Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 15.03.2004 – 30 W (pat) 29/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. März 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 86 252.0

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

für die Waren

ANTISKIP

"CD-(compact disk) Player, MD-(mini disk) Player und - Recorder,

DVD (digital versatile disk) Player; alle vorgenannten Waren auch in

tragbarer, insbesondere während des Betriebs tragbaren Ausführungsform; Teile und Komponenten der vorgenannten Waren".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und

eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist im

wesentlichen ausgeführt, das Anmeldezeichen weise in werbeüblicher Schreibweise auf eine technische Einrichtung von CD-, MD- und DVD-Playern hin, die das

Springen bei Erschütterungen und die dadurch bedingten Störungen beseitigen

oder minimieren könne, und damit auf eine Eigenschaft der gegenständlichen

Waren.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, bei dem Anmeldezeichen handele es sich um eine eigenwillige und

sprachunübliche Kombination aus zwei englischen Worten, die von dem inländischen Verkehr nicht verstanden werde. Zwar weise die vorab übermittelte

Senatsrecherche 41 Fundstellen allein in Verbindung mit CD-Abspielgeräten auf.

Davon bezögen sich aber 31 auf den wichtigsten Konkurrenten der Anmelderin.

Das Anmeldezeichen beinhalte auch keine klare Beschreibung. Das englische

Verb "skip" bedeute "Auslassen" und vermittle die entsprechende Funktion des

Geräts nur über gedankliche Zwischenschritte. Jedenfalls werde mit "ANTISKIP"

keine Aussage über das Gerät, sondern nur über dessen Funktion getroffen.

Zudem gebe es eine Reihe weiterer Bezeichnungen für dieses Leistungsmerkmal

wie zB "Anti-Shock-(System)", "Anti-Skip-Protection", "No Skip", "Anti-Skip-

Design", "Anti-Skip-Schutz" und "G-Protection".

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß die angemeldete Bezeichnung

eine freihaltungsbedürftige Sachangabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) ist.

Ausweislich der Internetrecherche handelt es sich bei "Antiskip" um einen feststehenden Fachbegriff, der sich augenscheinlich als Verkürzung des Begriffs

"Anti-Skip-Protection" entwickelt hat.

In dieser Weise wird bei portablen

CD-Spielern ein eingebauter elektronischer Speicher bezeichnet, der

Tonaussetzer bei der Musikwiedergabe verhindert (Glossar auf der Internetseite

von Schneider Electronics). Die Kurzform "Antiskip" findet sich in der vorstehend

geschilderten Bedeutung bei diversen Anbietern. Dies belegt, daß auch die

schlagwortartig

verkürzte

Form

als

Leistungsmerkmal

entsprechend

ausgestatteter Geräte in den fachsprachlichen Bereich eingegangen ist. Es kann

daher dahinstehen, ob ausgehend von dem ursprünglichen Fachbegriff durch die

Weglassung

des Bindestrichs

und

die

Zusammenschreibung

eine

schutzbegründende Eigentümlichkeit entstanden wäre.

Der Einwand der Anmelderin, von dem Anmeldezeichen könne nur durch

gedankliche Zwischenschritte auf dessen beschreibende Bedeutung geschlossen

werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Einwand ist schon deshalb

nicht relevant, weil es sich vorliegend - wie ausgegeführt - um einen Fachbegriff

handelt. Im übrigen ist es verkürzenden Begriffen eigen, daß diese die Funktionsweise nicht detailliert beschreiben, sondern schlagwortartig das erzielte Ergebnis

oder den Weg zu diesem umreißen. So hebt “Antiskip“ ausgehend von den

deutschen Bedeutungen von "to skip" ("hüpfen", "springen") ergebnisorientiert auf

eine Einrichtung ab, die das Überspringen von Tonabschnitten verhindert.

Demgegenüber weist die von der Anmelderin als Fachbegriff propagierte

"Anti-Shock-Protection"

generell

auf

eine

Unempfindlichkeit

gegen

Erschütterungen hin. Beide Ausdrücke beleuchten daher nur Facetten der

entsprechenden Funktion ohne selbst die genaue Wirkungsweise in den Begriff

aufzunehmen.

Weiter ist es unschädlich, daß mit "Antiskip" keine Aussage über das Gerät als

Ganzes getroffen wird. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind auch Angaben über die

Beschaffenheit freihaltungsbedürftig. Darunter fallen auch Angaben über besondere Eigenschaften und Leistungsmerkmale der so gekennzeichneten Produkte.

Gleichfalls ohne Belang ist der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß

"Antiskip" im wesentlichen von Konkurrenten der Anmelderin verwendet werde. In

einem System des freien Wettbewerbs ist es im Gegenteil naheliegend, daß

entsprechende Fachbegriffe für bestimmte Ausstattungsmerkmale auch und gerade durch Mitbewerber gebraucht werden.

Auch kann ein möglicher Verwender der gegenständlichen Bezeichnung nicht auf

eine Reihe anderer Begriffe verwiesen werden. Das Freihaltungsbedürfnis ist nicht

auf unersetzliche Zeichen und Angaben beschränkt. Es kommt also nicht darauf

an, ob noch andere gleichwertige Ausdrücke zur Verfügung stehen. Vielmehr muß

den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben erhalten bleiben (Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl, § 8 Rdn 228 mwN).

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Cl