Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Urteil vom 23.03.2004 – 4 Ni 12/03 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 23. März 2004 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 12/03 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
…
betreffend das europäische Patent 0 804 905
(DE 691 31 467)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 23. März 2004 unter der Mitwirkung des Richters
Müllner als Vorsitzenden, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin
Schuster sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Strößner und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 804 905 (Streitpatent), das
am 3. Januar 1991 unter Inanspruchnahme der Priorität der Patentanmeldung US
49 27 17 vom 13. März 1990 angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nr. 691 31 467 geführt wird, betrifft eine endovaskuläre
elektrolytisch abtrennbare Führungsdrahtspitze. Es umfasst 16 Ansprüche, von
denen Patentanspruch 1 in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat:
"Führungsdraht (10, 42) zur Verwendung bei der endovaskulären
Elektrothrombose in Kombination mit einem Mikrokatheter (44), wobei der Führungsdraht umfasst:
einen Kerndraht mit einem Hauptkörper (12, 16, 32) und einem
distalen Abschnitt (18, 26, 36, 46), wobei der distale Abschnitt (18,
26, 36, 46) empfänglich für eine elektrolytische Auflösung in Blut ist;
und
einen Spitzenabschnitt (28, 56), der an den Hauptkörper (12, 16,
32) über den distalen Abschnitt (18, 26, 36, 46) gekoppelt ist und
sich aus einem Material zusammensetzt, das nicht empfänglich für
eine elektrolytische Auflösung in Blut ist, wobei der Spitzenabschnitt
eine Spule (28, 56) für die endovaskuläre Einführung in einen Gefäßhohlraum umfasst, wobei die Spule (28, 56) einen Innenraum
definiert, welcher Innenraum frei ist und keine Verstärkung für die
Spule (28, 56) enthält;
wobei der Führungsdraht so konstruiert ist, dass bei Anlegen von
Strom an den Führungsdraht (10, 42), wenn die Spule (28, 56) im
Gefäßhohlraum zurecht gelegt ist, die endovaskuläre Elektrothrombose vorgenommen werden kann und zumindest ein Abschnitt des
distalen Abschnitts (18, 26, 36, 46) elektrolytisch aufgelöst werden
kann, um die Spule (28, 56) vom Hauptkörper (12, 16, 32) zu lösen."
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 und des nebengeordneten Anspruchs 16, der einen Mikrokatheter in Kombination mit einem Führungsdraht betrifft, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei in den Ansprüchen
1 und 13 gegenüber den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen unzulässig erweitert; der Gegenstand der Ansprüche 5 und 9 sei redundant. Zudem sei die
Lehre des Streitpatents aufgrund offenkundiger Vorbenutzung nicht neu. Zur Begründung bietet die Klägerin Zeugenbeweis an. In der mündlichen Verhandlung
hat die Klägerin eingeräumt, dass der bisherige Vortrag zur offenkundigen Vorbenutzung wohl nicht ausreichend sei, ihr derzeit aber keine weiteren Unterlagen
vorlägen; die offenkundige Vorbenutzung hat sie in der mündlichen Verhandlung
nicht weiter aufgegriffen. Weiter beruhe die Lehre des Streitpatents auch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf folgende Druckschriften und Veröffentlichungen:
(K4)
US 4 748 986
(K6) GUGLIELMI, G., et al.: Electrothrombosis of saccular aneurysms
via endovascular approach. In: J. Neurosurg., Vol 75, July 1991,
Teil 1: S. 1-7 und Teil 2: S. 8-14
(K7) QURESHI, A.I., et al. : Endovascular treatment of intracranial aneurysms by using Guglielmi detachable coils in awake patients: saftey
and feasibility. In: Neurosurg. Focus, Vol 10, May 2001, S. 1-6
(K8)
STROTHER, C.M.: Electrothrombosis of Saccular Aneurysms via
Endovascular Approach: Part 1 and 2. In: AJNR 22, May 2001,
S. 1011-1012
(K9) GUGLELMI, G.: Historical Note. In: AJNR 23, February 2002,
S. 342
(K10) HANNER, J.S., et al.: Gianturco coil embolization of vein of Galen
aneurysms: Technical aspects. In: RadioGraphics, Vol. 8, No. 5,
September 1988, S. 935-946
(K11) HAWKINS, J., et al.: Retrievable Gianturco-Coil Introducer. In:
Radiology, Vol. 158, No. 1, S. 262-264
(K12) THOMPSON, W.M., et al.: Transcatheter Elektrocoagulation:
