Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 22.03.2004 – 30 W (pat) 246/02
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 246/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 12 161.7
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden ist MAGIC MODULE für
"Hardware-Entwicklungstool mit Pcmcia-Schnittstelle für Laptop und SetTop Box".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil sie beschreibend auf ein Modul mit magischen Fähigkeiten hinweise.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält er die
angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit vor allem unter Hinweis auf eine Mehrdeutigkeit und Sprachunüblichkeit für schutzfähig.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. September 2002 aufzuheben.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Die Bezeichnung MAGIC MODULE ist hinsichtlich der beanspruchten Waren nach den
Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist iSv
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren dienen können. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke vor.
"Magic" ist ein Wort der englischen Sprache, das als Substantiv wie auch als Adjektiv verwendet wird; es bedeutet im Deutschen "Magie, Trickkunst" bzw "magisch, auf Magie beruhend", bei Voranstellung in Wortzusammensetzungen
"Wunder..., "Zauber.." (vgl Langenscheidts Großwörterbuch Englisch Teil I Englisch-Deutsch S 685): mit "magic wand", übersetzt mit "Zauberstab", wird zum Beispiel ein Werkzeug in einem Malprogramm bezeichnet, das einen gleich- oder
ähnlich farbigen Bereich ohne Maus-Betätigung vollautomatisch markiert (vgl Beck
Computer-Englisch, 4. Aufl S 393; H.H. Schulze, Computer-Englisch 2002 S 200).
In der Werbung ist das Wort – wie die Markenstelle schon ausgeführt hat - als Eigenschaftsversprechen im Gebrauch (vgl Wörterbuch der Werbesprache, Rothfuss Verlag, 1. Auflage 1991, S. 139 Stichwörter "magic" und "magisch").
Das englische Wort "module" bedeutet "Modul, Baustein" (vgl Ernst, Wörterbuch
der Industriellen Technik, 6. Aufl Band II Englisch-Deutsch S 834); ein "Modul" ist
allgemein eine sich aus mehreren Elementen zusammensetzende Einheit innerhalb eines Gesamtsystems, die jederzeit ausgetauscht werden kann (vgl Duden,
Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl S 887). Im Bereich der Elektronik wird damit
ein austauschbares, komplexes Teil eines Gerätes oder einer Maschine bezeichnet, das eine geschlossene Funktionseinheit bildet und durch andere Module
jederzeit ausgetauscht werden kann (vgl Duden aaO); ferner ist "Modul" die
Kurzform für "Einsteckmodul" oder "Erweiterungsmodul", das eine Platine oder ein
Gerät enthält; durch das Einstecken des Moduls wird ein Computer oder ein anderes Gerät um bestimmte Eigenschaften erweitert (vgl Microsoft Press, Computer
Lexikon, Ausgabe 2003 S 485). In der Programmierung ist ein Modul eine Sammlung von Routinen und Datenstrukturen, die eine bestimmte Aufgabe ausführen
oder einen bestimmten abstrakten Datentyp implementieren und in der Regel aus
einer Schnittstelle und einer Implementation bestehen; die Schnittstelle liefert alle
Konstanten, Datentypen, Variablen und Routinen, die anderen Modulen oder Routinen zugänglich sind (vgl Microsoft Press aaO).
Die Marke MAGIC MODULE in ihrer Gesamtheit bedeutet damit "magisches Modul, Zaubermodul". In Bezug auf die hier maßgeblichen Hardware-Entwicklungstools, die Module sein können, ergibt sich die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass sie nach ihrer Art und Beschaffenheit über besondere, herausragende Eigenschaften oder Ausstattungsmerkmale verfügen, zum Beispiel die im
Warenverzeichnis ausdrücklich genannte PCMCIA-Schnittstelle für Laptops und
Set Top Box.
Dass das Wort "module" auch eine Maßeinheit ist und das Wort "magic" – in Alleinstellung – auch auf die Kunst der Zaubertricks als solche bezogen werden
kann, deren Geräte oder Werkzeuge hier soweit ersichtlich nicht Gegenstand des
Warenverzeichnisses sind, steht der genannten beschreibenden Bedeutung nicht
entgegen, insbesondere folgt daraus nicht, wie der Anmelder wohl meint, dass der
Sinngehalt nicht eindeutig sei. Denn ein Wortzeichen kann von der Eintragung
ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet; denn schutzunfähig
sind Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen, nicht nur
Marken, die aus ausschließlich beschreibenden Angaben bestehen (vgl EuGH
GRUR 2004, 146, 147f – DOUBLEMINT). Das ist hier – wie oben ausgeführt – der
Fall, abgesehen davon, dass für die hier maßgeblichen Waren des Bereichs der
elektronischen Datenverarbeitung andere Deutungen als die genannte nicht nahegelegt sind. Von daher ist im Übrigen auch die Erwägung des Anmelders, das
Wort "magic" erwecke spirituelle Vorstellungen, fernliegend.
Von einer möglicherweise schutzbegründenden echten Mehrdeutigkeit zu unterscheiden ist im Übrigen auch eine – vorliegend gegebene - nur begriffliche Unbestimmtheit, die einer Schutzversagung prinzipiell nicht entgegen steht (vgl BGH
BlPMZ 2000, 331, 332 – Bücher für eine bessere Welt). Es liegt in der Natur der
Sache, dass eine recht allgemein gehaltene Bezeichnung mit einem Abstraktionsgehalt – hier "magic" - einen Bedeutungsspielraum in sich trägt. Dies kann jedoch
kein Kriterium für deren Schutzfähigkeit sein, da sonst sogar allgemein gehaltene,
glatt anpreisende Sachangaben nur deshalb dem markenrechtlichen Schutz zugänglich wären, weil ihnen kein fest umrissener Aspekt für eine derartige Hervorhebung entnommen werden könnte.
Wegen des in bezug auf diese Waren für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar im Vordergrund stehenden rein beschreibenden Begriffsinhalts fehlt der
angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG (vgl ua BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwNachw).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu