Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 11.03.2004 – 15 W (pat) 54/03

15. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. März 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 09 991

… 6.70

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, des Richters Dr. Niklas, der Richterin Klante und des

Richters Dr. Egerer

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 11. März 1997 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt das Patent 197 09 991 mit der Bezeichnung

„Waschmittelpressling und Verfahren zu seiner Herstellung“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 23. Dezember 1999.

Nach Prüfung der erhobenen Einsprüche wurde das Patent durch Beschluss der

Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2003 in

vollem Umfang aufrechterhalten.

Dem Beschluss lagen die Patentansprüche 1 bis 16 gemäß DE 197 09 991 C2

zugrunde. Sie haben folgenden Wortlaut:

„1. Waschmittelpreßling, der eine pulver- und/oder granulatförmigen Waschmittelzusammensetzung und ein eingemischtes Sprengmittel aus kleinteiligem cellulosehaltigen

Material umfasst und nach dem Einbringen in Flüssigkeit zur

alsbaldigen Auflösung/Dispergierung unter Freigabe seiner

Inhaltsstoffe bestimmt ist, dadurch gekennzeichnet, dass er

aus einer Mischung der Waschmittelzusammensetzung mit

einem Sprengmittel gepresst ist, welches feinstteiliges cellulosehaltiges Material in unter mechanischem Druck kompaktierter und dann granulierter Form umfasst.

2. Waschmittelpreßling nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Waschmittelzusammensetzung die

Teilchengröße des Ausgangsmaterials 20 bis 200 µm, vorzugsweise 40 µm bis 60 um beträgt.

3. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 oder 2,

dadurch gekennzeichnet, dass das kompaktierte Granulat eine Dichte von 0,5 bis 1,5 g/cm3 aufweist.

4. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

dadurch gekennzeichnet, dass das kompaktierte Granulat

des cellulosehaltigen Materials eine Partikelgröße von 0,2 bis

6,0 mm aufweist.

5. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

dadurch gekennzeichnet, dass der Gewichtsanteil des kompaktierten cellulosehaltigen Materials an dem

fertigen

Waschmittelpreßling 3 bis 6 Prozent beträgt.

6. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 5,

dadurch gekennzeichnet, dass er zusätzlich einen Anteil an

kleinteiligem nicht-kompaktierten cellulosehaltigen Material

umfasst.

7. Waschmittelpreßling nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Gewichtsanteil des nicht-kompaktierten

cellulosehaltigen Materials an dem fertigen Waschmittelpreßling 1 bis 3 Prozent beträgt.

8. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 7,

dadurch gekennzeichnet, dass das in dem Waschmittelpreßling enthaltene cellulosehaltige Material eine Beschichtung

mit einem Quell- bzw. Verdickungsmittel aufweist.

9. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 8,

dadurch gekennzeichnet, dass das in dem Waschmittelpreßling enthaltene cellulosehaltige Material eine Beschichtung

mit einem Tensid aufweist.

10. Waschmittelpreßling nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Waschmittelpreßling das Tensid in einem

Gewichtsanteil von 0,5 bis 2,0 Prozent des

fertigen

Waschmittelpreßlings enthält.

11. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 10,

dadurch gekennzeichnet, dass der Waschmittelpreßling

fibrilliertes cellulosehaltiges Material enthält.

12. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 11,

dadurch gekennzeichnet, dass der Waschmittelpreßling aus

einer Mischung der pulverförmigen oder granulatartigen Inhaltsstoffe mit dem kleinteiligen, cellulosehaltigen Material

trocken gepresst ist.

13. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 12,

dadurch gekennzeichnet, dass das cellulosehaltige Material

TMP (Thermo Mechanical Pulp) ist.

14. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 13,

dadurch gekennzeichnet, dass das cellulosehaltige Material

CTMP (Chemo Thermo Mechanical Pulp) ist.

15. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 14,

dadurch gekennzeichnet, dass die größte Abmessung des

Waschmittelpreßlings 1 bis 10 cm, vorzugsweise 2 bis 4 cm

beträgt.

