Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.03.2004 – 30 W (pat) 205/02

30. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 205/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 58 617.9

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist das Zeichen

MAX-IT.

Das Zeichen soll geschützt werden für die Waren "elektrische und elektronische

Geräte zur Übertragung, Eingabe und Ausgabe, Verschlüsselung und Entschlüsselung, Empfang, Speicherung und Wiedergabe von Bildern, Tönen und Daten".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach

vorausgehender Beanstandung die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin

des höheren Dienstes zurückgewiesen und dabei begründend ausgeführt, das

Zeichen bestehe aus den beiden Begriffen MAX und IT und weise damit in ihrer

Gesamtheit lediglich auf maximale Informationstechnologie hin. Insoweit stelle es

für die beanspruchten Waren eine beschreibende Angabe dar, da es deren Einsatzbereich bzw. deren Qualität oder Quantität angebe.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, der Wortbestand MAX sei nicht ohne weiteres als Abkürzung von maximal erkennbar. Es

handele sich hierbei vielmehr um ein Phantasiewort das ebensogut für die Abkürzung des Namens Maximilian stehen könne.

Der Anmelder beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das angemeldete

Zeichen kann dazu dienen, Angaben über die Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren zu geben und ist daher gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von

der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

IT ist die allgemein übliche Kurzfassung von Information Technology, dem international gebräuchlichen Begriff für Informationstechnologie. Diese Abkürzung wird

nicht nur vereinzelt gebraucht, sondern hat inzwischen weitgehend den dahinterstehenden Begriff verdrängt. So spricht man allgemein von IT-Referaten, IT-Firmen, IT-Beratung, IT-Dienstleister usw..

Max wird jedenfalls im englischen Sprachkreis auch ohne Abkürzungspunkt neben

Maximum gebraucht (vgl. insbes. Black American English; Cassell's Dictionary of

Slang; Encarta World English Dictionary jeweils Stichwort Max).

Im Bereich der Warenklasse 9 insbesondere im Bereich der hier beanspruchten

Waren ist Englisch nicht nur Fachsprache, sondern hat vielfach sogar deutsche

Ausdrücke gar nicht erst entstehen lassen. Die beiden locker durch einen Bindestrich verbundenen Wörter weisen somit für das angesprochene Publikum erkennbar lediglich darauf hin, dass durch die beanspruchten Waren eine maximale

Informationstechnologie oder ein Maximum an Informationstechnologie vermittelt

werden soll.

Inwieweit unter Umständen Max von einigen als der abgekürzte Vorname von

Maximilian aufgefaßt werden könnte, ist für die Entscheidung ohne Belang. Gegenüber der sich im Zusammenhang mit den Waren ohne längere Überlegungen

ergebenden Bedeutung im Sinne von Maximum wirkt schon die Interpretation, es

könne sich dabei um den abgekürzten Vornamen von Maximilian handeln, eher

gequält. So hat auch der Bundesgerichtshof in Ole wegen des Warenzusammenhangs nicht den Vornamen, sondern trotz anderer Schreibweise den Ausruf olé

gesehen (BGH GRUR 1992, 514 – Ole). Im übrigen genügt es aber auch, wenn

von mehreren in Betracht zu ziehenden Bedeutungen eine als warenbeschreibend

in Betracht kommt (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT). Schutzunfähig sind nämlich Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen und nicht nur solche Marken, die aus ausschließlich beschreibenden Angaben

bestehen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdnr 226).

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu