Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 24.03.2004 – 26 W (pat) 147/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 31 260 6.70

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 398 31 260

AC

für die Ware

„Geräte für Haushalt und Küche, nämlich Putzgeräte“

ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren

„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen“

eingetragenen Gemeinschaftsmarke 200 121

ACE.

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch zurückgewiesen, weil zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den

Waren, für die sie eingetragen seien, bestehe wegen deren unterschiedlicher

Beschaffenheit und der regelmäßig nicht identischen betrieblichen Herkunft keine

Ähnlichkeit. Schon deshalb könne der Widerspruch keinen Erfolg haben. Auf die

Frage der Markenähnlichkeit komme es angesichts der völligen Unähnlichkeit der

Waren nicht an.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der

Ansicht, zwischen den Waren der angegriffenen Marke und den Reinigungsmitteln, für die die Widerspruchsmarke eingetragen worden sei, bestehe eine

große Ähnlichkeit. Der Verkehr gehe von einer regelmäßig gleichen betrieblichen

Herkunft dieser Waren aus, weil diese teilweise zusammen als Kombipackung

angeboten würden. Die beiderseitigen Marken seien in klanglicher Hinsicht identisch, weil der Verkehr sie übereinstimmend wie „AH-ZEH“ aussprechen werde.

Eine buchstabierende Aussprache entspreche nicht der Lebenserfahrung. Aber

auch bei einer solchen Aussprache sei die Gefahr klanglicher Verwechslungen gegeben, weil das zweite „E“ in der Widerspruchsmarke lediglich eine Wiederholung

des vorangehenden „E“ sei und infolge eines fehlenden Trennlauts die Gefahr

bestehe, dass beide „E“ zu einem Laut verschliffen würden. Eine klangliche Verwechslungsgefahr bestehe auch bei einer italienischen Aussprache der Widerspruchsmarke, weil die Laute „TS“ und „TSCH“ hochgradig klangverwandt seien.

Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle

aufzuheben und wegen des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke

anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke macht sich die Begründung des angegriffenen Beschlusses zu eigen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen der

angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke besteht nicht die Gefahr von

Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, wenn es sich dabei auch um

einen Grenzfall handeln mag.

Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S.d. vorgenannten Bestimmung ist unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR

1998, 387, 389 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Dabei besteht

eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der

prioritätsälteren Marke. Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der

Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH aaO – Canon). Der Bereich der Warenähnlichkeit ist

anhand verwechslungs-relevanter Ähnlichkeitskriterien der Waren zu bestimmen

(BGH GRUR 1999, 158, 159 – GARIBALDI). Diese Beurteilung erfordert eine umfassende Berücksichtigung der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge,

wozu insbesondere die Herstellungsstätten und Vertriebswege der Waren, deren

stoffliche Beschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sowie

- wenn auch weniger – die Verkaufs- bzw Angebotsstätten als relevante Gesichtspunkte rechnen (BGH aaO – GARIBALDI; GRUR 1999, 245, 246 f –

LIBERO).

Hiervon ausgehend besteht wegen der durch die unterschiedliche stoffliche Beschaffenheit der beiderseitigen Waren bedingten völlig verschiedenen Herstellungsverfahren sowie wegen der daraus weiterhin resultierenden regelmäßig

verschiedenen Herstellungsstätten und Vertriebswege trotz des Umstands, dass

es sich bei Reinigungsmitteln und Putzgeräten für Haushalt und Küche um einander ergänzende Waren handelt, die vereinzelt von größeren Unternehmen auch

als Putzset angeboten werden, eine eher unterdurchschnittliche Ähnlichkeit dieser

Waren, (- die bisher übrigens in ständiger Praxis verneint worden ist, vgl

Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 274).

Bei dieser Sachlage reichen die Unterschiede der beiderseitigen Marken für die

Verneinung einer Verwechslungsgefahr in jeder denkbaren Richtung aus, auch

wenn zugunsten der Widersprechenden eine normale Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke unterstellt wird, an deren Vorliegen angesichts der Tatsache,

dass es sich bei dem Wort „ace“ um einen englischen Begriff mit der Bedeutung

„As“ handelt, vielleicht Zweifel bestehen können.

Einen wesentlichen Einfluss auf die Ähnlichkeit von Wortmarken hat die Länge der

Vergleichswörter. Kurzwörter werden durch einzelne Abweichungen im Verhältnis

stärker beeinflusst als längere Markenwörter und bleiben im allgemeinen besser

und genauer in Erinnerung. Dies gilt auch insoweit, als die Zeichen vom Verkehr

nicht als Wörter, sondern als Buchstabenfolgen angesehen werden (BGH GRUR

2002, 1067, 1070 – DKV / OKV). Die Verneinung einer Verwechselbarkeit setzt

aber auch bei kurzen Marken voraus, dass die vorhandenen Abweichungen in jeder Hinsicht deutlich in Erscheinung treten. Das ist vorliegend entgegen der

Ansicht der Widersprechenden der Fall.

Schriftbildlich unterscheiden sich die Marken durch die Zahl ihrer Buchstaben

deutlich voneinander, wobei angesichts der Kürze der Gesamtbezeichnungen der

zusätzliche, dritte Buchstabe der Widerspruchsmarken gegenüber der Bezeichnung „AC“ eine unübersehbare Erweiterung der Wortlänge um 50% bewirkt.

Für die Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit der Marken ist von Bedeutung, wie

der Verkehr diese aussprechen wird. Insoweit stellt auch die Widersprechende

nicht in Abrede, dass die Bezeichnung „AC“ in der angegriffenen Marke als Abfolge zweier Einzelbuchstaben aufgefasst und demgemäß in rechtserheblichem

Umfang nur wie „AH-ZEH“ ausgesprochen werden wird. Soweit die Widersprechende sodann eine Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke mit der Begründung behauptet, ihre Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen - anders als die angegriffene Marke – in rechtserheblichem Umfang als

Phantasiewort der deutschen Sprache verstanden und dementsprechend als

„AH-ZE“ ausgesprochen, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Gegen eine solche

Wertung und eine Aussprache als deutschsprachiges Phantasiewort spricht nämlich bereits der Umstand, dass die Bezeichnung „ACE“ eine Buchstabenfolge

aufweist, die deutschen Wörtern völlig fremd ist, weil der Buchstabe „C“ in

deutschen Wörtern generell nicht in Alleinstellung auftritt, sondern nur in

Verbindung mit weiteren, unmittelbar folgenden Konsonanten, wie „H“ oder „K“,

Verwendung

findet. Soweit ein dem phonetischen Wert des „C“ („ZEH“)

vergleichbarer Laut innerhalb deutscher Wörter erscheint, weisen diese durchweg

den Buchstaben „Z“ (z.B. Brezel, Weizen) oder Lautverbindungen wie „TS“ oder

„TZ“ (Rätsel, Katze) auf. Gegen ein Verständnis und eine Aussprache als deutschsprachiges Phantasiewort spricht zudem der Umstand, dass dem Verkehr die

Bezeichnung „ACE“ in nicht unerheblichem Umfang aus anderem (alltäglichem)

Zusammenhang, nämlich von Getränken, Brausetabletten und Vitaminpräparaten,

als Buchsta-benfolge „A-CE-E“ geläufig ist, mit der bei diesen Waren allgemein

auf die entsprechend bezeichneten Vitamine hingewiesen wird. Weiterhin im

deutschen Verkehr nahezu allgemein bekannt ist die Bezeichnung der Zuggattung

„ICE“ und deren Aussprache als Abfolge der Buchstaben „I-CE-E“. Angesichts

dieser weit-verbreiteten Vorerfahrungen des Verkehrs mit der Aussprache

vergleichbar gebildeter Bezeichnungen wie auch seiner Neigung, solche

dreigliedrigen Folgen von Großbuchstaben regelmäßig eher als Buchstabenfolge

und nicht als Wort auszusprechen (vgl zB ARD, IOZ, NOK, MEZ, SED, OEZ usw),

ist nach der Lebenserfahrung mit einer Aussprache der Widerspruchsmarke als

deutsches Phantasiewort in einem rechtserheblichen Umfang nicht zu rechnen.

Bei einer Aussprache als Buchstabenfolge „AH-CEH-EH“ oder – weil von der

Widersprechenden dem deutschen Verkehr durch entsprechende Werbung nahegebracht – als „AH-TSCHE“ weist diese Marke gegenüber der angegriffenen

Marke, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, entweder durch die unterschiedliche Silbenzahl oder durch den deutlich unterschiedlichen Mittelkonsonanten in Verbindung mit einer veränderten Betonung so hinreichend verschiedene Gesamtklangbilder auf, dass eine rechtlich noch erhebliche Gefahr von

Verwechslungen nicht mehr naheliegt. Auch mit einem Verschleifen des Schlussvokals „E“ der Widerspruchsmarke ist bei einer Aussprache dieser Marke als

Buchstabenfolge nicht zu rechnen, weil bei Buchstabenfolgen, die aus drei

Buchstaben und damit (phonetisch) aus drei Silben bestehen, der die Schlußsilbe

bildende letzte Buchstabe durchweg zumindest mitbetont wird (wenn er nicht

ohnehin den Hauptakzent trägt) und deshalb im Gesamtklangbild deutlich in Erscheinung tritt.

Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr oder für die Gefahr, dass die Marken

gedanklich miteinander in Verbindung gerbacht werden könnten, sind ebenfalls

keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Daher mußte der

Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg versagt bleiben.

Gründe dafür, einer der Beteiligten gemäß § 71 Abs.1 S. 1 MarkenG die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, liegen nicht vor.

Albert

Kraft

Reker

Bb