16. Verfahren zur Herstellung eines Waschmittelpreßlings,

der eine pulver- und/oder granulatförmige Waschmittelzusammensetzung und ein eingemischtes Sprengmittel aus

kleinteiligem cellulosehaltigen Material umfasst und nach

dem Einbringen in Flüssigkeit zur alsbaldigen Auflösung/Dispergierung unter Freigabe seiner Inhaltsstoffe bestimmt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass feinstteiliges cellulosehaltiges

Material unter mechanischem Druck kompaktiert und das

kompaktierte Material zu dem Sprengmittel granuliert wird

und dann die Vermischung mit der Waschmittelzusammensetzung und das Verpressen der Mischung zu dem

Waschmittelpreßling erfolgen.“

Die Aufrechterhaltung des Patents wurde hauptsächlich damit begründet, dass der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand

der Technik nicht nur neu sei, sondern auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen, dem beanspruchten Waschmittelpressling fehle es

gegenüber der US 4 269 859 (3) bereits an der erforderlichen Neuheit, da die

kompaktierten Cellulosegranulate gemäß (3), die, wie schon die Einspruchsabteilung festgestellt habe, mit dem Sprengmittelgranulat gemäß Streitpatent nicht nur

stofflich übereinstimmten sondern darüber hinaus in ihrer Anwendung als

Sprengmittel in einer beliebigen Art von Tablette, somit auch in einer darunter mitzulesenden Waschmitteltablette, vorbeschrieben seien. Außerdem habe die Einspruchsabteilung bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den vorliegenden

Stand der Technik nicht genügend gewürdigt, insbesondere insofern, als sie zwar

festgestellt habe, dass der Fachmann auf dem Gebiet der Herstellung von Wasch-

und Reinigungsmitteltabletten auch im Bereich der Tablettierung von Pharmazeutika nach einer Lösung der ihm gestellten Aufgabe suchen werde, jedoch die

Lehre der Druckschrift (3) betreffend kompaktierte Cellulosegranulate mangels

des Hinweises auf eine gute bzw. überlegene Sprengwirkung nicht in Betracht gezogen hätte. Der Irrtum der Einspruchsabteilung liege in der Annahme, dass der

Fachmann die Druckschrift (3) nur dann in Betracht gezogen hätte, falls er die

Rieselfähigkeit oder die Bindungseigenschaften der Tablettierhilfen habe optimieren wollen (vgl Schrifts v 6. November 2003 S 1 le Abs bis S 2 Z 4 sowie S 2

Abs 3 iVm S 3 Abs 3 Z 4 ff).

Die Patentinhaber wenden demgegenüber ein, die Druckschrift (3) befasse sich in

ihrer konkreten Offenbarung betreffend den Tablettenzerfall lediglich mit aus 100%

kompaktiertem Cellulosegranulat hergestellten Tabletten. Eine im Vergleich zu

herkömmlicher Cellulose überlegene Sprengwirkung könne der Fachmann daraus

nicht entnehmen. Somit habe auch die Einarbeitung des kompaktierten Cellulosegranulats gemäß (3) in aus verschiedenen Entgegenhaltungen bekannte Waschmittelformulierungen zur Herstellung von Waschmittelpresslingen nicht nahegelegen (vgl Schrifts v 9. Januar 2004 insbes S 2 Abs 4 und 5 sowie S 3 Abs 3 und 4).

Desweiteren verweisen die Patentinhaber auf den Zeitfaktor als Anzeichen für erfinderische Tätigkeit. Von der Veröffentlichung der Druckschrift (3) bis zur streitpatentgemäßen Anmeldung seien 16 Jahre vergangen (vgl Schrifts v 9. Januar

2004 S 5).

In der mündlichen Verhandlung am 11. März 2004, zu der für die Patentinhaberin

und Beschwerdegegnerin 1) trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen

ist, erklärte die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin 2) die Teilung des Patents. Desweiteren reicht die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin 2) einen

Hilfsantrag mit den Patentansprüchen 1 bis 15 folgenden Wortlauts ein:

„1. Waschmittelpreßling, der eine pulver- und/oder granulatförmigen Waschmittelzusammensetzung und ein eingemischtes Sprengmittel aus kleinteiligem cellulosehaltigen

Material umfasst und nach dem Einbringen in Flüssigkeit zur

alsbaldigen Auflösung/Dispergierung unter Freigabe seiner

Inhaltsstoffe bestimmt ist, dadurch gekennzeichnet, dass er

aus einer Mischung der Waschmittelzusammensetzung mit

einem Sprengmittel gepresst ist, welches feinstteiliges cellulosehaltiges Material in unter mechanischem Druck kompaktierter und dann granulierter Form umfasst, wobei

der Gewichtsanteil des kompaktierten cellulosehaltigen Materials an dem fertigen Waschmittelpreßling 3 bis 6 Prozent

beträgt.

2. Waschmittelpreßling nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass bei einer Waschmittelzusammensetzung die

Teilchengröße des Ausgangsmaterials 20 bis 200 µm, vorzugsweise 40 µm bis 60 µm beträgt.

3. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 oder 2,

dadurch gekennzeichnet, dass das kompaktierte Granulat eine Dichte von 0,5 bis 1,5 g/cm3 aufweist.

4. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

dadurch gekennzeichnet, dass das kompaktierte Granulat

des cellulosehaltigen Materials eine Partikelgröße von 0,2 bis

6,0 mm aufweist.

5. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

dadurch gekennzeichnet, dass er zusätzlich einen Anteil an

kleinteiligem nicht-kompaktierten cellulosehaltigen Material

umfasst.

6. Waschmittelpreßling nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Gewichtsanteil des nicht-kompaktierten

cellulosehaltigen Materials an dem fertigen Waschmittelpreßling 1 bis 3 Prozent beträgt.

7. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 6,

dadurch gekennzeichnet, dass das in dem Waschmittelpreßling enthaltene cellulosehaltige Material eine Beschichtung

mit einem Quell- bzw. Verdickungsmittel aufweist.

8. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 7,

dadurch gekennzeichnet, dass das in dem Waschmittelpreßling enthaltene cellulosehaltige Material eine Beschichtung

mit einem Tensid aufweist.

9. Waschmittelpreßling nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Waschmittelpreßling das Tensid in einem

Gewichtsanteil von 0,5 bis 2,0 Prozent des fertigen Waschmittelpreßlings enthält.

10. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 9,

dadurch gekennzeichnet, dass der Waschmittelpreßling

fibrilliertes cellulosehaltiges Material enthält.

11. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 10,

dadurch gekennzeichnet, dass der Waschmittelpreßling aus

einer Mischung der pulverförmigen oder granulatartigen Inhaltsstoffe mit dem kleinteiligen, cellulosehaltigen Material

trocken gepresst ist.

12. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 11,

dadurch gekennzeichnet, dass das cellulosehaltige Material

TMP (Thermo Mechanical Pulp) ist.

13. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 12,

dadurch gekennzeichnet, dass das cellulosehaltige Material

CTMP (Chemo Thermo Mechanical Pulp) ist.

14. Waschmittelpreßling nach einem der Ansprüche 1 bis 13,

dadurch gekennzeichnet, dass die größte Abmessung des

Waschmittelpreßlings 1 bis 10 cm, vorzugsweise 2 bis 4 cm

beträgt.

15. Verfahren zur Herstellung eines Waschmittelpreßlings,

der eine pulver- und/oder granulatförmige Waschmittelzusammensetzung und ein eingemischtes Sprengmittel aus

kleinteiligem cellulosehaltigen Material umfasst und nach

dem Einbringen

in Flüssigkeit zur alsbaldigen Auflösung/Dispergierung unter Freigabe seiner Inhaltsstoffe bestimmt ist, dadurch gekennzeichnet, dass feinstteiliges cellulosehaltiges Material unter mechanischem Druck kompaktiert und das kompaktierte Material zu dem Sprengmittel granuliert wird und dann die Vermischung mit der Waschmittelzusammensetzung und das Verpressen der Mischung zu

dem Waschmittelpreßling erfolgen, wobei der Gewichtsanteil

des kompaktierten cellulosehaltigen Materials an dem fertigen Waschmittelpreßling 3 bis 6 Prozent beträgt.“

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende vertritt die Auffassung, dass die Abgabe der Teilungserklärung unzulässig sei, weil die Patentinhaberin 1) nicht an der

Abgabe dieser Erklärung beteiligt ist. Entsprechendes gelte für die Stellung des

Hilfsantrags, wobei sie anregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen für den Fall,

dass das Patent auf der Grundlage des Hilfsantrags aufrechterhalten werde.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

zu widerrufen.

