Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 10.03.2004 – 32 W (pat) 332/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 332/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 57 965.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 26. November 2002 für die Dienstleistungen

Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb einer

Sport- und Fitnessanlage; Beherbergung und Verpflegung von

Gästen, insbesondere im Rahmen des Betriebs eines Hotels; Reservierung und Buchung von Zimmern, Appartements, Wohnungen, Häusern und dergleichen, auch auf elektronischem Wege im

Rahmen einer Datenbank; Betrieb von Bädern, Schwimmbädern,

Saunen, Dampfbädern, Solebädern, Caldarien und Geruchsbädern; Dienstleistungen eines Erholungsheimes und eines Sanatoriums; Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons;

Dienstleistungen im Gesundheitswesen, insbesondere Dienstleistungen eines Arztes, eines Masseurs und/oder eines Krankengymnasten

beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete Wortmarke

GESUNHEITSRESORT

hat die Markenstelle für Klasse 41 zunächst in einem Zwischenbescheid vom

17. Februar 2003 als schutzunfähige, weil nicht unterscheidungskräftige und unmittelbar beschreibende Angabe beanstandet. Die Anmeldung bezeichne einen

Erholungsort, in dem Leistungen für die Gesundheit der Gäste erbracht würden.

Das Wort Resort werde als Bezeichnung für einen exklusiven Aufenthalts- und

Erholungsort bereits im Inland verwendet (unter Hinweis auf beigefügte Ergebnisse von Ermittlungen im Internet) und sei den angesprochenen Verkehrskreisen

in dieser Bedeutung bekannt.

Mit Beschluss vom 26. September 2003 hat die mit einer Angestellten im gehobenen Dienst besetzte Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen. GESUND-

HEITSRESORT bezeichne einen der Gesundheit dienenden Aufenthalts- und Erholungsort und stelle für die beanspruchten Dienstleistungen lediglich eine rein

beschreibende Sachangabe bezüglich deren Beschaffenheit, Thematik und Inhalt

dar. Die einfache, aus zwei nicht schutzfähigen Begriffen gebildete Wortkombination möge zwar neu sein, ergebe aber keine die Schutzfähigkeit begründenden

Gesamtbegriff, da die beschreibende Bedeutung von den angesprochenen interessierten und gut informierten Durchschnittsverbrauchern sofort verstanden

werde. Dem Beschluss waren weitere Ermittlungsergebnisse aus dem Internet

beigefügt.

Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und um eine

schnelle Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Er stellt den, sinngemäßen Eintrag

den angefochtenen Beschluss vom 26. September 2003 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke anzuordnen.

II.

Die zulässige Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben, weil einer Registrierung der

angemeldeten Wortmarke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

1.) Die Bezeichnung GESUNDHEITSRESORT entbehrt für sämtliche beanspruchte Dienstleistungen des notwendigen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von

der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hauptfunktion der Marke ist

es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

zu gewährleisten. Zwar ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Wenn aber einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und/oder es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortzusammenstellung der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache handelt, die vom Verkehr – auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegen deutliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür

vor, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice).

Die Wortzusammenstellung GESUNDHEITSRESORT mag zwar neu und lexikalisch noch nicht nachweisbar sein; sie ist aber völlig sprachüblich gebildet und bereitet dem angesprochenen deutschen Verkehr keinerlei Verständnisschwierigkeiten. Der – ursprünglich aus dem englischen Sprachbereich stammende –

zweite Wortbestandteil RESORT wird, wie die von der Markenstelle ermittelten,

weitgehend deutschsprachigen Internet-Seiten eindeutig belegen, im Inland häufig

rein merkmalsbeschreibend als Hinweis auf einen Ferien- oder Erholungsort (z.B.

eine Hotelanlage mit Sportangeboten) verwendet. Die Verbindung mit den voranstehenden Begriff GESUNDHEIT enthält die eindeutige Sachaussage, dass es

sich um eine Erholungsstätte oder einen Ferienort handelt, welche der Gesundheit

der Gäste dienen, diese erhält oder wiederherstellt sowie entsprechende gesundheitsfördernde Dienstleistungen anbietet. Die Bezeichnung GESUNDHEITSRE

SORT ist somit nicht geeignet, einen Hinweis auf die Herkunft derart gekennzeichneter Dienstleistungen aus einem bestimmten (einzelnen) Geschäftsbetrieb

zu vermitteln.

2.) Einer Registrierung als Marke steht zudem die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen. Nach dieser Bestimmung sind Marken nicht schutzfähig, die

ausschließlich aus Angaben bestehen, die u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Dass GESUNDHEITSRESORT für alle beanspruchten Dienstleistungen eine glatt beschreibende Angabe in dem oben aufgezeigten Sinn darstellt,

wurde dem Anmelder durch Übermittlung entsprechender Internetseiten nachgewiesen. Die beanspruchten Dienstleistungen können sämtlich im Zusammenhang

mit einem Ferienort, z.B. einer Hotelanlage, welche die Gesundheit in den Mittelpunkt ihrer Bemühungen stellt, erbracht werden, angefangen von der Reservierung und Buchung, über die Unterbringung und Verpflegung der Gäste, die Unterhaltungs-, kulturellen und sportlichen Angebote, den vor allem mit letzteren in

Verbindung stehenden Einrichtungen wie etwa Schwimmbädern, bishin zu den

Dienstleistungen der medizinischen Betreuung und der Schönheitspflege.

Winkler

Sekretaruk

Viereck

Hu