Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.03.2004 – 26 W (pat) 147/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 31 260 6.70
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 398 31 260
AC
für die Ware
„Geräte für Haushalt und Küche, nämlich Putzgeräte“
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen“
eingetragenen Gemeinschaftsmarke 200 121
ACE.
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen, weil zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den
Waren, für die sie eingetragen seien, bestehe wegen deren unterschiedlicher
Beschaffenheit und der regelmäßig nicht identischen betrieblichen Herkunft keine
Ähnlichkeit. Schon deshalb könne der Widerspruch keinen Erfolg haben. Auf die
Frage der Markenähnlichkeit komme es angesichts der völligen Unähnlichkeit der
Waren nicht an.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der
Ansicht, zwischen den Waren der angegriffenen Marke und den Reinigungsmitteln, für die die Widerspruchsmarke eingetragen worden sei, bestehe eine
große Ähnlichkeit. Der Verkehr gehe von einer regelmäßig gleichen betrieblichen
Herkunft dieser Waren aus, weil diese teilweise zusammen als Kombipackung
angeboten würden. Die beiderseitigen Marken seien in klanglicher Hinsicht identisch, weil der Verkehr sie übereinstimmend wie „AH-ZEH“ aussprechen werde.
Eine buchstabierende Aussprache entspreche nicht der Lebenserfahrung. Aber
auch bei einer solchen Aussprache sei die Gefahr klanglicher Verwechslungen gegeben, weil das zweite „E“ in der Widerspruchsmarke lediglich eine Wiederholung
des vorangehenden „E“ sei und infolge eines fehlenden Trennlauts die Gefahr
bestehe, dass beide „E“ zu einem Laut verschliffen würden. Eine klangliche Verwechslungsgefahr bestehe auch bei einer italienischen Aussprache der Widerspruchsmarke, weil die Laute „TS“ und „TSCH“ hochgradig klangverwandt seien.
Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle
aufzuheben und wegen des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke
anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke macht sich die Begründung des angegriffenen Beschlusses zu eigen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen der
angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht nicht die Gefahr von
Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, wenn es sich dabei auch um
einen Grenzfall handeln mag.
Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S.d. vorgenannten Bestimmung ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR
1998, 387, 389 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Dabei besteht
eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der
prioritätsälteren Marke. Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH aaO – Canon). Der Bereich der Warenähnlichkeit ist
anhand verwechslungs-relevanter Ähnlichkeitskriterien der Waren zu bestimmen
(BGH GRUR 1999, 158, 159 – GARIBALDI). Diese Beurteilung erfordert eine umfassende Berücksichtigung der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge,
wozu insbesondere die Herstellungsstätten und Vertriebswege der Waren, deren
stoffliche Beschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sowie
- wenn auch weniger – die Verkaufs- bzw Angebotsstätten als relevante Gesichtspunkte rechnen (BGH aaO – GARIBALDI; GRUR 1999, 245, 246 f –
LIBERO).
Hiervon ausgehend besteht wegen der durch die unterschiedliche stoffliche Beschaffenheit der beiderseitigen Waren bedingten völlig verschiedenen Herstellungsverfahren sowie wegen der daraus weiterhin resultierenden regelmäßig
verschiedenen Herstellungsstätten und Vertriebswege trotz des Umstands, dass
es sich bei Reinigungsmitteln und Putzgeräten für Haushalt und Küche um einander ergänzende Waren handelt, die vereinzelt von größeren Unternehmen auch
als Putzset angeboten werden, eine eher unterdurchschnittliche Ähnlichkeit dieser
Waren, (- die bisher übrigens in ständiger Praxis verneint worden ist, vgl
Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 274).
Bei dieser Sachlage reichen die Unterschiede der beiderseitigen Marken für die
Verneinung einer Verwechslungsgefahr in jeder denkbaren Richtung aus, auch
wenn zugunsten der Widersprechenden eine normale Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke unterstellt wird, an deren Vorliegen angesichts der Tatsache,
dass es sich bei dem Wort „ace“ um einen englischen Begriff mit der Bedeutung
„As“ handelt, vielleicht Zweifel bestehen können.
Einen wesentlichen Einfluss auf die Ähnlichkeit von Wortmarken hat die Länge der
Vergleichswörter. Kurzwörter werden durch einzelne Abweichungen im Verhältnis
stärker beeinflusst als längere Markenwörter und bleiben im allgemeinen besser
und genauer in Erinnerung. Dies gilt auch insoweit, als die Zeichen vom Verkehr
nicht als Wörter, sondern als Buchstabenfolgen angesehen werden (BGH GRUR
2002, 1067, 1070 – DKV / OKV). Die Verneinung einer Verwechselbarkeit setzt
aber auch bei kurzen Marken voraus, dass die vorhandenen Abweichungen in jeder Hinsicht deutlich in Erscheinung treten. Das ist vorliegend entgegen der
Ansicht der Widersprechenden der Fall.
Schriftbildlich unterscheiden sich die Marken durch die Zahl ihrer Buchstaben
deutlich voneinander, wobei angesichts der Kürze der Gesamtbezeichnungen der
zusätzliche, dritte Buchstabe der Widerspruchsmarken gegenüber der Bezeichnung „AC“ eine unübersehbare Erweiterung der Wortlänge um 50% bewirkt.
Für die Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit der Marken ist von Bedeutung, wie
der Verkehr diese aussprechen wird. Insoweit stellt auch die Widersprechende
nicht in Abrede, dass die Bezeichnung „AC“ in der angegriffenen Marke als Abfolge zweier Einzelbuchstaben aufgefasst und demgemäß in rechtserheblichem
Umfang nur wie „AH-ZEH“ ausgesprochen werden wird. Soweit die Widersprechende sodann eine Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke mit der Begründung behauptet, ihre Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen - anders als die angegriffene Marke – in rechtserheblichem Umfang als
Phantasiewort der deutschen Sprache verstanden und dementsprechend als
„AH-ZE“ ausgesprochen, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Gegen eine solche
Wertung und eine Aussprache als deutschsprachiges Phantasiewort spricht nämlich bereits der Umstand, dass die Bezeichnung „ACE“ eine Buchstabenfolge
aufweist, die deutschen Wörtern völlig fremd ist, weil der Buchstabe „C“ in
deutschen Wörtern generell nicht in Alleinstellung auftritt, sondern nur in
Verbindung mit weiteren, unmittelbar folgenden Konsonanten, wie „H“ oder „K“,
Verwendung
findet. Soweit ein dem phonetischen Wert des „C“ („ZEH“)
vergleichbarer Laut innerhalb deutscher Wörter erscheint, weisen diese durchweg
den Buchstaben „Z“ (z.B. Brezel, Weizen) oder Lautverbindungen wie „TS“ oder
„TZ“ (Rätsel, Katze) auf. Gegen ein Verständnis und eine Aussprache als deutschsprachiges Phantasiewort spricht zudem der Umstand, dass dem Verkehr die
Bezeichnung „ACE“ in nicht unerheblichem Umfang aus anderem (alltäglichem)
Zusammenhang, nämlich von Getränken, Brausetabletten und Vitaminpräparaten,
als Buchsta-benfolge „A-CE-E“ geläufig ist, mit der bei diesen Waren allgemein
auf die entsprechend bezeichneten Vitamine hingewiesen wird. Weiterhin im
deutschen Verkehr nahezu allgemein bekannt ist die Bezeichnung der Zuggattung
„ICE“ und deren Aussprache als Abfolge der Buchstaben „I-CE-E“. Angesichts
dieser weit-verbreiteten Vorerfahrungen des Verkehrs mit der Aussprache
vergleichbar gebildeter Bezeichnungen wie auch seiner Neigung, solche
dreigliedrigen Folgen von Großbuchstaben regelmäßig eher als Buchstabenfolge
und nicht als Wort auszusprechen (vgl zB ARD, IOZ, NOK, MEZ, SED, OEZ usw),
ist nach der Lebenserfahrung mit einer Aussprache der Widerspruchsmarke als
deutsches Phantasiewort in einem rechtserheblichen Umfang nicht zu rechnen.
Bei einer Aussprache als Buchstabenfolge „AH-CEH-EH“ oder – weil von der
Widersprechenden dem deutschen Verkehr durch entsprechende Werbung nahegebracht – als „AH-TSCHE“ weist diese Marke gegenüber der angegriffenen
Marke, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, entweder durch die unterschiedliche Silbenzahl oder durch den deutlich unterschiedlichen Mittelkonsonanten in Verbindung mit einer veränderten Betonung so hinreichend verschiedene Gesamtklangbilder auf, dass eine rechtlich noch erhebliche Gefahr von
Verwechslungen nicht mehr naheliegt. Auch mit einem Verschleifen des Schlussvokals „E“ der Widerspruchsmarke ist bei einer Aussprache dieser Marke als
Buchstabenfolge nicht zu rechnen, weil bei Buchstabenfolgen, die aus drei
Buchstaben und damit (phonetisch) aus drei Silben bestehen, der die Schlußsilbe
bildende letzte Buchstabe durchweg zumindest mitbetont wird (wenn er nicht
ohnehin den Hauptakzent trägt) und deshalb im Gesamtklangbild deutlich in Erscheinung tritt.
Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr oder für die Gefahr, dass die Marken
gedanklich miteinander in Verbindung gerbacht werden könnten, sind ebenfalls
keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Daher mußte der
Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg versagt bleiben.
Gründe dafür, einer der Beteiligten gemäß § 71 Abs.1 S. 1 MarkenG die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, liegen nicht vor.
Albert
Kraft
Reker
Bb