Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.03.2004 – 32 W (pat) 359/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 359/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 31 416.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Sekretaruk
und Kruppa 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. August 2002 aufgehoben, soweit die Markenanmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Waren aus Metall (soweit in Klasse 6 enthalten), Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Pokale und Büsten aus unedlen Metallen; Edelsteine; Pokale und Büsten aus Edelmetall; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten); Spielkarten; Fahnen, Wimpel aus Papier; Aufkleber, Kataloge, Plakate; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Putzzeug; Glaswaren, Porzellan- und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Pokale aus Glas und Porzellan; Büsten aus
Porzellan, Ton oder Glas; Turn- und Sportartikel (soweit in
Klasse 28 enthalten); Luftballons, Bälle; Sporthandschuhe;
Erziehung, Ausbildung; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung)“ zurückgewiesen worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Anmeldung der Marke
G r ü n d e
I
RETRO CLASSICS
für die Waren und Dienstleistungen
Waren aus Metall (soweit in Klasse 6 enthalten), Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Plaketten aus Metall, insbesondere für Kraftfahrzeuge; Pokale und Büsten aus unedlen Metallen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Anstecknadeln; Medaillen; Pokale und Büsten aus Edelmetall; Waren
aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus
Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten); Spielkarten; Fahnen, Wimpel aus Papier; Aufkleber, Kataloge, Plakate; Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Taschen, Handtaschen (soweit in
Klasse 18 enthalten); Putzzeug; Glaswaren, Porzellan- und
Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Pokale aus Glas
und Porzellan; Büsten aus Porzellan, Ton oder Glas; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Handschuhe
(Bekleidung); Gürtel (Bekleidung); Spiele, Spielzeug; Turn-
und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Automodelle, Luftballons, Bälle; Sporthandschuhe; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für kulturelle oder
Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Organisation und Veranstaltung von
Rallyes und Autosternfahrten“
ist durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für
Klasse 41 – vom 26. August 2002 zurückgewiesen worden, weil der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die aus dem Englischen stammende Wortfolge
„RETRO CLASSICS“ bedeute „Retro Klassiker“, also „Klassiker im Retro-Stil“ bzw.
„Klassiker (im Stil) zurückliegender Zeiten“. Sowohl „Retro-Klassiker“ als auch
„Retro Classics“ verwende der Verkehr zudem in diesem Sinne zur Produktbeschreibung. Ob die angemeldete Marke daneben gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG freihaltebedürftig sei, könne dahingestellt bleiben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht geltend, der Begriff „RETRO“ werde keinesfalls nur für Produkte verwendet, die sich an dem Stil
oder Design zurückliegender Tage orientiere, sondern auch für grundsätzlich andere Waren wie Motorräder oder Raketenantriebe. „Retro“ bedeute insbesondere
eine Abstoßbewegung bei Raketenmotoren. Die Verwendung des Begriffs
„RETRO CLASSICS“ für eine überaus große und außergewöhnlich heterogene
Vielzahl von Waren ergebe sich im übrigen auch aus einer vorgelegten Internet-
Recherche. Die angemeldete Wortkombination stelle zudem eine interessante
Verdoppelung mit einer fantasievollen Eigenheit dar. Ein Freihaltebedürfnis sei
nicht gegeben, da zwischen der angemeldeten Marke und den Dienstleistungen,
etwa „Veranstaltungen von Messen, Ausstellungen, Märkten“ oder „Werbung“ kein
direkter Bezug bestehe. „RETRO CLASSICS“ stelle auch keinen bekannten Ausdruck dar, um beispielsweise Spielkarten oder Lederwaren zu bezeichnen. Die
vom Gericht übermittelten Internetauszüge (Bl. 44 – 52) rechtfertigten keine andere Beurteilung.
II
Die zulässige Beschwerde ist bezüglich der im Beschlusstenor genannten Waren
und Dienstleistungen begründet. Insoweit besteht weder das Eintragungshindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltenden Angabe. Im Hinblick auf die übrigen von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ist die
Beschwerde unbegründet.
1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen.
Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, dass vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl.
BGH BlfPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).
Die Marke spricht breiteste Bevölkerungskreise an, die schon mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht ohne weiteres in RETRO CLASSICS eine im Vordergrund stehende Sachangabe erkennen. „RETRO“ ist zwar in Zusammensetzungen wie „retrospektiv“ im Deutschen gebräuchlich, wie etwa in der Mode auch
„Retrolook“. Daraus folgt aber nicht, dass die Bedeutung von Retro bzw. RETRO
CLASSICS von den hier angesprochenen Verbrauchern durchweg erfasst werden
würde.
2 a. Die angemeldete Marke ist jedoch geeignet, i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
als Produktmerkmalsbezeichnung zu dienen. Das gilt für die Waren Plaketten aus
Metall, insbesondere für Kraftfahrzeuge; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Anstecknadeln; Medaillen; Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18
enthalten); Reise- und Handkoffer; Taschen, Handtaschen (soweit in Klasse 18
enthalten); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Handschuhe (Bekleidung); Gürtel (Bekleidung); Spiele, Spielzeug; Automodelle, sowie für die
Dienstleistungen Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung
von Messen und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Organisation
und Veranstaltung von Rallyes und Autosternfahrten). Hier bezeichnet der Begriff
„RETRO CLASSICS“ Art, Beschaffenheit, Stil der Produkte (Waren / Dienstleistungen). Bei den vorgenannten Waren handelt es sich ausnahmslos um Produkte, die
Gegenstand modischer Gestaltung sind, bei denen also der Stil, das Design bzw.
das äußere Erscheinungsbild einen erheblichen Einfluss auf die Wertschätzung
haben. „RETRO CLASSICS“ eignet sich daher zur Beschreibung der Waren dahingehend, dass sie „Klassiker aus der guten alten Zeit“ sind. Auch bei den
Dienstleistungen „Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für kulturelle oder
Unterrichtszwecke sowie die Organisation und Veranstaltung von Rallyes und
Autosternfahrten“ kann die angemeldete Marke als Sachhinweis auf die Art der
Veranstaltung zu verstehen sein.
Entsprechende Feststellungen konnten aufgrund der in diesem Verfahren eingeführten Rechercheergebnisse getroffen werden. So werden als Retro Classics
bzw. Retro Klassiker bezeichnet: Spiele (A7); Armbanduhren (A8); Brillen (A9);
Laufschuhe (A10); Oldtimer (A14); Videogames (A14); Fahrräder; Herrenschuhe;
Motorräder; Messe für Oldtimer. Verwendung findet die angemeldete Marke auch
für die Dienstleistungen „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“. Wie
die vom Markenamt und vom Gericht vorgenommenen Internet-Recherche belegen, wird der Begriff auch insoweit im Zusammenhang mit der Darstellung bzw.
Ausübung von klassischen Darbietungen oder Aktivitäten vergangener Zeiten gebraucht.
2 b. Was die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen anbelangt, kann
eine Verwendung von „RETRO CLASSICS“ zur Merkmalsbezeichnung nicht nachgewiesen werden. Ausreichende Anhaltspunkte für eine zukünftige deskriptive
Verwendung der Marke auf diesem Waren- und Dienstleistungssektor liegen
ebenfalls nicht vor.
Winkler
Sekretaruk
Kruppa
Ko