versenden und Empfangen von Kabelrundfunksendungen zusammenhängenden
Dienstleistungen sei. Vielmehr vermittle das Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen, dass man mit den Dienstleistungen der Anmelderin „die Welt erleben“ könne. Durch diesen knappen, eingängigen metaphorischen Satz werde der
Verkehr dazu veranlasst, den hinter diesem Bild stehenden Bedeutungsgehalt für
sich selbst zu ergründen. Werbeslogans, die mehr als nur eine Interpretationsmöglichkeit böten und die angesprochenen Verkehrskreise zum Nachdenken über
die Mehrdeutigkeit anregten, seien in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unterscheidungskräftig anerkannt. Die Wortfolge „Kabelanschluss. Die
Welt erleben“. drücke eine positive Geisteshaltung und ein Leitbild für das individuelle Handeln aus, was von den angesprochenen Verkehrskreisen nur mittelbar
mit den Dienstleistungen der Anmelderin verbunden werde und sie in keiner
Weise direkt auf die angebotenen Dienstleistungen verweise. Mangels eines eindeutigen und unmittelbar beschreibenden Inhalts für die in Frage stehenden
Dienstleistungen bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis.
Nach Übersendung der Internet-Rechercheunterlagen des Senats zum Suchbegriff „Die Welt erleben“ hat die Anmelderin ihren Standpunkt bekräftigt, dass das
Zeichen einen für die Unterscheidungskraft erforderlichen phantasievollen Überschuss enthalte und eine anregende Übertreibung darstelle, so dass die angesprochenen Verkehrskreise den Slogan nicht als sachlichen Hinweis auf die angebotenen Dienstleistungen verstehen würden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Februar 2003 aufzuheben.
Für den Fall der Zurückweisung beantragt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da es vorliegend um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung,
nämlich insbesondere die Frage der Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses gehe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da dem angemeldeten Zeichen für
die beanspruchten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003,
1050, 1051 - Cityservice, BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Kann einem
Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es
sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft (BGH GRUR
2001, 1153 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR
2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH
UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK). Von diesen Grundsätzen ist
auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen wie Slogans
oder Redewendungen auszugehen, ohne dass gegenüber anderen Wortmarken
unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft gerechtfertigt sind
(BGH GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft m.w.N).
Danach verfügt die Anmeldemarke nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.
Zwar können die Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge
Indizien für deren Eignung sein, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden. Auch können die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage einen Anhalt für eine
hinreichende Unterscheidungskraft bieten (vgl. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f.
- Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Das angemeldete Zeichen ist zwar kurz und weist auch eine gewisse Prägnanz auf. Insgesamt ist aber entscheidend, ob die Wortfolge einen im Vordergrund
stehenden auf die beanspruchten Dienstleistungen bezogenen Inhalt besitzt oder
es sich um eine allgemeine Werbeaussage handelt, die nur als solche und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Dies ist hier der Fall.
Das Zeichen ist sprach- und werbeüblich gebildet und beschränkt sich auf eine
rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt. Der
Sinngehalt von „Kabelanschluss. Die Welt erleben“. ist klar und bedeutet nichts
anderes als dass der Zuschauer durch die Nutzung eines Kabelanschlusses die
Welt erleben, d.h. mithilfe des Kabelanschlusses am weltweiten Geschehen teilhaben kann. Bei dieser abstrakten Aussage steht zwar nicht fest, auf welcher Art und
Weise und/oder in welchem konkreten Bereich die Welt erlebt werden kann. Daraus folgt aber nicht, dass die Wortfolge über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt, da diese Offenheit am sachbezogenen Inhalt nichts ändert. Denn die
durch den Kabelanschluss möglichen Erlebnisse können auf allen denkbaren
geografischen, kulturellen, religiösen, politischen, sportlichen etc. Gebieten mit
allen für den Einzelnen denkbaren Gefühlen und Eindrücken stattfinden. Damit ist
die Aussage sachbezogen. Sie umfasst in der Art einer Sammelbezeichnung Erlebnisse unterschiedlichster Art und entspricht gleichzeitig sowohl dem Wesen der
über Kabelanschluss zugänglichen Medien und deren umfassenden Möglichkeiten, als auch den individuellen Unterschieden, Dinge und Geschehnisse zu erleben (vgl BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Wie sich aus dem
Ergebnis der Internetrecherche ergibt, wird die Wortfolge „Die Welt erleben“
sowohl in der Werbung als auch im sonstigen Sprachgebrauch in diesem allgemeinen Sinn häufig verwendet, insbesondere in Bezug auf Medien. Dies zeigt besonders deutlich die Bücherserie „Die Welt erleben und verstehen“ (gefunden bei
www.amazon.de), aber auch der Aufsatz „Am Computer die Welt erleben - Die
Bedeutung des Internet für die Entwicklung der Kinder“ (www.keb-emsland.de).
Unabhängig davon, dass sich bei den exemplarischen Beispielen aus der Google-
Suche kein Übergewicht von reisebezogenen Fundstellen feststellen lässt, kommt
es auch nicht entscheidend darauf an, in welcher konkreten Sparte die Aussage
„Die Welt erleben“ vorkommt. Wesentlich ist vielmehr der Kern der Aussage, dass
auf Grund von Wahrnehmungen aus Büchern, aus dem Internet, auf Grund von
Erfahrungsaustausch (www.fixekiste.de; www.20six. de), und von Reisen oder
aber, wie hier, aus über Kabelanschluss zugängliche Medien Eindrücke von Teilbereichen der Welt entstehen, die zu Erlebnissen verarbeitet werden. Für die hier
beanspruchten Dienstleistungen, die - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt
hat – sämtlich auf die Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen gerichtet sein
können bzw. diese zum Teil ausdrücklich zum Gegenstand haben, weist die
Wortfolge „Kabelanschluss. Die Welt erleben“ werbeüblich verkürzt auf den Vorteil
eines Kabelanschlusses hin, der eine unbegrenzte Erlebniswelt eröffnet. Damit ist
das Zeichen wegen seines im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts nicht als individualisierender Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb
geeignet und daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
III.
Der Senat hat im vorliegenden Fall keinen Anlass gesehen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die von der Anmelderin aufgeworfene Rechtsfrage ist vom
Bundesgerichtshof bereits in der oben zitierten Entscheidung "Bücher für eine
bessere Welt" entschieden worden (BGH a.a.O.). Der Senat ist von den
Grundsätzen dieser Entscheidung nicht abgewichen. Dies gilt auch bezüglich der
von der Anmelderin zitierten Entscheidungen (BGH GRUR 2000, 321 - Radio von
hier, Radio wie wir; GRUR 2000, 323 - Partner with the best), in denen der
Bundesgerichtshof von mangelnder Unterscheidungskraft bei Werbeslogans
ausgeht, die wie hier beschreibende Angaben oder Anpreisungen und
Werbeaussagen allgemeiner Art darstellen. Eine unklare, grammatikalisch nicht
korrekten Verkoppelung der Zeichenbestandteile (vgl BGH aaO - Partner with the
best) ist vorliegend ebenso wenig gegeben wie das Zeichen „Kabelanschluss. Die
Welt erleben“. einen bloßen Hinweis auf nur mittelbar mit den beanspruchten
Dienstleistungen in Beziehung stehende Vertriebsmodalitäten oder sonstige die
Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar betreffende Umstände darstellt (BGH
GRUR 1998, 465 - BONUS). Die Entscheidung Bundesgerichtshof zu „CHANCE“
(BGH GRUR 1998, 813) schließlich befasst sich mit der hier nicht
entscheidungserheblichen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Grabrucker
Baumgärtner
Fink
Cl