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BPatG Beschluss vom 03.03.2004 – 29 W (pat) 226/03

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 226/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 09 658.6

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. August 2003 wird aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Meo

soll für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 38, 41, 42 und 43 in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 5. August 2003 vollständig als freihaltebedürftige

Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung

ist ausgeführt, das Zeichen werde von den inländischen Verkehrskreisen ohne

weiteres als beschreibender Hinweis auf die Region der Städte Mülheim an der

Ruhr, Essen und Oberhausen verstanden. Die Bezeichnung sei eine gängige

Kurzform für die Wirtschaftsregion der drei Städte und werde in dieser Bedeutung

vielfältig verwendet. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen beschreibe das Zeichen daher lediglich deren geografische Herkunft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie

im Wesentlichen vor, dass das Zeichen eine Wortneubildung sei und keinesfalls

eine gebräuchliche Abkürzung in der von der Markenstelle genannten Bedeutung.

Selbst in der betreffenden Region sei der Begriff kaum bekannt. Auch die Suchergebnisse im Internet enthielten vorwiegend einen Hinweis auf das Unternehmen

der Anmelderin. Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hat die Anmelderin

das Verzeichnis der Dienstleistungen wie folgt eingeschränkt:

Klasse 38: Vermittlung von Zugangsberechtigungen für Benutzer

zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen, Bereitstellung von Plattformen und Portalen im Internet; Anrufweiterschaltung, Konferenzschaltungen und SMS-

Dienste als Mehrwertdienste; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein

weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Informationen im Internet; Bereitstellen von Internetzugängen; Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Betrieb

von Chatlines, Chatrooms und Foren; Dienstleistungen von Presseagenturen; Durchführen von Videokonferenzen; Elektronische Anzeigenvermittlung;

E-Mail-Dienste; Hotlinedienste; Konferenzschaltungen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten und

Pressemeldungen; Telefondienst; Telefonvermittlung;

Telekonferenzdienstleistungen; Vermietung von Telekommunikationsgeräten; Weiterleiten von Nachrichten

aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging)

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und

kulturelle Aktivitäten, insbesondere Aufzeichnung von

Videobändern; Betrieb einer Diskothek, einer Modellagentur für Künstler, eines Clubs [Unterhaltung oder

Unterricht], eines Spielcasinos; Betrieb von Kinos oder

Nachtklubs; Dienste von Unterhaltungskünstlern;

Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, eines

Fitness-, Ton- und Fernsehstudios; Digitaler Bilderdienst; Durchführung

von Live-Veranstaltungen,

Durchführung von Spielen im Internet; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion; Filmverleih

[Vermietung von Kinofilmen]; Fotografieren; Glücksspiele; Gymnastikunterricht; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im

Internet; Information über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Online angebotene Spieldienstleistungen [von

einem Computernetzwerk]; Online Publikation von

elektronischen Büchern und Zeitschriften, Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Party-Planung [Unterhaltung];

Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung;

Platzreservierungen und Ticketverkauf für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Turnunterricht; Unterhaltung; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben und Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Verleih von Büchern [Leihbücherei];

Vermietung von Audiogeräten, von Beleuchtungsgeräten

für Bühnenausstattung und Fernsehstudios;

Vermietung von Sportausrüstungen [ausgenommen

Fahrzeuge]; Vermietung von Tonaufnahmen und Videokameras; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion und -verleih

Klasse 42: Aktualisieren von Computer-Software; Aktualisieren

von Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von

Home-Pages und Internetseiten; Bereitstellung von

Computerprogrammen in Datennetzen; Betrieb von

Suchmaschinen für das Internet; Computersystemanalysen; Datenspeicherung, Datenverwaltung auf

Servern, Dienstleistungen einer Datenbank; digitale

Bildbearbeitung, Datenaufbereitung und Datenverarbeitung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Webseiten; Franchising, nämlich Vermittlung von Know-How; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen;

Implementierung von

EDV-Programmen in Netzwerken, Installieren von

Computerprogrammen; Konzeptionierung von Web-

Seiten; Kopieren von Computer-Programmen; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte; Pflege und Installation von Software;

redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Serveradministration; Vergabe und Registrierung von Domainnames; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen

Schutz- und Urheberrechten; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites

für Dritte

(hosting); Vermietung von Computer-Software, Datenverarbeitungsgeräten, Speicherplatz im Internet und Web-Servern; Vermittlung und

Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Verwaltung von Urheberrechten; Wartung von Computersoftware; Wartung von Internet-Zugängen; Zurverfügungstellen von Speicherkapazitäten zur externen

Nutzung (Web-Housing) und von Webspace (Webhosting); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im

Internet

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung

von Gästen, insbesondere Betrieb einer Bar oder Hotels; Catering; Dienstleistungen von Pensionen; Hotelreservierung; Reservierung von Pensionsunterkünften;

Vermietung von Ferienhäusern und Gästezimmern;

Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Verpflegung von Gästen in Cafés, in Restaurants auch Schnellimbissrestaurants oder in Selbstbedienungsrestaurants; Zimmerreservierung; Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen].

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache begründet. Für die Dienstleistungen, die nunmehr

noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, ist die angemeldete Marke

weder als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG noch wegen

fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder

zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Nach

dieser Vorschrift ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die Benutzung

des angemeldeten Zeichens als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine

solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Auch in diesem Fall

ist die Voraussetzung erfüllt, dass die in dem Zeichen enthaltene Aussage als

Sachangabe dienen kann (vgl EuGH MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; BGH

GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Nach Auffassung des Senats stellt die angemeldete Marke für die beanspruchten Dienstleistungen jedoch keine in diesem

Sinne unmittelbar beschreibende Angabe dar.

1.1. Als Abkürzung ist „MEO“ im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie mit der Bedeutung „Medium Earth Orbit“ lexikalisch belegt (vgl Klußmann, Lexikon der Kommunikations- und Informationstechnik, 2001, S 630; Rosenbaum, Fachverzeichnis Informationstechnologie von A bis Z, Stand August

2003, S 470; Schulze, Computerkürzel, 1998, S 239). Im Zusammenhang mit mobilen Kommunikationsdiensten wird die Abkürzung außerdem im Sinne von

„Middle earth-orbit“ beschreibend verwendet, zB „Verteiltes Management von

LEO/MEO-Satellitennetzen“ – wwwhegering.informatik.tu-muenchen.de. Darüber

hinaus ist der Begriff „Meo“ in unterschiedlichen Bedeutungen gebräuchlich: zum

einen in der von der Markenstelle genannten Bedeutung als Hinweis auf die Region der Städte Mülheim an der Ruhr, Essen und Oberhausen, zB www.meonet.de - „MEO NET ist ein Netzwerk … zur Förderung der Wirtschaftskooperation

der Region MEO (Mülheim an der Ruhr, Essen, Oberhausen) mit der Präfektur

Nagasaki“, aber auch als Name eines

thailändischen Bergvolks, zB

www.clickthai.de - „Die Meo … setzen sich in Thailand aus zwei Hauptzweigen

zusammen: die weißen Meo … und die grünen oder blauen Meo“, und als Fantasiebezeichung, zB www.sexstore.de

- MEO-team: Bondage, Fetish Wear;

www.gay123.de - NEUER MEO SLING.

1.2. Angesichts dieser verschiedenen möglichen Bedeutungen des Begriffs „Meo“

enthält die angemeldete Marke nach Auffassung des Senats keinen eindeutigen

Aussagegehalt, der als Sachangabe für die beanspruchten Dienstleistungen oder

deren Merkmale dienen kann. Dies gilt auch hinsichtlich der noch verbleibenden

Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.

Zwar ist es denkbar, dass diese mittels eines MEO-Satelliten erbracht werden.

Insoweit besteht aber zu der Angabe „Meo“ allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang, denn es lässt sich nicht feststellen, dass diese Dienstleistungen für die

Erbringung mit MEO-Satelliten spezielle Merkmale aufweisen müssen, um sie von

Dienstleistungen, die mittels anderer Satelliten erbracht werden, zu unterscheiden.

Zur sachlichen Beschreibung dieser Dienstleistungen ist die angemeldete Marke

daher nicht geeignet.

2.

In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen weist die Marke „Meo“

auch die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Sie fehlt einer

Wortmarke nur dann, wenn ihr für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann

oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches verstanden wird (vgl

BGH WRP 2003, 1429, 1430 - Cityservice). Dies ist hier nicht der Fall, weil es sich

bei der angemeldeten Kennzeichnung für die nunmehr noch beanspruchten

Dienstleistungen aus den oben angeführten Gründen nicht um eine hinreichend

konkrete Sachangabe handelt.

Grabrucker

Baumgärtner

Fink

Cl