Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 24.03.2004 – 26 W (pat) 27/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 397 50 679
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 397 50 679
siehe Abb. 1 am Ende
für die Ware
„Putzzeug“
ist Widerspruch erhoben worden
1. aus der für die Waren
„Parfümerieartikel, Mittel für die Körper- und Schönheitspflege,
Seife
für die Wäsche und seifenartige synthetische Reinigungsmittel, Bleichmittel, Geschirrwaschmittel, Fleckenentfernungsmittel; Desinfektionsmittel“
eingetragenen älteren Marke DD 637 984
ACE
2. aus der für die Waren
„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen“
eingetragenen Gemeinschaftsmarke 200 121
ACE.
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Widersprüche zurückgewiesen, weil zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den
Waren, für die sie eingetragen seien, bestehe wegen deren unterschiedlicher Beschaffenheit und der regelmäßig nicht
identischen betrieblichen Herkunft
einerseits sowie wegen der Berührungspunkte im Vertrieb und bei der Verwendung der Waren andererseits eine als normal einzustufende Ähnlichkeit.
Hiervon ausgehend reichten die Unterschiede der Marken zum Ausschluss einer
Verwechslungsgefahr aus. Die Widerspruchsmarken und der die angegriffene
Marke prägende Bestandteil „AC“ seien angesichts ihrer Kürze sowohl in
schriftbildlicher als auch in klanglicher und begrifflicher Hinsicht ausreichend verschieden. In schriftbildlicher Hinsicht falle die deutlich unterschiedliche Gesamtlänge der Buchstabenfolgen sowie auch der deutlich hervortretende Bildbestandteil der angegriffenen Marke ins Gewicht. Bei einer mündlichen Wiedergabe
der Marken sei in erster Linie mit einer buchstabengetreuen Aussprache als
„AH-ZEH“ bzw. als „AH-ZEH-EH“ zu rechnen. Allenfalls könne bei den Widerspruchsmarken wegen der entsprechenden Werbung der Widersprechenden noch
eine italienische Aussprache als „AH-TSCHE“ Berücksichtigung finden. Eine Aussprache als deutsches Wort „AH-ZEH“ sei dagegen unwahrscheinlich. Die
beiderseitigen Marken wiesen deshalb in klanglicher Hinsicht entweder deutliche
Unterschiede in der Silbenzahl oder in den Mittelkonsonanten auf. Ein übereinstimmender Begriffsgehalt sei nicht gegeben.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der
Ansicht, zwischen der Ware „Putzzeug“ der angegriffenen Marke und Reinigungsmitteln bestehe eine große Ähnlichkeit. Der Verkehr gehe von einer
regelmäßig gleichen betrieblichen Herkunft dieser Waren aus, weil diese teilweise
zusammen als Kombipackung angeboten würden. Die beiderseitigen Marken
seien in klanglicher Hinsicht identisch, weil der Verkehr sie übereinstimmend wie
„AH-ZEH“ aussprechen werde. Eine buchstabierende Aussprache entspreche
nicht der Lebenserfahrung. Aber auch bei einer solchen Aussprache sei die Gefahr klanglicher Verwechslungen gegeben, weil das zweite
„E“
in den
Widerspruchsmarken lediglich eine Wiederholung des vorangehenden „E“ sei und
infolge eines fehlenden Trennlauts die Gefahr bestehe, dass beide „E“ zu einem
Laut verschliffen würden. Eine klangliche Verwechslungsgefahr bestehe auch bei
einer italienischen Aussprache der Widerspruchsmarken, weil die Laute „TS“ und
„TSCH“ hochgradig klangverwandt seien. Die Widersprechende beantragt, den
angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und wegen der Widersprüche die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke macht sich die Begründung des angegriffenen Beschlusses zu eigen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen der
angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken besteht nicht die Gefahr von
Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, wenn es sich dabei auch um
einen Grenzfall handeln mag.
Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S.d. vorgenannten Bestimmung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998,
387, 389 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Dabei besteht eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke. Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH aaO – Canon). Der Bereich der Warenähnlichkeit ist anhand
verwechslungsrelevanter Ähnlichkeitskriterien der Waren zu bestimmen (BGH
GRUR 1999, 158, 159 – GARIBALDI). Diese Beurteilung erfordert eine umfassende Berücksichtigung der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wozu
insbesondere die Herstellungsstätten und Vertriebswege der Waren, deren stoffliche Beschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sowie
- wenn auch weniger – die Verkaufs- bzw Angebotsstätten als relevante Gesichtspunkte rechnen (BGH aaO – GARIBALDI; GRUR 1999, 245, 246 f – LIBERO).
Hiervon ausgehend besteht wegen der durch die unterschiedliche stoffliche
Beschaffenheit der beiderseitigen Waren bedingten völlig verschiedenen Herstellungsverfahren sowie wegen der daraus weiterhin resultierenden regelmäßig
verschiedenen Herstellungsstätten und Vertriebswege trotz des Umstands, dass
es sich bei Reinigungsmitteln und Putzzeug um einander ergänzende Waren
handelt, die vereinzelt von größeren Unternehmen auch als Putzset angeboten
werden, eine allenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit dieser Waren.
Bei dieser Sachlage reichen die Unterschiede der beiderseitigen Marken für die
Verneinung einer Verwechlungsgefahr in jeder denkbaren Richtung aus, auch
wenn zugunsten der Widersprechenden eine normale Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarken unterstellt wird, an deren Vorliegen angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Wort „ace“ um einen englischen Begriff mit der
Bedeutung „As“ handelt, vielleicht Zweifel bestehen können.
Zwar geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei der in der angegriffenen
Marke enthaltenen Bezeichnung „AC“ um deren prägenden Bestandteil eignet,
weil sich der Verkehr bei kombinierten Wort-Bild-Marken insbesondere zu deren
Benennung eher des Wort- als des Bildbestandteils bedient. Jedoch kommen sich
die beiderseitigen Marken auch bei einer Prägung der angegriffenen Marke durch
den Bestandteil „AC“ nicht verwechselbar nahe.
Einen wesentlichen Einfluss auf die Ähnlichkeit hat die Länge der Vergleichswörter. Kurzwörter werden durch einzelne Abweichungen im Verhältnis
stärker beeinflusst als längere Markenwörter und bleiben im allgemeinen besser
und genauer in Erinnerung. Dies gilt auch insoweit, als die Zeichen vom Verkehr
nicht als Wörter, sondern als Buchstabenfolgen angesehen werden (BGH GRUR
2002, 1067, 1070 – DKV / OKV). Die Verneinung einer Verwechselbarkeit setzt
aber auch bei kurzen Marken voraus, dass die vorhandenen Abweichungen in jeder Hinsicht deutlich in Erscheinung treten. Das ist vorliegend entgegen der
Ansicht der Widersprechenden der Fall.
In (schrift-)bildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken einerseits durch den
in der Mitte der angegriffenen Marke enthaltenen Bildbestandteil (was bei einer
Vielzahl von – optischen – Zeichenbegegnungen eine ernsthafte Verwechslungsgefahr von vorneherein ausschließt) sowie – bei Außerachtlassung dieses Bildes –
auch durch die Zahl ihrer Buchstaben deutlich voneinander, wobei angesichts der
Kürze der Gesamtbezeichnungen der zusätzliche, dritte Buchstabe der Widerspruchsmarken gegenüber der Bezeichnung „AC“ eine Erweiterung der Wortlänge
um 50% bewirkt.
Für die Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit der Widerspruchsmarken und der
in der angegriffenen Marke enthaltenen Bezeichnung „AC“ ist von Bedeutung, wie
der Verkehr diese aussprechen wird. Insoweit stellt auch die Widersprechende
nicht in Abrede, dass die Bezeichnung „AC“ in der angegriffenen Marke als
Abfolge zweier Einzelbuchstaben aufgefasst und demgemäß in rechtserheblichem
Umfang nur wie „AH-ZEH“ ausgesprochen werden wird. Soweit die Widersprechende sodann eine Ähnlichkeit mit den Widerspruchsmarken mit der Begründung behauptet, ihre Marken würden von den angesprochenen Verkehrskreisen
- anders als die angegriffene Marke –
in rechtserheblichem Umfang als
Phantasiewort der deutschen Sprache verstanden und dementsprechend als
„AH-ZE“ ausgesprochen, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Gegen eine solche
Wertung und eine Aussprache als deutschsprachiges Phantasiewort spricht nämlich bereits der Umstand, dass die Bezeichnung „ACE“ eine Buchstabenfolge aufweist, die deutschen Wörtern völlig fremd ist, weil der Buchstabe „C“ in deutschen
Wörtern generell nicht in Alleinstellung auftritt, sondern nur in Verbindung mit den
weiteren Konsonanten „H“ oder „K“ Verwendung findet. Soweit ein dem phonetischen Wert des „C“ („ZEH“) vergleichbarer Laut innerhalb deutscher Wörter
erscheint, weisen diese durchweg den Buchstaben „Z“ (z.B. Brezel, Weizen) oder
Lautverbindungen wie „TS“ oder TZ“ (Rätsel, Katze) auf. Gegen ein Verständnis
und eine Aussprache als deutschsprachiges Phantasiewort spricht zudem der Umstand, dass dem Verkehr die Bezeichnung „ACE“ in nicht unerheblichem Umfang
aus anderem (alltäglichem) Zusammenhang, nämlich von Getränken, Brausetabletten und Vitaminpräparaten, als Buchstabenfolge „A-CE-E“ geläufig ist, mit
der bei diesen Waren allgemein auf die entsprechend bezeichneten Vitamine
hingewiesen wird. Weiterhin im deutschen Verkehr nahezu allgemein bekannt ist
die Bezeichnung der Zuggattung „ICE“ und deren Aussprache als Abfolge der
Buchstaben „I-CE-E“. Angesichts dieser weitverbreiteten Vorerfahrungen des
Verkehrs mit der Aussprache vergleichbar gebildeter Bezeichnungen wie auch
seiner Neigung, solche dreigliedrigen Folgen von Großbuchstaben regelmäßig
eher als Buchstabenfolge und nicht als Wort auszusprechen (vgl zB ARD, IOZ,
NOK, MEZ, SED; OEZ usw), ist nach der Lebenserfahrung mit einer Aussprache
der Widerspruchsmarken als deutsches Phantasiewort in einem rechtserheblichen
Umfang nicht zu rechnen.
Bei einer Aussprache Buchstabenfolge „AH-CEH-EH“ oder – weil von der Widersprechenden dem deutschen Verkehr durch entsprechende Werbung nahegebracht – als „AH-TSCHE“ weisen diese Marken gegenüber der die angegriffene
Marke in klanglicher Hinsicht prägenden Buchstabenfolge „AH-CEH“, wie die Markenstelle zutreffend
festgestellt hat, entweder durch die unterschiedliche
Silbenzahl oder durch den deutlich unterschiedlichen Mittelkonsonanten in Verbindung mit einer veränderten Betonung so hinreichend verschiedene Gesamtklangbilder auf, dass eine
rechtlich noch erhebliche Gefahr von
Verwechslungen nicht mehr naheliegt. Auch mit einem Verschleifen des Schlussvokals „E“ der Widerspruchsmarken ist bei einer Aussprache der Marken als
Buchstabenfolge nicht zu rechnen, weil bei Buchstabenfolgen, die aus drei
Buchstaben und damit (phonetisch) aus drei Silben bestehen, der die Schlußsilbe
bildende letzte Buchstabe durchweg zumindest mitbetont wird (wenn er nicht
ohnehin den Hauptakzent trägt) und deshalb im Gesamtklangbild deutlich in Erscheinung tritt.
Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr oder für die Gefahr, dass die Marken
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten, sind ebenfalls
keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Daher mußte der
Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg versagt bleiben.
Gründe dafür, einer der Beteiligten gemäß § 71 Abs.1 S. 1 MarkenG die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, liegen nicht vor.
Albert
Kraft
Reker
Bb
Abb. 1