Experimental Evaluation of the Anode. In: Investigative Radiology,
Vol. 14, January-February 1979, S. 41-47
(K13) EP 0 040 138 A1
(K14) DD 158 084
(K15) PITON, J. et al. : Embolisation par courant électrique continu :
ECEC. In : J. Radiol., Vol. 60, Nr. 12, 1979, S. 799-808
(K16) HAN XI-NIAN, et al. : Vascular Embolization Utilizing Transcatheter
Electrocoagulation in Combination with Steel Coil: An Experimental
Study. In: Chinese Journal of Radiology, 1988, S. 180-183, mit 5
Seiten englischer Übersetzung
(K17) Vier Seiten aus dem Katalog der Cook Incorporated „HILAL Embolization Microcoils“, 1988
(K18) GRAVES, V.B., et al.: Treatment of Carotid Artery Aneurysms with
Platinum coils: An Experiment al Study in Dogs. In: AJNR, Vol. 11,
March/April 1990, S. 249-252
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 804 905 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung liege eine unzulässige Erweiterung der Ansprüche 1, 5, 9
und 13 nicht vor. Die behaupteten Vorbenutzungen seien zum einen nicht offenkundig gewesen und im anderen Falle nicht ausreichend substantiiert. Nach Auffassung der Beklagten sind daher sowohl Neuheit als auch erfinderische Leistung
gegeben.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage, mit der die in Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 a
und c EPÜ iVm Art 54 und 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und unzulässigen Erweitung geltend gemacht werden, ist
nicht begründet.
1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur endovaskulären elektrothrombischen Bildung von Thrombi in Arterien, Venen, Aneurysmen, vaskulären Fehlbildungen und arteriovenösen Fisteln.
Nach der Patentbeschreibung gibt es zur Behandlung zerrissener intrakranieller
Aneurysmen derzeit drei generelle Behandlungsmethoden, nämlich einen extravaskulären, einen endovaskulären und einen extra-endovaskulären Ansatz.
Der extravaskuläre Ansatz bestehe in der Chirurgie oder Mikrochirurgie des Aneurysmas oder der Behandlungsstelle, wodurch die Stammarterie erhalten werden
solle. Bei dieser operativen Behandlung sei allerdings eine Mortalitätsrate von 4
bis 8% bei einer Morbiditätsrate von 18 bis 20% zu erwarten. Deshalb werde das
chirurgische Verfahren oftmals unter Abwartung des besten Operationszeitpunkts
verschoben, mit dem Ergebnis, dass ein zusätzlicher Prozentsatz an Patienten an
der zugrundeliegenden Erkrankung oder dem Defekt vor der Operation versterbe.
Beim endovaskulären Ansatz werde durch Verwendung eines Mikrokatheters in
das Innere des Aneurysmas vorgedrungen. Dabei werde üblicherweise ein Ballon
am Ende des Mikrokatheters angebracht, in das Aneurysma eingeführt, aufgeblasen und vom Katheter abgelöst und zurückgelassen, um den Sack und Hals unter
Erhaltung der Stammarterie zu verschließen. Dabei berge das Aufblasen des Ballons im Aneurysma ein gewisses Risiko einer Aneurysma-Ruptur aufgrund einer
möglichen Überdehnung von Teilen des Sacks und aufgrund der beim Ablösen
des Ballons erzeugten Zusammenziehung. Außerdem müsse sich die aneurysmale Wand bei einer Ballonerweiterung, die ohnehin nicht immer möglich sei, der
Form des Ballons anpassen, was das Risiko einer Ruptur weiter erhöhen könne.
Beim extra-intravaskulären Ansatz werde ein Aneurysma operativ freigelegt oder
stereotaktisch mit einer Sonde erreicht. Die Wand des Aneurysma werde dann
von außen perforiert, und es würden verschiedene Techniken zur Verschließung
des Innern angewandt, um eine Rezidivblutung zu verhindern. Hierfür gebe es
nach dem Stand der Technik verschiedene Methoden wie Elektrothrombose, Isobutyl-Cyanoacrylat-Embolisation, "hog hair"–Embolisation und ferromagnetische
Thrombose. Nach der Patentbeschreibung sind diese Methoden mit verschiedenen Mängeln und Risiken behaftet - z.B. könne das flüssigklebende Isobutyl-Cyanoacrylat in die Stammarterie aussickern, bei der „hog-hair“-Methode müsse das
Aneurysma ausreichend freigelegt werden oder bei der ferromagnetischen
Thrombose bestehe das Risiko einer Fragmentierung des metallischen Thrombus
- die die erfindungsgemäße Vorrichtung vermeiden will. Im einzelnen wird hierzu
auf die deutsche Übersetzung der Patentbeschreibung Seiten 1 bis 6, 1. Absatz
verwiesen.
2. Patentanspruch 1 beschreibt entsprechend der Merkmalsanalyse der Klägerin
demgemäss:
1.
Führungsdraht (10,42) zur Verwendung bei der endovaskulären
Elektrothrombose in Kombination mit einem Mikrokatheter (44), wobei der
Führungsdraht umfasst:
2.
einen Kerndraht mit
2.1. einem Hauptkörper (12,16,32) und
2.2. einem distalen Abschnitt (18,26,36,46), wobei der distale Abschnitt
(18,26,36,46) empfänglich für eine elektrolytische Auflösung in Blut ist; und
3.
einen Spitzenabschnitt (26,56),
3.1. der an den Hauptkörper (12,16,32) über den distalen Abschnitt (18,26,36,46)
gekoppelt ist und
3.2. sich aus einem Material zusammensetzt, das nicht empfänglich für eine
elektrolytische Auflösung in Blut ist,
3.3. wobei der Spitzenabschnitt eine Spule (28,56) für die endovaskuläre Einführung in einen Gefäßhohlraum umfasst,
3.4. wobei die Spule (28,56) einen Innenraum definiert, welcher Innenraum frei ist
und keine Verstärkung für die Spule (28,56) enthält,
4. wobei der Führungsdraht (10,42) so konstruiert ist, dass
4.1. bei Anlegen von Strom an den Führungsdraht (10,42), wenn die Spule
(28,56) im Gefäßhohlraum zurechtgelegt ist, die endovaskuläre Elektrothrombose vorgenommen werden kann und
4.2. zumindest ein Abschnitt des distalen Abschnitts (18,26,36,46) elektrolytisch
aufgelöst werden kann, um die Spule (28,56) vom Hauptkörper (12,16,32) zu
lösen.
a) Zulässigkeit der Ansprüche 1, 5, 9 und 13
Die Klägerin ist der Meinung, dass das Merkmal 3.4 des Patentanspruchs 1 durch
die ursprüngliche Offenbarung nicht gedeckt sei. Denn das Merkmal, wonach der
Innenraum der Spule frei ist und keine Verstärkung für die Spule enthält, sei nur in
Verbindung mit der fehlenden Vorspannung der Spule gemäß dem Ausführungsbeispiel der Fig. 3 offenbart. Hierzu verweist die Klägerin u.a. auf S. 17, Zeilen 20ff
der ursprünglichen Unterlagen (als Anmeldeunterlagen wurden die entsprechenden Seiten aus dem Familienmitglied WO 91/13592 eingereicht, vgl. die EP-Akte).
Insoweit sei das Merkmal 3.4 breiter als ursprünglich offenbart, da es sowohl vorgespannte wie auch nicht vorgespannte Spulen umfasse.
Es ist der Klägerin zuzustimmen, dass im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 3 ausdrücklich eine nicht vorgespannte Spule zur Anwendung
gelangt (vgl. S. 17, Z. 20-23 der Anmeldeunterlagen). Weiter findet sich im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 keine Aussage, dass der
Innenraum der Spule 28 frei ist bzw. keine Verstärkung für die Spule 28 enthält.
Auch die von der Beklagten zitierte Textstelle auf S. 16, letzter Absatz der ursprünglichen Unterlagen bringt nur zum Ausdruck, dass an die mit freiem Innenraum versehene Spule 36 aus rostfreiem Stahl nach Fig. 2 auch die Spule 28 nach
Fig. 1 angebracht werden kann. Auch im Zusammenhang mit den auf S. 11 zusammengestellten Vorteilen der Erfindung findet sich in Z. 7-8 ebenfalls nur die
Aussage, die aus rostfreiem Stahl gebildete Spule, vergleichbar der Spule 36 in
Fig. 2, mit einem freien Innenraum zu versehen.
Trotz des Fehlens eines expliziten Hinweises, dass die Spule 28 nach Fig. 1 auch
einen freien Innenraum aufweisen kann, ist der Senat der Auffassung, dass keine
unzulässige Erweiterung vorliegt. Denn ausgehend von dem Ausführungsbeispiel
nach Fig. 3 erkennt der Fachmann, ein Diplomingenieur mit langjähriger Erfahrung
in der Entwicklung von Führungsdrähten, sofort, dass dieser Spulenaufbau auch
für Spulen mit einer entsprechenden Vorspannung nach Fig. 1 in gleicher Weise
funktioniert. Der Gegenstand des Anspruchs 9 stellt eine sinnvolle Ausgestaltung
des Gegenstandes nach Anspruch 1 dar. Der Anspruch 9 ist somit ebenfalls zulässig.
