Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 17.03.2004 – 32 W (pat) 84/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 84/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 30 639.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und
Richter Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Bonbons aus und/oder unter Verwendung von Fruchtgummi
und/oder Schaumzucker und/oder Gelee und/oder Lakritze
(ausgenommen für medizinische Zwecke), sämtliche Waren
ohne Verwendung von Brausepulver
ist nach Beschränkung der beanspruchten Waren im Beschwerdeverfahren die
Wortmarke
APFELSCHORLE.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 30 – hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.
APFELSCHORLE sei für Bonbons und Süßigkeiten eine Beschaffenheitsangabe,
da diese Geschmacksrichtungen wie Getränke aufwiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt
vor, dass APFELSCHORLE in beschreibender Form ausschließlich für Getränke
verwendet werde und keine eigene Geschmacksrichtung sei. Apfel vermittle nur
einen sehr ungefähren Eindruck vom Geschmack einer Süßware. Auch wenn es
bereits die Bezeichnung APFELSCHORLE für Brausepulver gebe, sei dies für den
vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da, anders als es bei Brausepulver der Fall
sei, Bonbons zur Getränkeherstellung ungeeignet seien. Die typischen Eigenschaften der Apfelschorle, die zwar mit einem entsprechend schmeckenden Brausepulver erreicht werden können, seien mit den in dem Warenverzeichnis aufgeführten Bonbons nicht zu erreichen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen. Unterscheidungskraft
ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen.
Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender,
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen
tatsächlichen
Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).
Die beanspruchten Waren
richten sich an die allgemeinen deutschen
Verkehrskreise. Diese werden
die Marke
„Apfelschorle“
als
nicht
unterscheidungskräftige im Vordergrund stehende Sachangabe, nämlich deren
Geschmacksrichtung, ansehen.
Die Markenstelle hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bonbongeschmack durchaus häufig von Getränken übernommen ist, (z.B. Cola, Coffee, Lemon, mit einem Schuss „Bitter-Lemon“ - http://www.halter-bonbons.ch/21.10.2002;
rotwein-bonbon-www.bonbonmacher-anno1900.de/21.10.2002;
teebonbonswww.biemashofer.at/21.10.2002). Somit werden sie auch bei „Apfelschorle“ nur
den Geschmack, nicht aber einen bestimmten Anbieter vermuten.
Dabei spielt es keine Rolle, ob als Zutat Brausepulver verwendet wurde, oder ob
dies nicht der Fall ist. An der Einordnung als Geschmacksrichtung ändert sich
jedenfalls nichts.
Winkler
Sekretaruk
Kruppa
br/Ko