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BPatG Beschluss vom 16.03.2004 – 27 W (pat) 251/03

27. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 251/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 31 749.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter

Dr. van Raden und Reker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle

für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

17. Februar 1998 und vom 24. Juni 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die für die Waren und Dienstleistungen

„Elektrische und elektronische Apparate und Geräte und

Schaltungen, (soweit in Klasse 9 enthalten), computer-Hardware, einschl. Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Computer-Peripheriegeräte sowie Teile der vorgenannten Waren;

Computer-Software (soweit in Klasse 9 enthalten).

Erstellen, Wartung und Aktualisierung von Computer-Software, einschließlich EDV-Programmen und Datenbanken;

Technische Beratung, gutachtliche Tätigkeit sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs.“

zur Eintragung als Wort-Bildmarke angemeldete Bezeichnung

wurde durch zwei Beschlüsse der Markenstelle, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt,

die angemeldeten Marke bestehe in Zusammenhang mit den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus einer beschreibenden, freihaltungsbedürftigen Angabe; sie entbehre auch jeglicher Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung „EASYBus“ sei sprachüblich gebildet aus den für die

angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen Begriffen „easy“ („leicht“) und „BUS“ („Daten-Leitungssystem“), werde also unmittelbar im

Sinne eines leicht handhabbaren Daten-Leitungssystems verstanden. Damit

werde im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein unmittelbarer Hinweis auf Einsatzbereich und Verwendungszweck gegeben. Die

Verwendung eines solchen Hinweises müsse auch Mitbewerbern ermöglicht

werden. Die Wortbildung sei auch nicht so unüblich, dass sie nicht als Sachaussage erkannt und als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Im Verfahren vor der Markenstelle hatte sie sich gegen die Auffassung gewandt, die angemeldete Bezeichnung habe einen konkreten, eindeutig beschreibenden Sinngehalt.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf die Dienstleistungen „Erstellung, Wartung und Aktualisierung

von Datenbanken“ beschränkt.

II.

Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls für die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses verbliebenen Dienstleistungen absolute Schutzhindernisse nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegenstehen.

Mit der Einschränkung des Warenverzeichnisses wird Schutz nur noch für

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Datenbanken beansprucht. Hierbei

geht es ausschließlich um Inhalte, die mit Hilfe dafür verwendeter Computersysteme organisiert und dargestellt werden können. Diese Computersysteme

selbst und ihre Hard- und Softwarekomponenten sind nicht mehr Gegenstand

der Anmeldung.

Das Angebot der Anmelderin, für das sie die Bezeichnung „EASYBus“ verwenden will, richtet sich an spezielle Verkehrskreise der EDV-Anwender, die

im geschäftlichen, industriellen oder wissenschaftlichen Bereich für die Verwaltung ihrer Datenbestände professionelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Dieses Fachpublikum wird keine Schwierigkeiten haben, die angemeldete Bezeichnung in dem von der Markenstelle dargelegten Sinne zu verstehen, nämlich als „leicht handhabbares Daten-Leitungssystem“. Gerade für

die beanspruchten Dienstleistungen hat die Bezeichnung für diesen Abnehmerkreis aber keinen beschreibenden Inhalt, denn die angesprochenen Abnehmer wissen, dass Hinweise auf einen „Bus“ immer auf die Computerhardware und allenfalls auf die steuernde Betriebssystem-Software bezogen sein

müssen. Im Zusammenhang mit Datenbanken, also den mit Hilfe von Anwendungssoftware gespeicherten und verwalteten Inhalten, haben sie dagegen

keinen unmittelbaren sachbezogenen Sinngehalt.

Die Verwaltung einer Datenbank mag beim Einsatz eines Computersystems

mit einem besonders leistungsfähigen Bus-System schneller ermöglicht werden, doch sagt dies allenfalls über das Computersystem etwas aus, nicht jedoch über die Datenbank selbst. Die Dienstleistung der Erstellung einer Datenbank betrifft eine Programmierungsarbeit, die mit der logischen Organisation und Darstellung von Daten befasst ist. Technische Kommunikationsvorgänge innerhalb eines Computersystems, die über einen Bus stattfinden, sind

davon nicht betroffen. Dasselbe gilt für die Wartung und Aktualisierung von

Datenbanken. Hier geht es jeweils um die Inhalte der zu wartenden bzw. zu

aktualisierenden Datenbanken, die auf dem neuesten Stand gehalten werden

müssen. Die inhaltsbezogene Dienstleistung bedarf zu ihrer Ausführung zwar

immer auch technischer Kommunikationsvorgänge, weil die – aktualisierten –

Daten in irgendeiner Weise in die Datenbank eingespielt und von dort abgerufen werden müssen. Ein unmittelbarer Sachbezug der Bezeichnung

„EASYBUS“ in der inhaltsbezogenen Erbringung der Dienstleistungen „Wartung und Aktualisierung einer Datenbank“ liegt aber nicht vor, denn ein Bus ist

ebenso wenig Gegenstand dieser Dienstleitung wie es beispielsweise die

Schubkästen einer Karteikartensammlung oder deren Laufschienen für die

Dienstleistung „Aktualisierung einer Kartei“ wären. Selbst im Falle einer automatischen Aktualisierung von Datenbanken durch die permanente oder periodische Erfassung und Übermittlung von Daten der Bus nur ein Hilfsmittel, dessen Einrichtung und Wartung durch Hardwarespezialisten erfolgt, mit der beanspruchten Erstellung, Wartung und Aktualisierung der Daten einer Datenbank dagegen nicht in einem sachlichen Zusammenhang steht. Unter diesen

Voraussetzungen kann nicht festgestellt werden, dass die Wortkombination „EASYBus“ eine ohne weiteres verständliche beschreibende Aussage

über Dienstleistungen diese vermittelt.

Die angesprochenen Abnehmerkreise werden der angemeldeten Bezeichnung

folglich keine andere Bedeutung zumessen als die, auf den Anbieter der so

gekennzeichneten Dienstleistungen hinzuweisen. Die angemeldete Marke entbehrt mithin in diesem Bereich als Fantasiebezeichnung nicht jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Aus den genannten Gründen bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte

dafür, dass die Bezeichnung „EASYBus“ von den Mitbewerbern, die sich mit

gleichen oder ähnlichen Dienstleistungen befassen, als beschreibende Angabe für ihr Angebot gegenwärtig oder künftig benötigt wird (§ 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG).

Dr. Schermer

Reker

Dr. van Raden

Na