Die von der Klägerin geltend gemachte Redundanz zwischen dem Merkmal im
Kenzeichen des Anspruchs 5 und dem Merkmal 3.2 nach Anspruch 1 kann dahinstehen, da ein solcher Mangel keinen Nichtigkeitsgrund darstellt.
Auch im Patentanspruch 13 liegt keine unzulässige Erweiterung vor, denn zum einen ist auf S. 13 der ursprünglichen Unterlagen, dort Z. 5-7, ein mit konventionellem Teflon laminierter oder ähnlich isolierter Stahlführungsdraht erwähnt und zum
andern ist auf S. 13, Z. 25ff aufgezeigt, dass sowohl der Abschnitt 14 wie auch
wenigstens ein Teil des Abschnitts 12 sowie die Verbindungsstelle 20 von der
Teflonisolierung umgeben ist.
b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, da aus keiner der vorveröffentlichten
Druckschriften sämtliche Merkmale bekannt sind, wie sich aus den Ausführungen
zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.
Die zur offenkundigen Vorbenutzung genannten Druckschriften (K6) bis (K9) sind
alle sowohl nach dem Prioritätstag wie auch nach dem Anmeldetag des Streitpatents erschienen. Die Klägerin nennt diese Druckschriften um zu beweisen, dass
ein Führungsdraht mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 bereits vor dem
Prioritätstag benutzt wurde. Hierzu verweist sie insbesondere auf die Druckschrift
(K6). Diese weist als Autoren u.a. auch die beiden Erfinder des Streitpatents auf
und beschreibt insbesondere in Fig. 2 mit zugehöriger Figurenbeschreibung in
Verbindung mit S. 3, linke Spalte, letzter Absatz einen Führungsdraht mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1. Zur Belegung der offenkundigen Vorbenutzung
verweist die Klägerin auf die Tabelle auf S. 9, in der Daten über die Anwendung
eines zum Anspruch 1 vergleichbaren Führungsdrahtes bei 15 Patienten angegeben sind. Anhand des angegebenen Behandlungsdatums ist erkennbar, dass bei
zwei Patienten dieser Führungsdraht (auch GDC genannt) 7 Tage vor dem Prioritätstag angewendet worden ist.
Die Klägerin behauptet, dass die in (K6) erwähnten Behandlungen im Jahr 1990
zur Okklusion von intrakraniellen Aneurysmen für interessierte Ärzte zur Hospitation zugänglich gewesen seien und von diesen Ärzten weder eine Geheimhaltungsvereinbarung unterschrieben worden sei noch eine Geheimhaltung erwartet
worden sei. Als Zeuge wird seitens der Klägerin Herr H… genannt
(vgl. S. 9 des Klageschriftsatzes), der zusammen mit anderen an einer Hospitation
im Jahr 1991 teilgenommen habe, in der er Kenntnisse von einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht angemeldeten Weiterentwicklung des angegriffenen Patents erhalten habe. Zu den beiden Vorbenutzungen am 6. März 1990 trägt die Klägerin
nichts Detailliertes vor und benennt auch keinen Zeugen. So ist ihrem Vortrag
nicht zu entnehmen, ob an diesem Tag wirklich Ärzte hospitiert haben. Zudem widerspricht die Beklagte und behauptet, dass an diesem Tag der Operationssaal
wie stets der Öffentlichkeit nicht zugänglich war (vgl. S. 4 und 5, des Schriftsatzes
vom 7. Oktober 2003).
Nach Überzeugung des Senats sind die im Rahmen wissenschaftlicher Entwicklungen an universitären Forschungsbereichen durchgeführten Vorbenutzungshandlungen nicht per se öffentlich. Diese Forschungsarbeiten erstrecken sich bisweilen über einen längeren Zeitraum. Die Ergebnisse dieser Arbeiten werden zu
gegebener Zeit als wissenschaftliche Publikation veröffentlicht oder auf einer
Fachkonferenz anderen Wissenschaftlern bzw. Fachleuten präsentiert. In seltenen
Fällen erfolgt auch eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung. Bei wissenschaftlichen Publikationen bzw. Fachvorträgen kommt es darauf an, das Erforschte hinsichtlich seiner theoretischen Grundlagen, seiner Zusammenhänge mit
Bekanntem und seiner Wiederholbarkeit in klarer Form zu präsentieren. Nur ein in
dieser Form aufbereiteter Artikel oder Vortrag hält dabei der kritischen Prüfung
durch das Fachpublikum stand.
