Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 23.03.2004 – 33 W (pat) 165/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 71 155

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock sowie des Richters Kätker

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 1999 und vom

12. März 2001 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 22 522

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 25. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 19 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 71 155 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 397 22 522 angeordnet. Die Erinnerung der

Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 12. März 2001 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß sowie der zugrundeliegende Beschluß vom 25. November 1999 im Umfang der Löschung wirkungslos

ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der

Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von

Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl