Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 04.03.2004 – 11 W (pat) 26/01
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. März 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 21 744
… 6.70
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki
und Dipl.-Ing. G. Schmitz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 16. März 2001 hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung eines Einspruchs das am 22. Juni 1994 angemeldete Patent 44 21 744, das die innere Priorität DE 43 22 012.6 vom
02.07.1993 in Anspruch nimmt und dessen Patenterteilung am 23. Mai 1996 veröffentlicht wurde, gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1 PatG widerrufen.
Die Bezeichnung des Patents lautet:
„Verwendung einer Knetlegierung des Types AlMgSiCu zur
Herstellung von hochfesten und korrosionsbeständigen Teilen“.
Im Widerrufsbeschluss ist unter anderem ausgeführt, dass der Gegenstand des
Anspruchs 1 gegenüber den Entgegenhaltungen US-PS 40 82 578 (4) und Laue /
Stenger, Strangpressen, Aluminium-Verlag Düsseldorf, 1976, Seiten 126 und 127
(2) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. März 2001 aufzuheben und
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Zur Begründung führt sie u.a. aus, dass die beanspruchte Verwendung gegenüber
dem Stand der Technik neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, weil es
nicht vorbekannt sei, die spezielle patentgemäße AlMgSiCu – Knetlegierung, in
der alle vier Elemente Mangan, Chrom, Zirkonium und Titan zwingend und in den
festgelegten Bereichen vorhanden sein müssen, nach der im Anspruch 1 definierten Behandlung als Schmiedeteile mit hohen Umformgraden für Sicherheitsteile im
Automobilbau einzusetzen. In der aus (4) bekannten Legierung fehle das Titan als
Musskomponente und auch Chrom und Zirkonium seien dort nicht zwingend vorhanden. Außerdem würden damit durch Warmwalzen Bleche hergestellt, die keine
Sicherheitsteile bilden, und die Homogenisierung finde im bekannten Fall bei höheren Temperaturen statt. Auch unter Heranziehung der bekannten Fachliteratur,
wie beispielsweise (2), und des Fachbuchs D. Altenpohl, Aluminium und Aluminiumlegierungen, 1965, S 351 (6) sei die beanspruchte Legierungsverwendung
nicht nahegelegt, weil deren Zusammensetzung auf einer glücklichen Auswahl mit
überraschendem Erfolg beruhe aus einer großen Vielzahl von Möglichkeiten der
Kombination rekristallisationshemmender Legierungskomponenten, die jedoch wegen ihrer unterschiedlichen anderweitigen Auswirkungen nicht einfach und beliebig miteinander zu variieren und zu kombinieren seien. Nur in der Rückschau könne die Auswahl als einfach erscheinen. Als Indiz für erfinderische Tätigkeit werde
darauf hingewiesen, dass namhafte Autofirmen wie BMW und VW die patentgemäße Legierung zu ihren Werksnormen gemacht haben, wie die vorgelegten
Normblätter belegten.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie widerspricht dem Vorbringen der Patentinhaberin und bestreitet das Vorliegen
einer erfinderischen Tätigkeit. So sei die patentgemäße Knetlegierung bereits aus
(4) bekannt hinsichtlich aller Komponenten und Mengen, insbesondere auch das
Mangan, Chrom und Zirkonium, die dort nach Anspruch 1 miteinander vorhanden
sein können, sowie das in der Beschreibung von (4) ebenfalls genannte Titan im
Bereich der patentgemäßen Mengen. Die bekannte Knetlegierung stehe dem
Fachmann auch für Schmiedeteile zur Verfügung, deren Homogenisierung nach
den Hinweisen aus (2) vom Fachmann im beanspruchten Temperaturbereich
durchgeführt werde.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Zulässigkeit des Einspruchs und des geltenden Patentbegehrens ist gegeben
und auch unbestritten. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben, mit Gründen versehen und ausreichend substantiiert. Er ist daher zulässig.
Das geltende erteilte, auch dem Widerrufsbeschluss zugrunde liegende Patentbegehren ist zulässig. Dessen Patentanspruch 1 lautet:
1. Verwendung einer Knetlegierung des Types AlMgSiCu mit
folgender Zusammensetzung
0,7
bis
1,1 Gew.%
Silicium
0,7 bis
1,1 Gew.%
Magnesium
0,3 bis
0,8 Gew.%
Kupfer
0,3 bis
0,9 Gew.%
Mangan
bis
0,9 Gew.%
Eisen
0,05 bis
0,25 Gew.%
Chrom
bis
0,20 Gew.%
Zink
0,04 bis
0,20 Gew.%
Zirkonium
0,02 bis
0,1 Gew.%
Titan
Rest Aluminium, bei der eine Homogenisierung bei einer Temperatur von 420 bis 480 0C und eine Haltezeit von 3 bis
15 Stunden sofort nach dem Guss oder nach einer einmaligen Umformung erfolgt, zur Herstellung von hochfesten korrosionsbeständigen Schmiedeteilen für Sicherheitsteile im
Automobilbau.
Hieran schließen sich die auf eine Knetlegierung zur Verwendung nach Patentanspruch 1 gerichteten Ansprüche 2 bis 9 an.
Maßgeblicher Fachmann ist ein auf dem Gebiet der Herstellung und Verwendung
von Aluminium-Legierungen tätiger Maschinenbau-Ingenieur (FH) mit langjähriger
Erfahrung, auch mit Aluminium-Knetlegierungen.
Verwendungen von Knetlegierungen des Types AlMgSiCu mit einer Homogenisierungsbehandlung und Warmumformung sind auch für Autoteile aus der Entgegenhaltung (4) bekannt.
Dabei wird streitpatentgemäß der Nachteil gesehen, dass die bekannte Legierung
bei den dort vorgegebenen Homogenisierungstemperaturen wegen der auftretenden Rekristallisation beim Schmieden nicht für das Schmieden geeignet sei.
Es liegt deshalb die Aufgabe vor, Legierungen des bekannten Typs, die als hochfest und korrosionsbeständig anzusehen sind, für die Schmiedefertigung, die keine
nachträgliche Kaltumformung erfordert, verwendbar zu machen.
Bei fachmännischem Verständnis bedeutet das, die nachteilige Rekristallisation
beim Schmieden zu hemmen bzw. zu unterdrücken.
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Gesamtheit der Merkmale von Anspruch 1.
Die beanspruchte Legierungsverwendung nach Anspruch 1 ist unbestritten neu.
Der Patentgegenstand beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Gegenüberstellung der Merkmale von Patentanspruch 1 mit denen aus der
US-PS 40 82 578 (4) bekannten – Anspruch 1 und Beschreibung, u.a. Sp 5, Z 65-
66, Sp 7, Z 52-62 usw. - zeigt die Übereinstimmungen und Unterschiede:
Merkmale nach Patentanspruch 1:
Merkmale nach der US-PS 40 32 578 (4):
Verwendung einer Knetlegierung
Herstellung von Fahrzeugbauteilen
des Types AlMgSiCu
mit einer Aluminium-Legierung
mit folgender Zusammensetzung mit mindestens einem der Elemente (x) :
Merkmale nach Patentanspruch 1:
Merkmale nach der US-PS 40 32 578 (4):
0,7
bis
1,1
Gew.%
Silicium
0,7 bis
1,1
Gew.%
Magnesium
0,3 bis
0,8
Gew.%
Kupfer
0,4
0,4
0,1
bis
1,2
bis
bis
1,1
0,6
0,3 bis
0,9
Gew.%
Mangan
(x)
0,2
bis
0,8
bis
0,9
Gew.%
Eisen
0,05 bis
0,35
0,05 bis
0,25
Gew.%
Chrom
bis
0,20
Gew.%
Zink
0,04 bis
0,20
Gew.%
Zirkonium
0,02 bis
0,1
Gew.%
Titan
(x)
(y)
(x)
(y)
0,1
bis
bis
0,3
0,2
0,05 bis
0,15
bis
0,1
Rest
Aluminium
Rest
.
bei der eine Homogenisierung bei einer Temperatur von 420 bis 480 0C und
Homogenisieren bei 593 0C
482 bis
eine Haltezeit von 3 bis 15 Stunden
bis
12 Stunden
sofort nach dem Guss oder nach einer
z. B. Warmwalzen, Pressen,
einmaligen Umformung erfolgt,
Strangpressen, Kaltwalzen
zur Herstellung von hochfesten korrosions-
Stanzen usw.
beständigen Schmiedeteilen für
Strukturteile für Fahrzeuge
Sicherheitsteile im Automobilbau.
wie Automobile
Der Vergleich ergibt, dass die Zusammensetzung der Knetlegierung nach Anspruch 1 durch (4) vorweggenommen ist, weil sich alle genannten Komponenten
in ihren Bereichen überlagern. Wenngleich nach (4) die drei Komponenten Mn, Cr
und Zr nicht, wie patentgemäß, immer alle zwingend gemeinsam vorliegen müssen, so lehrt (4) aber den Zusatz von mindestens einer dieser drei Komponenten
(x), was auch das gemeinsame Vorliegen aller drei Komponenten einschließt.
Das Titan ist in (4) gemeinsam mit dem Zink nach Sp 5, Z 65, 66 als Verunreinigung genannt mit einem Maximalgehalt (y). Auch nach dem Streitpatent sind die
Mengen der Komponenten Eisen und Zink nur nach oben begrenzt. Sowohl nach
Anspruch 1 wie nach (4) können die Legierungen somit jeweils geringe Mengen
von Titan, Zink und Eisen innerhalb einander überdeckender Bereiche aufweisen.
Darüber hinaus gehört es gemäß dem Grundlagenfachbuch (6) zum Fachwissen
des hier tätigen Ingenieurs, für die beabsichtigte Rekristallisationshemmung die
dafür bekannten Legierungszusätze Zirkon bis 0,2 % mit dem stärksten Einfluss,
sowie Mangan, Chrom und Titan einzusetzen. Für die Lösung seiner Aufgabe
sieht der Fachmann deshalb bei der Aluminiumknetlegierung nach (4) bewusst
diese rekristallisationshemmenden vier Komponenten möglichst gemeinsam vor.
Die optimale Abstimmung dieser vier Zusätze für die jeweilige Verwendung findet
er dann durch die Angaben aus (4) und (6) nahegelegt, mittels üblicher gezielter
einfacher Routine - Versuche anhand der bekannten Vorgaben.
Dies gilt trotz des nicht spezifizierten Hinweises der Patentinhaberin auf mögliche
Auswirkungen der Legierungszusätze auch auf andere Herstellungs- und Verwendungseigenschaften außerhalb der speziell angestrebten Eigenschaft wie hier der
Rekristallisationshemmung - was aber bei Legierungen fast immer gilt.
Demgegenüber können die Argumente der Patentinhaberin nicht durchgreifen,
dass gemäß (4) das Zirkon entfallen könne und damit wie durch den vorgelegten
Versuchsbericht belegt, eine befriedigende Rekristallisationshemmung nicht erreicht werde. Da bekanntermaßen – vergleiche (6) – das Zirkon den größten maßgeblichen Einfluss auf die angestrebte Rekristallisationshemmung hat, ist es vorhersehbar, dass gerade das Weglassen von Zirkon gemäß Versuchsbericht der
Patentinhaberin zu unbefriedigenden Ergebnissen führt. Der Fachmann wird deshalb ausgehend von (4) für gute Rekristallisationshemmung aufgrund von (6) gerade nicht auf das Zirkon verzichten.
Die Patentinhaberin argumentiert weiter, dass nur eine glückliche Auswahl mit
überraschendem Erfolg aus einer großen Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten
zu der besonderen patentgemäßen Legierungsmischung geführt habe, deren Rezeptur dann sogar von Automobilfirmen in deren Werksnormen übernommen worden sei, was ein Indiz für erfinderische Tätigkeit darstelle.