Diese wissenschaftliche Vorgehensweise im Hinblick auf Wiederholbarkeit und
erfolgreiche Anwendung ist insbesondere auf dem Gebiet der Entwicklung von
neuen mikrochirurgischen Hilfsmitteln von größter Bedeutung, da gerade im medizinischen Bereich das Wohl des Patienten aus ethischen Gründen absoluten Vorrang hat. So kommt es nicht allein auf die Entwicklung eines neuen Gerätes an,
sondern entscheidend ist dessen Praxistauglichkeit. Letztere kann aber nur durch
einen intensiven klinischen Einsatz, also in einer umfangreichen Studie an Patienten, nachgewiesen werden. Erst nach Abschluss solcher Studien liegen die für
eine Veröffentlichung erforderlichen Fakten vor und es kann eine Aussage über
die Praxistauglichkeit eines neuen chirurgischen Geräts getroffen werden. Auch im
vorliegenden Fall wurde aus diesem Grund eine entsprechende Studie durchgeführt (vgl. K6), bei der der neu entwickelte Führungsdraht in verschiedenen Operationen bei insgesamt 2 Patienten vor dem Prioritätstag des Streitpatents und 13
weiteren Patienten nach dem Prioritätstag verwendet wurde.
Der universitäre und insbesondere klinische Betrieb an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist in der Regel durch einen möglichst freien Zugang der
Wissenschaftler und Studenten gekennzeichnet, der nur dort sein Grenzen hat, wo
die persönliche Unversehrtheit gefährdet ist (z.B. Einsatz von Lasern, Hygienebedingungen im OP, etc.). Um bei diesen großzügigen Zugangsmöglichkeiten trotzdem die Urheberschaft von Forschungsergebnissen nicht zu gefährden, besteht
unter Wissenschaftlern eine ethische Vertraulichkeitserwartung in Bezug auf die
Forschungsarbeiten des jeweils Anderen. Dieser Vertraulichkeitserwartung steht
nur das Risiko einer nicht ganz auszuschließenden, unberechtigten Weitergabe
entgegen, wobei diese Weitergabe als Unglücksfall und nicht als Regelfall gelten
muss. Ein solcher Vertrauensbruch wurde im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Die Vertraulichkeitserwartung umfasst im wissenschaftlichen Umfeld nicht
nur die direkt an der Forschungsarbeit beteiligten Personen, sondern bezieht alle
Mitarbeiter der Forschungseinrichtung ein, denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass nur bei einem entsprechenden Vertrauensverhältnis, sämtliche Forschungsarbeiten einer Forschungseinrichtung zielgerichtet zum Erfolg geführt
werden können.
Die weiter von der Klägerin zur offenkundigen Vorbenutzung genannten Druckschriften (K7) bis (K9) erwähnen nur den Beginn für die Anwendung des GDC’s,
nämlich den 1. Februar (vgl. (K7), zweiter Absatz des Abstracts) bzw. den 6. März
1990 (vgl. (K8) S. 1012, linke Spalte, Z. 3 und (K9) dritter Absatz), ohne die technische Ausgestaltung der verwendeten GDC’s näher zu erläutern.
Nach dem insgesamt zur Vorbenutzungshandlung Vorgetragenen kommt der Senat zu dem Schluss, dass der Vortrag der Klägerin keine Hinweise zur Offenkundigkeit dieser Vorbenutzungshandlung enthält, die eine weitere Aufklärung im
Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nahelegen.
c) Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der bereits in der Beschreibungseinleitung gewürdigten Druckschrift (K4) ist ein
Führungsdraht 11 zur Verwendung beim Einführen eines Katheters in kleine Gefäße von Gefäßsystemen, besonders kardiovaskulären Systemen, zu entnehmen
(vgl. beispielsweise Sp. 1, Z. 25-28; entspricht bis auf die Elektrothrombose dem
Merkmal 1.). Der Führungsdraht 11 umfasst einen Kerndraht 12 aus einem Hauptkörper 12a und einem distalen Abschnitt 12b,13, wobei letzterer aus rostfreiem
Stahl besteht (vgl. Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 2, Z. 4ff; entspricht Merkmal 2., 2.1
und 2.2, letzteres jedoch ohne Hinweis auf eine mögliche elektrolytische Auflösung). Weiter weist dieser Führungsdraht einen Spitzenabschnitt für die endovaskuläre Einführung in ein Gefäß auf, der an den Hauptkörper über den distalen
Abschnitt gekoppelt ist und eine Spule 16 aus Platin umfasst (vgl. Fig. 1 in Verbindung mit Sp. 3, Z. 11ff; entspricht Merkmal 3., 3.1, 3.2 und 3.3, wobei die elektrolytischen Eigenschaften von Platin nicht näher behandelt werden). Die Spule 16 ist
zum Teil auf einer Verlängerung 12c des Führungsdrahtes angeordnet und besitzt
eine gestreckte Form.
Dieser in (K4) beschriebene Führungsdraht ist zum Einführen in sehr kleine oder
teilweise verschlossene Gefäße geeignet (vgl. Sp. 1, Z. 12-24), wobei besonders
darauf geachtet wird, das auch bei einem durch Torsionsspannung verursachten
Abbrechen der Spitze des Führungsdrahts keine Teile dieser Spitze im Gefäß zurückbleiben (vgl. Sp. 5, Z. 63 bis Sp. 6, Z. 3). Hinweise, diesen Draht zum Verschließen von Gefäßen einzusetzen und hierzu über diesen Draht Strom zu leiten,
finden sich in (K4) nicht. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Streitpatent unterscheidet sich von dem aus (K4) bekannten Führungsdraht somit zum einen in
den Merkmalen 3.4 – 4.2 und zum andern in der Kombination mit der Elektrothrombose und der damit verbunden elektrolytischen Auflösung von Stahl.
In den Druckschriften (K10) und (K11) werden Behandlungsmöglichkeiten von
intrakraniellen Aneurysmen beschrieben, indem in den Aneurysmen auf endovaskulärem Weg Okklusionsspiralen hinterlegt werden, wobei diese Spiralen spiral- oder schraubenförmig vorgespannt sind und beim Vorrücken aus dem distalen
Ende des Katheters aus dem gestreckten in den vorgespannten Zustand übergehen (vgl. in (K10) Fig. 4D-F sowie in (K11) Fig. 1 Teilbild C). Nach der korrekten
Positionierung dieser Spiralen werden diese mittels eines Schneideblocks abgetrennt (vgl. in (K10) Fig. 3 bzw. in (K11) Fig. 1 Teilbild F). Als Material wird in (K11)
Stahl verwendet (vgl. S. 262, mittlere Spalte, 6. Zeile von unten). Nachdem bei
den Führungsdrähten nach den Druckschriften (K10) und (K11) kein Strom verwendet wird, sind auch keine Hinweise auf die Anwendung der Elektrothrombose
nach den Merkmalen 4, 4.1, 4.2 und die gezielte Verwendung von Materialien für
die elektrolytische Auflösung im Blut bzw. keine elektrolytische Auflösung nach
den Merkmalen 2.2 bzw. 3.2 zu entnehmen.
Die Druckschrift (K14) beschreibt einen Verschlusskörper zum Verschließen von
Blutgefäßen, der einen Schraubenfederkörper aufweist (vgl. die Zusammenfassung). Die Bezeichnung Schraubenfederkörper und die Herstellung in Form einer
Drahtwendel bedeutet, dass der Innenraum dieser Drahtwendel frei ist bzw. keine
Verstärkung enthält (vgl. auch S. 3, letzter Absatz). An diesen Verschlusskörper
wird kein Strom angelegt, und als Material wird austenitischer Stahl eingesetzt
(vgl. S. 3, letzter Absatz). Schon allein wegen des fehlenden Stroms kann diese
Druckschrift keine Anregungen im Hinblick auf die Merkmale 2.2, 3.2, 4, 4.1 und
4.2 geben.
In der Druckschrift (K12) werden Versuche mit unterschiedlichen Anoden bei der
Katheter-Elektrokoagulation beschrieben. Zur Anwendung gelangen dabei monopolare und bipolare Platin- bzw. Stahlelektroden. Diesem Artikel ist weiter zu entnehmen, dass Stahlelektroden für elektrolytische Auflösung im Blut empfänglich
sind, während Platinelektroden für eine solche Auflösung nicht empfänglich sind
(vgl. S. 41, rechte Spalte, vorletzter und letzter Absatz). Im Ergebnis liefert diese
Studie, dass die Verwendung von Platinanoden häufig zu Gefäßdurchbrüchen
führt, während es bei der Verwendung von Stahlanoden keine größeren Probleme
gibt (vgl. die Zusammenfassung). In diesem Artikel wird aber auch darauf hingewiesen, dass das elektrolytische Auflösungsverhalten von Stahlanoden unerwünscht ist und demzufolge die Verwendung von Platinanode Vorteile hätte (vgl.
u.a. S. 45, linke Spalte). Die Druckschrift (K12) kommt deshalb zu dem Schluss,
dass für die Anwendung dieser Technik noch weitere Untersuchungen erforderlich
sind (vgl. Seite 47 „Conclusions“).
