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BPatG Beschluss vom 04.03.2004 – 25 W (pat) 115/02

25. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 115/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 39 810 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Zeichen

G r ü n d e

I.

DASYRIN

ist am 11. März 1997 unter der Nummer 39639810 für die Waren

"pharmazeutische Erzeugnisse, mit Ausnahme von Präparaten

und Substanzen gegen Malaria und Parasiten, Präparate für die

Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse

für medizinische

Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Erzeugnisse und

Nahrungsmittelzusätze für nicht-medizinische Zwecke (soweit in

Klasse 30 enthalten)"

in das Markenregister eingetragen worden.

Dagegen hat die Inhaberin der für die Waren "Arzneimittel, chemische Produkte

für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Desinfektionsmittel, Konservierungsmittel für Lebensmittel" geschützten Marke Nr 310044

Satyrin

Widerspruch eingelegt.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

zwei Beschlüssen vom 18. April 2000 und vom 13. Februar 2002, von denen einer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Eintragung der Marke Nr 39639810

wegen des Widerspruchs aus der Marke 310044 gelöscht.

Die Waren könnten sich auf identischen Waren im Arzneimittelbereich begegnen,

und es gebe keine Rezeptpflicht, so dass Endverbraucher uneingeschränkt zu berücksichtigen seien. Im übrigen bestehe enge Warenähnlichkeit. Bei der Widerspruchsmarke sei von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen. Daher müssten überdurchschnittliche Anforderungen an den Abstand der Marken gestellt werden, denen die angegriffene Marke in klanglicher Hinsicht nicht gerecht werde. Die

Reihenfolge der Laute "s" und "d"/"t" in den ersten beiden Silben der beiden Zeichenwörter, die Fantasiebezeichnungen seien, könne nicht immer genau erinnert

werden. Auch wenn berücksichtigt werde, dass die übereinstimmende Endung –

rin im Arzneimittelbereich weit verbreitet und damit nur kennzeichnungsschwach

sei, könne sie für den klanglichen Gesamteindruck nicht völlig vernachlässigt werden. Ob darüber hinaus auch Verwechslungen in schriftbildlicher Hinsicht zu besorgen seien, könne dahinstehen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt und beantragt

sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 18. April 2000 und vom 13. Februar 2002 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 310044 zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Marken in klanglicher Hinsicht einen ausreichenden Abstand aufwiesen. Die Marken vermittelten aufgrund der markanten Unterschiede im Konsonantenaufbau und insbesondere aufgrund des Unterschieds

zwischen dem Zischlaut "s" gegenüber "t" bzw "d" einen hinreichend verschiedenen Gesamteindruck. Die Schlusssilbe sei der weniger beachtete Zeichenteil und

habe damit nur eine geringe Bedeutung für die Prägung des Gesamteindrucks. In

den besonders beachteten Wortanfängen bestünden markante Unterschiede.

Auch schriftbildlich sei der Abstand in allen üblichen Wiedergabeformen ausreichend.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Marken seien unmittelbar klanglich verwechslungsfähig. Das Publikum habe

die Marken nicht zum unmittelbaren Vergleich vor sich, sondern entscheide aus

der Erinnerung heraus. Bei der bestehenden möglichen Warenidentität oder engen Warenähnlichkeit bestehe eine Verwechslungsgefahr.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sache keinen Erfolg,

Die Markenstelle hat zu Recht eine Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG) bejaht.

Sie ist zutreffend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen, was die Inhaberin der angegriffenen Marke auch

nicht angreift.

Die sich gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch. So werden die angegriffenen Warenbegriffe "pharmazeutische Erzeugnisse, mit Ausnahme von

Präparaten und Substanzen gegen Malaria und Parasiten" von den "Arzneimitteln,

pharmazeutischen Präparate" der Widerspruchsmarke mit umfasst. "Präparate für

die Gesundheitspflege" können mit den Waren "chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke" der Widerspruchsmarke identisch sein. Auch kann

es sich bei "Nahrungsmittelzusätze für nicht-medizinische Zwecke (soweit in

Klasse 30 enthalten)" der angegriffenen Marke um "Konservierungsmittel für Lebensmittel" handeln, wofür die Widerspruchsmarke ebenfalls Schutz genießt. Lebensmittelzusatzstoffe sind solche Stoffe, die Lebensmittel bewusst zugesetzt

werden, um mit ihnen einen bestimmten positiven Effekt (Verbesserung von Geschmack, Struktur, Haltbarkeit, Nährwert usw) zu erzielen, und die mitgegessen

werden können (Täufel, Lebensmittel-Lexikon, Bd 2, 3. Aufl, 1998, S. 58). Bei diesen Zusatzstoffen kann es sich auch um Konservierungsstoffe handeln.

Im übrigen sind die Waren ähnlich. Eine Ähnlichkeit ist zu bejahen, wenn Waren

und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die

ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer

regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende

Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr

wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten

Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen

Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke

auszugehen ist (Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 57). Für die Annahme dieser Ursprungsidentität kommt es dabei weniger auf die Feststellung örtlich identischer Herkunftsstätten an; entscheidend ist vielmehr, ob der Verkehr erwarten kann, dass die beiderseitigen Waren/ Dienstleistungen unter der Kontrolle

desselben Unternehmens hergestellt oder vertrieben bzw erbracht werden, welches für ihre Qualität verantwortlich ist (Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 7. Aufl,

§ 9 Rdn 58). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Markenstelle eine

Ähnlichkeit zutreffend bejaht.

Die Waren "diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Erzeugnisse für nicht-medizinische Zwecke (soweit in

Klasse 30 enthalten)" der angegriffenen Marke stehen den "Arzneimitteln" der Widerspruchsmarke nahe (vgl Richter/ Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und

Dienstleistungen, 12. Aufl S 108). Die Waren können gleich aussehen, da die Abgabeform gleich sein kann. Sie können sich auch in den Inhaltsstoffen nahe kommen und sich unter Umständen lediglich in deren Dosierung unterscheiden. Die

Grenzziehung zwischen Arzneimitteln und den genannten Waren der angegriffenen Marke kann im Einzelfall sogar schwierig sein. So hat der BGH in einer Entscheidung vom 11. Juli 2002 (Az: I ZR 273/99), ZLR 2002, 660 ausgeführt,

"daß für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel (§ 2 AMG)

oder Lebensmittel (§ 1 LMBG) seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung entscheidend ist, wie

sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt, wobei die Verkehrsanschauung regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihre Anwendung

anknüpft (BGH GRUR 2000, 528, 529 - L-Carnitin). Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts

könne weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder

medizinischen Wissenschaft beeinflußt sein, ebenso durch die

dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentrete

(BGH GRUR 2000, 528, 529 f. - L-Carnitin, m.w.N.)......Allerdings

bewirke die Bezeichnung eines Produkts als diätetisches Lebensmittel auf der Verpackung für sich genommen noch nicht, daß es

als Lebensmittel einzustufen sei. Umgekehrt seien weder die

Darreichungsform noch die Verpackung noch auch der Vertrieb

allein über Apotheken ein ausreichender Hinweis auf ein Arzneimittel."

Bei somit identischen oder sehr ähnlichen Waren ist ein deutlicher Markenabstand

erforderlich, um Verwechslungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen, zu

denen mangels Festschreibung einer Rezeptpflicht insbesondere auch Laien gehören, zu verhindern.

In klanglicher Hinsicht reichen die Unterschiede hierfür nicht aus, auch wenn im

Gesundheitsbereich mit einer größeren Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu rechnen ist. Die Lautfolgen "DASYRIN" und "Satyrin" stimmen in

Silbenzahl, Vokalfolge und Sprech- und Betonungsrhythmus überein. Auch bei

den Konsonanten gibt es in beachtlichem Maße Annäherungen. In der letzten

Silbe sind sie identisch. Die Anfangskonsonanten der Vergleichswörter, nämlich

der Sprenglaut "D" bzw der Zischlaut "S", klingen zwar deutlich verschieden, jedoch kommt dem wegen der übrigen vorhandenen Gemeinsamkeiten kein entscheidendes Gewicht zu. Außerdem ist zu berücksichtigen dass diese Anfangslaute in den Marken identisch ("S") oder klangähnlich ("D" bzw "T") lediglich an

vertauschter Stelle stehen. Die Konsonanten "D" und "T" differieren nur in der

Härte der Aussprache. Hinzu kommt, dass der Konsonant "T" im Innern der Widerspruchsmarke häufig nicht sehr akzentuiert ausgesprochen wird, so dass die

unterschiedliche Härte der Aussprache im Gesamtklangbild nicht auffällt. Zudem

betonen weite Verkehrskreise regelmäßig die letzte Silbe, die identisch ist und es

handelt sich um Fantasiezeichen, die den angesprochenen Laien keine begrifflichen Merkhilfen bieten. Das Gesamtklangbild ist durch die vorhandenen Übereinstimmungen und Annäherungen so ähnlich, dass bei den sich vorliegend gegenüberstehenden Waren aus der ungenauen Erinnerung heraus mit noch erheblichen

Verwechslungen zu rechnen ist.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Kliems

Sredl

Bayer

Na