Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 09.03.2004 – 33 W (pat) 32/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 32/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 301 26 187 10.99
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke
301 26 187 wegen des Widerspruchs aus der Marke 937 720
angeordnet worden ist.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2003 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 301 26 187 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 937 720 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Rücknahme des Widerspruchs gegeben.
Die Beschwerdegebühr, die mit der Beschwerdeeinlegung durch die Markeninhaberin und Antragstellerin vom 19. Dezember 2003 fällig geworden und infolge der
gleichzeitig erteilten Einzugsermächtigung am selben Tag als eingezahlt gilt (§ 82
Abs. 1 Satz 3 MarkenG iVm Nr. 431 200 GebVerz zu § 2 Abs. 1 PatKostG und § 2
PatKostZV ), ist mit der rechtswirksamen Beschwerde verfallen.
Eine Rückzahlung wird nur aus Billigkeitsgründen angeordnet, die hier nicht vorliegen. Denn der Grund, der ein Einbehalten der verfallenen Beschwerdegebühr
als unbillig erscheinen lässt, muß im Verfahren vor dem DPMA liegen und darf
nicht erst im Beschwerdeverfahren auftreten (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG,
7. Aufl. 2003, § 71 Rdn. 61 aE ). So ist es aber hier. Die Rücknahme des Widerspruchs, die bis zur Unanfechtbarkeit der jeweiligen Widerspruchsentscheidung
möglich ist, erfolgte erst im Beschwerdeverfahren, nachdem die Markeninhaberin
zuvor mit ihrer rechtswirksamen Beschwerdeeinlegung den Nichteintritt der Unanfechtbarkeit sichergestellt, die Einleitung des Beschwerdeverfahrens ausgelöst
und das Warenverzeichnis entsprechend eingeschränkt hatte. Der vorliegende
Sachverhalt ist auch nicht mit dem Ausnahmefall vergleichbar, bei dem die vorsorglich eingelegte Beschwerde eines unterlegenen Widersprechenden gegenstandslos und die Beschwerdegebühr an diesen zurückgezahlt wird, weil der Markeninhaber seinerseits gegen die Löschung der Marke wegen eines anderen Widerspruchs kein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. stRspr. Ströbele/Hacker aaO § 71
Rdn. 63).
Winkler
Kätker
Pagenberg
Cl