Die Patentinhaberin zu 2) stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten gemäß dem in der mündlichen

Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 – 15 in Verbindung mit einer ggf anzupassenden Beschreibung, 1 Seite

Zeichnungen mit Figuren 1 – 3 aus der DE 197 09 991 C2.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingelegt worden

und auch sonst zulässig (PatG § 73). Sie ist auch begründet.

Die abgegebene Teilungserklärung hindert nicht den Fortgang des Beschwerdeverfahrens und eine abschließende Entscheidung über das Stammpatent (BGH,

GRUR 2003, 781 – Basisstation).

1. Die Einsprechende hat die Zulässigkeit der Abgabe der Teilungserklärung

durch die Patentinhaberin 2) ohne (ausdrückliche) Zustimmung durch die Patentinhaberin 1) in Frage gestellt.

Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Abgabe einer Teilungserklärung allein

durch die Patentinhaberin 2) auch ohne Zustimmung der Patentinhaberin 1) zulässig ist. Dies ergibt sich aus § 62 ZPO und §§ 705, 744 BGB.

Die Verwaltung des Patents stehen der Patentinhaberin 1) und der Patentinhaberin 2) gemeinschaftlich zu. Sie bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, aus

der jeder Teilhaber berechtigt ist, die zur Erhaltung des Patents notwendigen

Maßnahmen auch ohne Zustimmung des anderen zu treffen.

Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin 1) den anberaumten Verhandlungstermin, zu dem sie ordnungsgemäß geladen war, versäumt mit der Folge, dass sie

als durch den Patentinhaber 2) vertreten anzusehen ist und die durch den Patentinhaber 2) abgegebene Teilungserklärung damit zulässig ist.

Für den Fortgang des Verfahrens betreffend das Stammpatent ist die Frage der

Zulässigkeit ebenso wie die Wirksamkeit der Teilungserklärung sowie das Schicksal der Trennanmeldung ohnehin unbeachtlich (vgl BGH, GRUR 2003, 781 – Basisstation; BGH, Sammelhefter), sodass über das Stammpatent nach Antragslage

entschieden werden kann.

2. Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände der Patentansprüche 1

bis 16 nach Hauptantrag und der Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 15

nach Hilfsantrag bestehen keine Bedenken, da sich deren Merkmale sowohl unmittelbar aus den ursprünglichen Unterlagen (vgl Erstunterlagen Anspr 1 bis 4 iVm

S 10 Z 2 sowie Anspr 9) als auch unmittelbar aus dem Streitpatent in der erteilten

Fassung (vgl StreitPS Anspr sowie Anspr 5) ergeben.

Die Ausführbarkeit der Lehre des Streitpatents, die in der mündlichen Verhandlung

hinsichtlich der Variante des geltenden Patentanspruchs 3 iVm der Beschreibung

Sp 3 Z 52 bis 57 des Streitpatents unter gleichzeitigem Verweis auf den Einspruchsschriftsatz vom 18. Februar 2000 (vgl aaO S 7 Abs 1 und 2) angegriffen

wurde, ist anzuerkennen. Denn zum einen steht außer Frage, dass nach der

Lehre des Patentanspruchs 1 pulver- und/oder granulatförmige Waschmittelzusammensetzungen sowie kleinteilige Sprengmittel aus feinstteiligem, cellulosehaltigem, kompaktiertem und granuliertem Material unter mechanischem Druck ohne

weiteres zu Waschmitteltabletten verpressbar sind. Die unter Bezugnahme auf die

betreffende Textstelle in der Beschreibung des Streitpatents (vgl Sp 3 Z 52 bis 58)

vorgetragenen Bedenken der Einsprechenden beziehen sich zudem auf die Frage

nach der Qualität bzw. den vorteilhaften Eigenschaften eines Waschmittelpressling im beanspruchten Umfang. Zum anderen genügt nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung die Beschreibung wenigstens eines ausführbaren Weges (vgl

BGH „Taxol“, GRUR 2001, 813), der gemäß Streitpatent anhand des Einsatzes

von TMP oder CTMP als cellulosehaltigem Material aufgezeigt und damit gegeben

ist (vgl StreitPS Sp 4 Z 49 bis Sp 6 Z 6).

Die von der Einsprechenden bemühte Frage, ob der Fachmann dem Gesamtoffenbarungsgehalt der Druckschrift US 4 269 859 (3) auch die Anwendung des dort

als Sprengmittel beschriebenen kompaktierten Cellulosegranulat in Waschmitteltabletten entnehmen wird und es einem Waschmittelpressling gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag oder Hilfsantrag bereits an der erforderlichen Neuheit

mangelt, brauchte hier nicht entschieden werden.

Denn die Bereitstellung eines Waschmittelpresslings mit den Merkmalen gemäß

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag oder Hilfsantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe auszugehen,

die darin besteht, einen gattungsgemäßen Waschmittelpressling so auszugestalten, dass er nach dem Einbringen in die Flüssigkeit rasch desintegriert und die Inhaltsstoffe freisetzt, so dass sie in der Flüssigkeit verteilbar sind (vgl StreitPS Sp

2 Z 13 bis 17).

Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Hauptantrag durch einen

(1) Waschmittelpressling

(1.1) gepresst aus einer Mischung der Waschmittelzusammensetzung mit

einem Sprengmittel,

(1.2) der nach dem Einbringen in Flüssigkeit zur alsbaldigen Auflösung/

Dispergierung unter Freigabe seiner Inhaltsstoffe bestimmt ist,

umfassend

(2) eine Waschmittelzusammensetzung

(2.1) pulverförmig

und/oder

(2.2) granulatförmig

(3) ein eingemischtes Sprengmittel

(3.1) aus kleinteiligem (bzw. feinstteiligem) cellulosehaltigen Material

(3.2) in unter mechanischem Druck kompaktierter und dann granulierter

Form.

In der Lösung gemäß Hilfsantrag weist der Waschmittelpressling als zusätzliches

Merkmal

(3.3) einen Gewichtsanteil des kompaktierten cellulosehaltigen Materials

am fertigen Waschmittelpressling von 3 bis 6 Prozent

auf.

Diese Lösungen waren indessen für einen Fachmann ausgehend vom druckschriftlichen Stand der Technik betreffend Wasch- und Reinigungsmitteltabletten

naheliegend.

Wie aus den jeweils Waschmittelpresslinge enthaltend Sprengmittel und somit

Gegenstände mit den Merkmalen 1, 1.1, 1.2 sowie 2 betreffenden Druckschriften

US 5 407 594 (6) und EP 466 485 A2 (14) zu entnehmen ist, wird sich der mit der

Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteltabletten befasste und vertraute

Fachmann bei der Suche nach geeigneten Sprengmitteln in erster Linie an der

Tablettenfertigung auf pharmazeutischem Gebiet orientieren (vgl (6) Sp 3 Z 62 bis

Sp 4 Z 55; (14) S 5 Z 1 bis 23). Dort erhält er unter anderem den Hinweis auf die

Anwendbarkeit verschiedener Cellulosen oder Cellulosederivate als physikalisch

wirkende Sprengmittel (vgl (6) Sp 4 Z 22 bis 36; (14) Anspr 1 iVm 14). Beispielhaft

belegt findet er ein solches Vorgehen in der EP 523 099 B1 (8), worin Wasch- und

Reinigungsmittel beschreiben sind, die mikrokristalline Cellulose als Sprengmittel

auf Cellulosebasis enthalten (vgl (8) S 7 Z 34 bis 48 iVm S 11 bis 12 Beisp 2 bis

4).

Bei der Suche im pharmazeutischen Anwendungsbereich nach weiteren geeigneten Sprengmitteln auf Cellulosebasis für Wasch- und Reinigungsmitteltabletten

wird der Fachmann zwangsläufig auf die US 4 269 859 (3) stoßen, welche die

Herstellung kompaktierter Cellulosegranulate mit – wie zwischen den Beteiligten

unstreitig – sämtlichen stofflichen Merkmalen 3, 3.1, 3.2 des eingemischten

Sprengmittels gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sowie deren Anwendung im Gemisch mit pharmazeutischen Exzipientien und Bindemitteln zur Fertigung von gepressten Tabletten lehrt (vgl (3) Sp 2 Z 13 bis 37 iVm Sp 3 Z 55 bis

Sp 4 Z 18), und damit unmittelbar und ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand

gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gelangen.

Der Senat kann nicht feststellen, dass die Druckschrift (3) Anhaltspunkte liefert,

die einen Fachmann von der Anwendung solcher kompaktierter und granulierter

Cellulose zur Fertigung von Waschmitteltabletten bzw. –presslingen hätten abhalten können. Weder wird in (3) der Anwendungsbereich Waschmitteltabletten

expressis verbis ausgeschlossen noch sind für die kompaktierten Cellulosegranulate und Tablettenpresslinge in (3) Eigenschaften beschrieben, die dem Fachmann

eine Anwendung auf Waschmittelzusammensetzungen und deren Inhaltsstoffe

hätten wenig erfolgversprechend oder gar aussichtslos erscheinen lassen.

Vielmehr gibt die Druckschrift (3) nicht nur die Anregung, bisher zur Verfügung

stehende Cellulosematerialien unter dem Gesichtpunkt gut rieselfähiger Teilchen,

guter Bindemitteleigenschaften im Gemisch mit den Tablettenbestandteilen und

eine angemessene Zerfallsgeschwindigkeit in wässriger Lösung oder im Magensaft bei gleichzeitig erforderlicher Tablettenstabiliät durch Cellulosematerial gemäß

(3) zu ersetzen (vgl (3) Sp 1 Z 42 bis 61), sondern es werden darin auch Gründe

genannt, die eine besondere Qualität solcher Tablettenpresslinge erwarten lassen.

So wird für Tabletten, die aus 100 % des kompaktierten Cellulosegranulats auf übliche Weise verpresst wurden, ein schneller Zerfall mit befriedigender Zerfallsgeschwindigkeit beschrieben bei jeweils angemessener Bindungskapazität, Härte

und Lagerstabilität sowie bei angemessener Rieselfähigkeit des zur Tablettierung

eingesetzten Granulats (vgl (3) Sp 8 Z 12 bis 43). Zudem ergibt die Beimischung

von 50 Gew.-% Calciumhydrogenphosphat als pharmazeutisches Exzipiens zu

kompaktiertem Cellulosegranulat nach Verpressung demgegenüber eine Erhöhung der Tablettenhärte, ohne dass die Zerfallsgeschwindigkeit davon nachteilig

beeinflusst wird (vgl (3) Sp 9 Z 49 bis 60). Herausgestellt werden zudem die Stabilität und Elastizität des Ausgangsmaterials (vgl (3) Sp 3 Z 55 bis Sp 4 Z 6 inbes

Z 1 bis 6).

Gerade weil somit gemäß (3) die – nach den Ausführungen der Patentinhaberin

(vgl Schrifts v 9. Januar 2004 S 6 Abs 4) – konträren Anforderungen an Bruchfestigkeit und Abriebfestigkeit einerseits und an eine ausreichende Sprengwirkung

andererseits erfüllt werden können, wird der Fachmann den Blick nicht von der

Lehre der Druckschrift (3) abwenden und somit auch nicht umhin können, das

kompaktierte Cellulosegranulat gemäß (3) anstelle üblicher, diesbezüglich

nachteiliger Cellulosen und Cellulosederivate in Betracht ziehen.

Dem Vortrag der Patentinhaberin 2) in der mündlichen Verhandlung, der Fachmann hätte die Druckschrift (3) zur Fertigung von Waschmittelpresslingen schon

deshalb nicht in Betracht gezogen, weil gemäß (3) ein Tablettenpressling nur mit

reiner Cellulose oder mit 50 Gew.-% Calciumhydrogenphosphat gefertigt werde,

was wohl der üblichen Praxis eines hohen Sprengmittelanteils auf pharmazeutischem Gebiet entspreche, wogegen bei Wasch- und Reinigungsmitteltabletten der

Anteil an Sprengmittel wesentlich niedriger liege, kann der Senat schon deshalb

nicht beitreten, weil es gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag auf den Anteil

des Sprengmittels an der Zusammensetzung des Waschmittelpresslings ersichtlich nicht ankommt.

Auch das Fehlen eines Hinweises in (3) auf eine überlegene Sprengwirkung des in

(3) beschriebenen kompaktierten Cellulosegranulats gegenüber herkömmlicher

Cellulose führt nicht dazu, dass der Fachmann die Druckschrift (3) unberücksichtigt lassen wird. Denn wie die Einsprechende unter Verweis auf die Ausführungen

in der Druckschrift (3) in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat,

kommt es dem Fachmann auf eine gegebenenfalls überlegene Sprengwirkung allein nicht an. Ebenso von besonderer Bedeutung sind für ihn die Rieselfähigkeit

und Bindungseigenschaften von Bestandteilen, die einer Tablettenpresse zugeführt und verpresst werden, sowie die Härte bzw. Stabilität des Tablettenpresslings (vgl (3) Sp 1 Z 42 bis 51).

Dass es nicht allein auf eine überlegene Sprengwirkung sondern vielmehr auf eine

Optimierung hinsichtlich Handhabbarkeit, Abriebfestigkeit, Bruchfestigkeit einerseits und hinreichend raschem Zerfall der Tablettenpresslinge andererseits ankommt, wird im Übrigen auch in der Streitpatentschrift nicht in Abrede gestellt (vgl

aaO Sp 1 Z 51 bis 59 iVm Sp 3 Z 52 bis 58).

Daher sind nach Ansicht des Senats die Angaben in (3) zu den zu erwartenden

Eigenschaften von mittels kompaktierter Cellulosegranulate gefertiger Tablettenpresslinge für den Fachmann ausreichend, um die Verwendung solchen Materials auf Waschmittelzusammensetzungen grundsätzlich in Erwägung zu ziehen.

Zahlenmäßig besondere Effekte, beispielsweise hinsichtlich der Zerfallsgeschwindigkeit, stellen sich dann in Abhängigkeit von den weiteren üblichen Bestandteilen

sowie deren Anteil an der Gesamtzusammensetzung zwangsläufig ein.

Dem Vorbringen der Patentinhaberin zum Zeitfaktor als Beweisanzeichen hat die

Einsprechende in der mündlichen Verhandlung – anders als im Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung (vgl hierzu Beschluss v 30. Juli 2003 S 12 le Abs bis

S 3 Abs 1) – widersprochen. Den Vortrag der Einsprechenden, wonach erst seit

Anfang der neunziger Jahre ein echtes Bedürfnis zur Herstellung von Waschmitteltabletten bestanden hat, erachtet der Senat im Hinblick auf die Ausführungen in

der Beschwerdeerwiderung (vgl Schrifts v 9. Januar 2004 S 7 Abs 2) sowie den

Zeitrang sämtlicher vorgebrachter Druckschriften, die Waschmittelzusammensetzungen in Tablettenform beschreiben (vgl (2), (3), (6), (8), (13) bis (16), (18), (19))

als zutreffend. Damit reduzieren sich aber die seit der Beschreibung der Lehre in

(3) bis zum Anmeldetag des Streitpatents vergangenen 16-18 Jahre auf eine tatsächliche Zeitspanne von weniger als 7 Jahre. Unter Berücksichtigung eines bis

zur Entwicklung und Marktreife erfahrungsgemäß stets erforderlichen zusätzlichen

Zeitaufwands greift das Beweisanzeichen „Zeitfaktor“ in vorliegendem Fall nicht,

sodass es auch einer Klärung der in der mündlichen Verhandlung streitigen Frage

nach dem genauen Zeitpunkt der Markteinführung der ersten Waschmitteltablette

in Europa – nach dem Vortrag der Einsprechenden 1995/1996 das Produkt „Calgon Tabs“ der Fa. Benckiser, von der Patentinhaberin mit Nichtwissen bestritten –

nicht bedurfte.

