Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 23.03.2004 – 33 W (pat) 165/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 71 155
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock sowie des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 1999 und vom
12. März 2001 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 22 522
angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 25. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 19 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 71 155 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 397 22 522 angeordnet. Die Erinnerung der
Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 12. März 2001 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der zugrundeliegende Beschluß vom 25. November 1999 im Umfang der Löschung wirkungslos
ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der
Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von
Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl