Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.03.2004 – 29 W (pat) 191/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 191/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 25 737.6

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den

Richter Baumgärtner und die Richterin Fink 10.99

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2002 wird aufgehoben,

soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Büroartikel (ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung“ zurückgewiesen wurde.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Wortmarke

Global Direct Link

ist am 3. April 2000 für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 35:

Werbung und Geschäftsführung;

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für

die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu

und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von

Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juni 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das aus den allgemeinverständlichen Begriffen „Global“,

„Direct“ und „Link“ zusammengesetzte Zeichen sei in seiner Gesamtheit ohne

weiteres in der Bedeutung „weltweite direkte Verbindung“ verständlich. Der Begriff

„Direct Link“ werde bereits zur Beschreibung einer unmittelbaren Verbindung verwendet. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

verstehe das angesprochene Publikum das Zeichen daher lediglich als Sachhinweis auf deren Eignung und Bestimmung für eine weltweite Direktverbindung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei der angemeldeten Bezeichnung handele es sich um eine mehrdeutige Wortneuschöpfung. Bereits die

einzelnen Bestandteile könnten unterschiedliche Bedeutungen aufweisen. Überdies hätten die Begriffe „Link“ und „direct“ keinen Eingang in den deutschen

Sprachgebrauch gefunden. Dem Zeichen in seiner Gesamtheit lasse sich daher in

Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein klarer Aussagegehalt zuordnen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg. Mit Ausnahme der Waren und

Dienstleistungen „Büroartikel (ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung“ steht der Eintragung des angemeldeten Zeichens das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,

so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das

Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt (stRspr; vgl BGH GRUR 1999, 1089 - YES;

GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Dies ist hier für die Mehrzahl der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Fall.

1.1. Das englischsprachige Zeichen ist sprachüblich aus den Bestandteilen „Global“, „Direct“ und „Link“ zusammengesetzt. Der Begriff „Link“ bezeichnet im Bereich des Internets und der Datenverarbeitung eine Verbindung oder Verknüpfung

(vgl Brockhaus, Computer und Informationstechnologie, 2003, S 536). Dementsprechend ist der Begriff „Direct Link“, wie von der Markenstelle belegt, als Hinweis auf eine Direktverbindung gebräuchlich. So bezeichnet „Direct Links“ im Zusammenhang mit elektronischen Reservierungssystemen den Direktzugriff auf

interne Informationen (vgl Schroeder, Lexikon der Tourismuswirtschaft, 1999,

S 87). Auch auf Grund gängiger, entsprechend gebildeter Ausdrücke, wie zB „direct call - Direktruf, direct access - Direktzugriff, direct control – Direktsteuerung“

(vgl Ferretti, Wörterbuch der Elektronik, Datentechnik und Telekommunikation,

Teil 2, Englisch-Deutsch, 2. Aufl 2000, S 263 ff) erschließt sich der beschreibende

Aussagegehalt des Begriffs „Direct Link“ dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher der hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen unmittelbar. In

Verbindung mit dem weiteren Bestandteil „Global“, der im Englischen und im

Deutschen dasselbe bedeutet, ist das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit

daher ohne weiteres im Sinne von „globale Direktverbindung“ verständlich.

1.2. Auf Grund des eindeutigen Begriffsgehalts erfasst das angesprochene Publikum die Bezeichnung „Global Direct Link“ nur als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. In Verbindung mit den Waren „Elektrische, elektronische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung,

Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte

Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ beschreibt das Zeichen lediglich deren Eignung für eine globale Direktverbindung. Für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte

Karten aus Karton; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb

von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen“ erschöpft sich das Zeichen in dem Hinweis, dass diese sich inhaltlich

mit einer globalen Direktverbindung befassen. Für die Dienstleistungen, die die

technischen Voraussetzungen für eine globale Direktverbindung schaffen, nämlich

„Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen; Erstellen von Programmen für

die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und

Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“, beschreibt das Zeichen unmittelbar deren Bestimmungszweck.

2. Etwas anderes gilt für die Waren und Dienstleistungen „Büroartikel (ausgenommen Möbel); Werbung und Geschäftsführung“. Insoweit fehlt es an dem notwendigen sachlichen Zusammenhang mit einer globalen Direktverbindung. Büroartikel können bei der Nutzung einer solchen Verbindung allenfalls mittelbar zum

Einsatz kommen. Auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Werbung und Geschäftsführung hat der Senat nicht feststellen können, dass technische Aspekte

der Datenverknüpfung oder –verbindung zur Beschreibung dieser Dienstleistungen üblich sind. Die Annahme, der Verkehr werde das Zeichen auch insoweit als Sachangabe auffassen, ist daher fernliegend.

Grabrucker

Richter Baumgärtner ist im Urlaub und kann nicht unterzeichnen

Grabrucker

Fink

Cl