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit mangels erfinderischer Tätigkeit

nicht gewährbar.

Aber auch in der Festlegung auf einen Anteilsbereich von 3 bis 6 Gew.-% kompaktierter Cellulose gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag kann der Senat

kein erfinderisches Zutun erkennen, da bei Waschmittelpresslingen bzw. –tabletten mit Sprengmitteln auf Cellulosebasis gerade dieser Anteilsbereich bzw. Teilbereiche davon und somit das Merkmal 3.3 im Blickfeld des Fachmanns gelegen haben (vgl (6) Sp 4 Z 53 bis 55 „...0.1 to 10 wt%, more preferably from 1 to 5 wt%“;

(8) S 7 Z 47 bis 48 „...zwischen 5 und 10 Gew.-%...“).

Auch hier kann dem Vortrag der Patentinhaberin zum Offenbarungsgehalt der

Druckschrift (3) nicht gefolgt werden, weil die Lehre der Druckschrift (3) zum Einsatz kompaktierter und granulierter Cellulose als Sprengmittel in Tablettenpresslingen und damit der Gesamtoffenbarungsgehalt über die Ausführungsbeispiele

mit 100% sowie mit 50% Sprengmittelanteil hinausgeht. Dies ergibt sich bereits

aus der Beschreibung der Druckschrift (3), wonach innige Mischungen des

betreffenden kompaktierten Cellulosegranulats mit einem oder mehreren üblichen

Exzipientien, Zusatzstoffen und Bindemitteln nach Belieben und damit ohne Begrenzung der Mischungsverhältnisse zum Einsatz gelangen können (vgl aaO Sp 8

Z 45 bis 64).

Dass der Fachmann der Druckschrift (3) auch Anteile kompaktierter granulierter

Cellulose entnimmt, die weit unter den beispielhaft belegten 50 % oder den anspruchsgemäßen 25 % (vgl Sp 9 Z 3, Sp 10, Z 67 liegen, ergibt sich – wie die Einsprechende zutreffend vorgetragen hat – aus den Erfahrungen beim Einsatz von

gewöhnlichem Cellulosepulver als Sprengmittel bei der Tablettenfertigung auf

pharmazeutischem Gebiet (vgl Sonderdruck aus Mitt.d. Deutschen Pharm. Gesellschaft und der Pharm. Gesellschaft der DDR, 38 (1968), Heft 9, 165-181, Verlag

Chemie GmbH, Weinheim (21)). Demnach liegt das Optimum häufig im Bereich

von 10 bis 20 %, ein für den jeweiligen Fall geeigneter Prozentsatz muß allerdings

experimentell ermittelt werden (vgl (21) S 171 Abschnitt Sprengmittel).

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit mangels erfinderischer Tätigkeit

ebenfalls nicht gewährbar.

Die jeweiligen Unteransprüche zu Haupt- und Hilfsantrag teilen das Schicksal des

jeweiligen Anspruchs 1 (vgl BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

3. Somit kann dahinstehen, ob die Patentinhaberin 2) – anders als zur Abgabe der

Teilungserklärung – auch berechtigt war, den Hilfsantrag ohne (ausdrückliche)

Zustimmung der Patentinhaberin 1) zu stellen, weil, wie die Einsprechende vorgetragen hat, hierdurch und insbesondere im Falle einer Aufrechterhaltung nach dem

Hilfsantrag unmittelbar materielle Rechte der Patentinhaberin 1) betroffen seien.

Damit brauchte auch die Anregung der Einsprechenden nicht aufgegriffen zu werden, Rechtsbeschwerde zur Frage der Berechtigung einer Antragsstellung durch

die Patentinhaberin 2) ohne Einwilligung der Patentinhaberin 1) für den Fall zuzulassen, dass das Patent auf der Basis des in der mündlichen Verhandlung

hne Zustimmung der Patentinhaberin 1) gestellten Hilfsantrags aufrechterhalten

wird.

Kahr

Niklas

Klante

Egerer

Na