Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.03.2004 – 32 W (pat) 84/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 84/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 30 639.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und

Richter Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Bonbons aus und/oder unter Verwendung von Fruchtgummi

und/oder Schaumzucker und/oder Gelee und/oder Lakritze

(ausgenommen für medizinische Zwecke), sämtliche Waren

ohne Verwendung von Brausepulver

ist nach Beschränkung der beanspruchten Waren im Beschwerdeverfahren die

Wortmarke

APFELSCHORLE.

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 30 – hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

APFELSCHORLE sei für Bonbons und Süßigkeiten eine Beschaffenheitsangabe,

da diese Geschmacksrichtungen wie Getränke aufwiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt

vor, dass APFELSCHORLE in beschreibender Form ausschließlich für Getränke

verwendet werde und keine eigene Geschmacksrichtung sei. Apfel vermittle nur

einen sehr ungefähren Eindruck vom Geschmack einer Süßware. Auch wenn es

bereits die Bezeichnung APFELSCHORLE für Brausepulver gebe, sei dies für den

vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da, anders als es bei Brausepulver der Fall

sei, Bonbons zur Getränkeherstellung ungeeignet seien. Die typischen Eigenschaften der Apfelschorle, die zwar mit einem entsprechend schmeckenden Brausepulver erreicht werden können, seien mit den in dem Warenverzeichnis aufgeführten Bonbons nicht zu erreichen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen. Unterscheidungskraft

ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen.

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender,

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung – stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen

Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).

Die beanspruchten Waren

richten sich an die allgemeinen deutschen

Verkehrskreise. Diese werden

die Marke

„Apfelschorle“

als

nicht

unterscheidungskräftige im Vordergrund stehende Sachangabe, nämlich deren

Geschmacksrichtung, ansehen.

Die Markenstelle hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bonbongeschmack durchaus häufig von Getränken übernommen ist, (z.B. Cola, Coffee, Lemon, mit einem Schuss „Bitter-Lemon“ - http://www.halter-bonbons.ch/21.10.2002;

rotwein-bonbon-www.bonbonmacher-anno1900.de/21.10.2002;

teebonbonswww.biemashofer.at/21.10.2002). Somit werden sie auch bei „Apfelschorle“ nur

den Geschmack, nicht aber einen bestimmten Anbieter vermuten.

Dabei spielt es keine Rolle, ob als Zutat Brausepulver verwendet wurde, oder ob

dies nicht der Fall ist. An der Einordnung als Geschmacksrichtung ändert sich

jedenfalls nichts.

Winkler

Sekretaruk

Kruppa

br/Ko