Die Vorgabe aller patentgemäßen Komponenten und deren Gehalte aus (4) sowie
hinsichtlich Rekristallisationshemmung die Fachkenntnis nach (6) speziell für Mn,
Cr, Zr, Ti reduziert die Kombinationsmöglichkeiten auf überschau- und vorhersehbare sinnvolle Variationen, die in den Routineuntersuchungen abgeklärt werden.
Die zum Beleg übergebenen beiden Werksnormblätter können nicht als Indiz für
erfinderische Tätigkeit dienen, weil nach beiden Werksnormblättern das patentgemäß zwingende Titan dort ganz fehlen kann entsprechend zu (4) und bei der Legierung 2 der BMW-Werksnorm sogar auf das Zirkon verzichtet werden kann,
ebenfalls gemäß (4). Die Werksnormen halten somit die Streitpatentlehre nicht
zwingend ein, sondern überdecken sich mit den Vorgaben sowohl der bekannten
Lehre von (4) wie auch nach denen von Anspruch 1 des Streitpatents.
Homogenisiert wird nach (4) zwischen 482 und 593 0C über 3 bis 12 Stunden, während patentgemäß 420 bis 480 0C über 3 bis 15 Stunden festgelegt sind. Da
nach der patentgemäßen Problemstellung aber die Rekristallisation für Schmiedeteile behindert werden soll und zum fachmännischen Wissen die Kenntnis gemäß
dem einschlägigen Fachbuch (2) gehört, wonach z. B. bei Verwendung einer
AlMgSiCu - Legierung für Gesenkschmiedeteile (S. 126, Tafel 3.11) die schädliche
Grobkornbildung vermieden und maximale Rekristallisationshemmung durch eine optimale Glühtemperatur zwischen etwa 430 und 480 0C (S. 127) erreicht werde,
sind die Homogenisierungstemperaturen nach Anspruch 1 besonders nahegelegt.
Die Schrift (4) nennt als Formgebungen das Warmwalzen, Pressen, Strangpressen usw. sowie als Fahrzeug- oder Automobilteile u. a. Platten, Bleche, Stoßfänger, Türen, Schutzkappen, Deckel, Räder, Boden und Strukturteile.
Wenngleich Schmiede- und Sicherheitsteile damit in (4) nicht explizit genannt sind,
so liest der Fachmann dort als Formgebung das Schmieden ohne weiteres mit
oder zieht es als vergleichbares weiteres übliches Umformverfahren neben dem
Walzen und Pressen als naheliegend mit in Betracht. Dies gilt ebenso für die Herstellung von patentgemäß nicht näher definierten Sicherheitsteilen, die zumindest
teilweise auch unter die Strukturteile, Räder usw. nach (4) fallen können, bzw.
vom Fachmann ohne weiteres mit in Betracht gezogen werden. Das gilt auch hinsichtlich der von der Patentinhaberin geltend gemachten besonders großen Umformgrade bei den streitpatentgemäßen Schmiedesicherheitsteilen, die anders als
die gewalzten Teile nach (4) besonders durch die Legierungsmischung beeinflusst
seien. Doch Umformgrade sind patentgemäß nicht definiert. Hohe Umformgrade
können bekanntermaßen auch bei den in (4) genannten Umformungen wie z.B.
Walzen oder Strangpressen auftreten. Die Rekristallisationsneigung wird ausgehend von (4) auch bei hohen Schmiedeumformgraden fachmännisch entsprechend der Lehre von (6) durch die vorhandenen, bekannten Rekristallisationshemmer Mn, Cr, Zr und Ti unterdrückt.
Eine erfinderische Tätigkeit ist somit gegenüber der Verwendung, Legierung, Homogenisierung und den Formgebungen nach (4) durch die patentgemäße Verwendung, Legierungszusammensetzung, deren Homogenisierung und Schmiedefertigung von Sicherheitsteilen sowie deren Umformgrade nicht begründet.
Der Anspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig.
Mit ihm fallen auch die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9.
Nach alledem war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Dellinger
Dr. Henkel
v. Zglinitzki
Schmitz
Ko