Selbst wenn der Fachmann ausgehend von der Lehre nach (K12) und Kenntnis
des Führungsdrahts nach (K4), Platin als Anodenmaterial verwendet hätte und die
Spule 16 nach (K4), vergleichbar dem Aufbau nach (K14), mit einem Innenraum
versehen hätte, der frei ist bzw. keine Verstärkung für die Spule enthält, würde er
nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen, denn auch aus dieser Zusammenschau ergeben sich keinerlei Anregungen, den distalen Abschnitt nach (K4)
bewusst einer elektrolytischen Auflösung auszusetzen, um auf diese Weise die
Spule vom Hauptkörper zu trennen (Merkmal 4.2). Der Fachmann hätte diesen
Abschnitt vielmehr durch eine entsprechende Isolierung gegen die in (K12) als
nachteilig bezeichnete elektrolytische Zersetzung geschützt, um die Elektrothrombose im erforderlichen zeitlichen Umfang durchführen zu können und diesen Prozess nicht durch die fortschreitende Zersetzung des distalen Abschnitts zu gefährden.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht mithin gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften (K4), (K10), (K11), (K12) und (K14) auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Druckschrift (K13) ist eine bipolare Sonde für die Elektrokoagulation zu entnehmen (vgl. die Zusammenfassung). Die beiden Elektroden sind hierbei koaxial
in einem Katheter geführt. Die Anode steht distalseitig hervor (vgl. S. 3, Z. 23-35)
und ist spiralförmig ausgebildet (vgl. S. 4, Z. 16-26). Im Hinblick auf die Materialzusammensetzung für die Elektroden werden Platin, Silber, Kupfer und Stahl genannt, wobei Stahl als bevorzugtes Material bezeichnet wird (vgl. S. 4, Z. 1-6). Die
Verwendung von Stahl führt nach den Ausführungen auf S. 6, Z. 18-23 zu einer
elektrolytischen Auflösung der Elektrode mit der Folge, dass Bruchstücke der
Anode im Thrombus zurückbleiben können. Diese elektrolytische Auflösung wird
demnach hingenommen. Man kann voraussetzen, dass dem Fachmann die unterschiedlichen elektrolytischen Eigenschaften von Platin und Stahl bekannt sind,
auch wenn diese in (K13) nicht direkt erwähnt sind. So kann durch den Einsatz
von Platin als Anodenmaterial das Problem der elektrolytischen Auflösung behoben werden. In diesem Fall kommt es zu keiner elektrolytischen Auflösung der
Anode und es verbleiben keine Fragmente im Thrombus. Eine weitegehende Anregung, durch eine geeignete Kombination von Stahl und Platin den distalen Bereich so auszugestalten, dass zum einen die Anodenspitze nicht aufgelöst wird
und zum andern die Anodenspitze vom Rest durch eine stetige Auflösung eines
Bereichs des distalen Abschnitts abgetrennt wird, findet sich jedoch auch in der
Druckschrift (K13) nicht.
Die Druckschrift (K13) kann auch bei einer Zusammenschau mit den Druckschriften (K4), (K10), (K11), (K12) und (K14) keine Anregungen im Hinblick auf das
Vorsehen eines elektrolytisch auflösbaren distalen Abschnitts nach Merkmal 4.2
geben, um damit einen sich nichtauflösenden Bereich vom Hauptkörper zu trennen. Denn für das Trennen der Spule vom Hauptkörper einen elektrolytisch auflösbaren distalen Abschnitt vorzusehen, ist auch in (K13) nicht erwähnt und es ist
wegen der diffizilen Steuerung der Elektrothrombose für den Fachmann auch nicht
naheliegend, einen solchen vorzusehen, der mit fortlaufender Auflösung die
Stromversorgung für die Elektrothrombose zunehmend stärker einschränkt und
schließlich völlig unterbricht.
