Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 15.03.2004 – 30 W (pat) 29/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. März 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 86 252.0
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
für die Waren
ANTISKIP
"CD-(compact disk) Player, MD-(mini disk) Player und - Recorder,
DVD (digital versatile disk) Player; alle vorgenannten Waren auch in
tragbarer, insbesondere während des Betriebs tragbaren Ausführungsform; Teile und Komponenten der vorgenannten Waren".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und
eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist im
wesentlichen ausgeführt, das Anmeldezeichen weise in werbeüblicher Schreibweise auf eine technische Einrichtung von CD-, MD- und DVD-Playern hin, die das
Springen bei Erschütterungen und die dadurch bedingten Störungen beseitigen
oder minimieren könne, und damit auf eine Eigenschaft der gegenständlichen
Waren.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, bei dem Anmeldezeichen handele es sich um eine eigenwillige und
sprachunübliche Kombination aus zwei englischen Worten, die von dem inländischen Verkehr nicht verstanden werde. Zwar weise die vorab übermittelte
Senatsrecherche 41 Fundstellen allein in Verbindung mit CD-Abspielgeräten auf.
Davon bezögen sich aber 31 auf den wichtigsten Konkurrenten der Anmelderin.
Das Anmeldezeichen beinhalte auch keine klare Beschreibung. Das englische
Verb "skip" bedeute "Auslassen" und vermittle die entsprechende Funktion des
Geräts nur über gedankliche Zwischenschritte. Jedenfalls werde mit "ANTISKIP"
keine Aussage über das Gerät, sondern nur über dessen Funktion getroffen.
Zudem gebe es eine Reihe weiterer Bezeichnungen für dieses Leistungsmerkmal
wie zB "Anti-Shock-(System)", "Anti-Skip-Protection", "No Skip", "Anti-Skip-
Design", "Anti-Skip-Schutz" und "G-Protection".
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß die angemeldete Bezeichnung
eine freihaltungsbedürftige Sachangabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) ist.
Ausweislich der Internetrecherche handelt es sich bei "Antiskip" um einen feststehenden Fachbegriff, der sich augenscheinlich als Verkürzung des Begriffs
"Anti-Skip-Protection" entwickelt hat.
In dieser Weise wird bei portablen
CD-Spielern ein eingebauter elektronischer Speicher bezeichnet, der
Tonaussetzer bei der Musikwiedergabe verhindert (Glossar auf der Internetseite
von Schneider Electronics). Die Kurzform "Antiskip" findet sich in der vorstehend
geschilderten Bedeutung bei diversen Anbietern. Dies belegt, daß auch die
schlagwortartig
verkürzte
Form
als
Leistungsmerkmal
entsprechend
ausgestatteter Geräte in den fachsprachlichen Bereich eingegangen ist. Es kann
daher dahinstehen, ob ausgehend von dem ursprünglichen Fachbegriff durch die
Weglassung
des Bindestrichs
und
die
Zusammenschreibung
eine
schutzbegründende Eigentümlichkeit entstanden wäre.
Der Einwand der Anmelderin, von dem Anmeldezeichen könne nur durch
gedankliche Zwischenschritte auf dessen beschreibende Bedeutung geschlossen
werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Einwand ist schon deshalb
nicht relevant, weil es sich vorliegend - wie ausgegeführt - um einen Fachbegriff
handelt. Im übrigen ist es verkürzenden Begriffen eigen, daß diese die Funktionsweise nicht detailliert beschreiben, sondern schlagwortartig das erzielte Ergebnis
oder den Weg zu diesem umreißen. So hebt “Antiskip“ ausgehend von den
deutschen Bedeutungen von "to skip" ("hüpfen", "springen") ergebnisorientiert auf
eine Einrichtung ab, die das Überspringen von Tonabschnitten verhindert.
Demgegenüber weist die von der Anmelderin als Fachbegriff propagierte
"Anti-Shock-Protection"
generell
auf
eine
Unempfindlichkeit
gegen
Erschütterungen hin. Beide Ausdrücke beleuchten daher nur Facetten der
entsprechenden Funktion ohne selbst die genaue Wirkungsweise in den Begriff
aufzunehmen.
Weiter ist es unschädlich, daß mit "Antiskip" keine Aussage über das Gerät als
Ganzes getroffen wird. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind auch Angaben über die
Beschaffenheit freihaltungsbedürftig. Darunter fallen auch Angaben über besondere Eigenschaften und Leistungsmerkmale der so gekennzeichneten Produkte.
Gleichfalls ohne Belang ist der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß
"Antiskip" im wesentlichen von Konkurrenten der Anmelderin verwendet werde. In
einem System des freien Wettbewerbs ist es im Gegenteil naheliegend, daß
entsprechende Fachbegriffe für bestimmte Ausstattungsmerkmale auch und gerade durch Mitbewerber gebraucht werden.
Auch kann ein möglicher Verwender der gegenständlichen Bezeichnung nicht auf
eine Reihe anderer Begriffe verwiesen werden. Das Freihaltungsbedürfnis ist nicht
auf unersetzliche Zeichen und Angaben beschränkt. Es kommt also nicht darauf
an, ob noch andere gleichwertige Ausdrücke zur Verfügung stehen. Vielmehr muß
den Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben erhalten bleiben (Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl, § 8 Rdn 228 mwN).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Cl