Die Druckschrift (K15) beschreibt eine Elektroembolisation, wobei zwar dargelegt
wird, dass sich Platin bei der Elektrolyse nicht auflöst (vgl. Fig. 1), aber es wird
weiter ausgeführt, dass für die in vivo Anwendung eine Stahlelektrode verwendet
wird (vgl. S. 800, rechte Spalte zweiter und dritter Absatz). Im Ergebnis führt dieses Elektrodenmaterial zu einer mehr oder weniger vollständigen Korrosion des
freien Endes der Elektrode und es kann je nach den Dimensionen der Elektrode
zu einer Abtrennung der Elektrodenspitze durch die fortlaufende Elektrolyse kommen. In diesem Fall verbleibt die Elektrodenspitze im Thrombus (vgl. S. 807,
rechte Spalte, zweiter Absatz). Ausführungen über den Aufbau der Elektrode bei
der Verwendung von Platin werden nicht gegeben. Es werden demnach dem
Fachmann in der Druckschrift (K15) keine über die Druckschrift (K13) hinausgehende Anregungen gegeben, so dass auch eine Zusammenschau der Druckschriften (K4), (K10) bis (K15) die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen
kann.
Der Druckschrift (K16) ist ein Führungsdraht zur Verwendung bei der endovaskulären Elektrokoagulation zu entnehmen, dessen distales Ende aus einer Stahlspirale gebildet wird (vgl. S. 1, zweiter Absatz im Kapitel „Materials and Methods“, der
englischen Übersetzung). Diese Stahlspirale sowie die Teile des Führungsdrahts,
die außerhalb des Katheters liegen, unterliegen dabei einer elektrolytischen Auflösung und führen dazu, die Spirale abzutrennen und im Zielgebiet abzulegen (vgl.
S. 2, zweiter und dritter Absatz von unten). Anstelle von Stahl ein Material für die
Spirale einzusetzen, das sich elektrolytisch nicht auflöst, ist in der Druckschrift
(K16) nicht angesprochen. Der Fachmann wird deshalb vor dem Hintergrund der
in den Druckschriften (K12) und (K15) aufgezeigten Probleme mit einem sich
elektrolytisch nicht auflösenden Material wie Platin von der Verwendung eines solchen Materials abgehalten. Die Lehre nach (K16) geht mithin nicht über die bereits
aus der Druckschrift (K13) bekannte hinaus.
Die Druckschriften (K17) und (K18) (der Veröffentlichungstag von (K18) könnte
auch nach dem Prioritätstag liegen; es wird für die folgende Betrachtung die Vorveröffentlichung angenommen) zeigen Platinspiralen, wie sie bei der Behandlung
von Aneurysmen zum Einsatz kommen. Diese Platinspiralen mit einem Innenraum, der frei ist von Verstärkungen, werden dabei mit einem Führungsdraht in
das Gefäß geschoben und dienen dort der Bildung eines Thrombus (vgl. in (K17)
dritte Seite, erster Absatz und in (K18) die Zusammenfassung in Verbindung mit
S. 250, linke Spalte, dritter Absatz). Diesen beiden Druckschriften sind zwar Spulen nach den Merkmalen 3.2, 3.3 und 3.4 zu entnehmen, aber es finden sich weder Hinweise auf eine Kombination mit der Elektrothrombose noch Anregungen im
Hinblick auf die spezielle Art der Trennung der Spule vom Hauptkörper des Führungsdrahts nach Merkmal 4.2. Da sich in diesen Druckschriften keine Hinweise
auf die Verwendung dieser Platinspulen im Zusammenhang mit der Elektrothrombose finden, erhält der Fachmann auch keine Anregungen, die aus den Druckschriften (K12) und (K15) bekannten Vorbehalte gegenüber der Verwendung von
Platin bei der Elektrothrombose aufzugeben und Platinspulen bei der Elektrothrombose einzusetzen.
Demnach kann auch eine Zusammenschau sämtlicher im Verfahren befindlicher,
vorveröffentlichter Druckschriften die erfinderische Leistung des Gegenstandes
nach Anspruch 1 des Streitpatents nicht in Frage stellen, da die Kombination einer
Spule (Merkmal 3.3) aus einem für elektrolytische Auflösung in Blut nicht empfänglichen Material (Merkmal 3.2) mit einem für die elektrolytische Auflösung in
Blut empfänglichen distalen Abschnitt (Merkmal 2.2), um mittels der elektrolytischen Auflösung die Spule vom Hauptkörper zu trennen (Merkmal 4.2), nicht nahegelegt ist.
Der Patentanspruch 1 hat daher weiter Bestand.
Mit dem Anspruch 1 haben auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2
bis 15 sowie der nebengeordnete Anspruch 16, welcher einen Mikrokatheter in
Kombination mit einen Führungsdraht nach einem der vorangehenden Ansprüche
beinhaltet, weiter Bestand.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1
ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm
Müllner
Klosterhuber
Schuster
Dr. Strößner
Dr. Maksymiw
Pr