Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 24.03.2004 – 26 W (pat) 27/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 397 50 679

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 397 50 679

siehe Abb. 1 am Ende

für die Ware

„Putzzeug“

ist Widerspruch erhoben worden

1. aus der für die Waren

„Parfümerieartikel, Mittel für die Körper- und Schönheitspflege,

Seife

für die Wäsche und seifenartige synthetische Reinigungsmittel, Bleichmittel, Geschirrwaschmittel, Fleckenentfernungsmittel; Desinfektionsmittel“

eingetragenen älteren Marke DD 637 984

ACE

2. aus der für die Waren

„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen“

eingetragenen Gemeinschaftsmarke 200 121

ACE.

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Widersprüche zurückgewiesen, weil zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen den

Waren, für die sie eingetragen seien, bestehe wegen deren unterschiedlicher Beschaffenheit und der regelmäßig nicht

identischen betrieblichen Herkunft

einerseits sowie wegen der Berührungspunkte im Vertrieb und bei der Verwendung der Waren andererseits eine als normal einzustufende Ähnlichkeit.

Hiervon ausgehend reichten die Unterschiede der Marken zum Ausschluss einer

Verwechslungsgefahr aus. Die Widerspruchsmarken und der die angegriffene

Marke prägende Bestandteil „AC“ seien angesichts ihrer Kürze sowohl in

schriftbildlicher als auch in klanglicher und begrifflicher Hinsicht ausreichend verschieden. In schriftbildlicher Hinsicht falle die deutlich unterschiedliche Gesamtlänge der Buchstabenfolgen sowie auch der deutlich hervortretende Bildbestandteil der angegriffenen Marke ins Gewicht. Bei einer mündlichen Wiedergabe

der Marken sei in erster Linie mit einer buchstabengetreuen Aussprache als

„AH-ZEH“ bzw. als „AH-ZEH-EH“ zu rechnen. Allenfalls könne bei den Widerspruchsmarken wegen der entsprechenden Werbung der Widersprechenden noch

eine italienische Aussprache als „AH-TSCHE“ Berücksichtigung finden. Eine Aussprache als deutsches Wort „AH-ZEH“ sei dagegen unwahrscheinlich. Die

beiderseitigen Marken wiesen deshalb in klanglicher Hinsicht entweder deutliche

Unterschiede in der Silbenzahl oder in den Mittelkonsonanten auf. Ein übereinstimmender Begriffsgehalt sei nicht gegeben.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der

Ansicht, zwischen der Ware „Putzzeug“ der angegriffenen Marke und Reinigungsmitteln bestehe eine große Ähnlichkeit. Der Verkehr gehe von einer

regelmäßig gleichen betrieblichen Herkunft dieser Waren aus, weil diese teilweise

zusammen als Kombipackung angeboten würden. Die beiderseitigen Marken

seien in klanglicher Hinsicht identisch, weil der Verkehr sie übereinstimmend wie

„AH-ZEH“ aussprechen werde. Eine buchstabierende Aussprache entspreche

nicht der Lebenserfahrung. Aber auch bei einer solchen Aussprache sei die Gefahr klanglicher Verwechslungen gegeben, weil das zweite

„E“

in den

Widerspruchsmarken lediglich eine Wiederholung des vorangehenden „E“ sei und

infolge eines fehlenden Trennlauts die Gefahr bestehe, dass beide „E“ zu einem

Laut verschliffen würden. Eine klangliche Verwechslungsgefahr bestehe auch bei

einer italienischen Aussprache der Widerspruchsmarken, weil die Laute „TS“ und

„TSCH“ hochgradig klangverwandt seien. Die Widersprechende beantragt, den

angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und wegen der Widersprüche die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke macht sich die Begründung des angegriffenen Beschlusses zu eigen.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen der

angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken besteht nicht die Gefahr von

Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, wenn es sich dabei auch um

einen Grenzfall handeln mag.

Die Frage der Verwechslungsgefahr i.S.d. vorgenannten Bestimmung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998,

387, 389 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Dabei besteht eine

Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere

der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren

Marke. Insbesondere kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH aaO – Canon). Der Bereich der Warenähnlichkeit ist anhand

verwechslungsrelevanter Ähnlichkeitskriterien der Waren zu bestimmen (BGH

GRUR 1999, 158, 159 – GARIBALDI). Diese Beurteilung erfordert eine umfassende Berücksichtigung der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge, wozu

insbesondere die Herstellungsstätten und Vertriebswege der Waren, deren stoffliche Beschaffenheit und Zweckbestimmung oder Verwendungsweise sowie

- wenn auch weniger – die Verkaufs- bzw Angebotsstätten als relevante Gesichtspunkte rechnen (BGH aaO – GARIBALDI; GRUR 1999, 245, 246 f – LIBERO).

Hiervon ausgehend besteht wegen der durch die unterschiedliche stoffliche

Beschaffenheit der beiderseitigen Waren bedingten völlig verschiedenen Herstellungsverfahren sowie wegen der daraus weiterhin resultierenden regelmäßig

verschiedenen Herstellungsstätten und Vertriebswege trotz des Umstands, dass

es sich bei Reinigungsmitteln und Putzzeug um einander ergänzende Waren

handelt, die vereinzelt von größeren Unternehmen auch als Putzset angeboten

werden, eine allenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit dieser Waren.

Bei dieser Sachlage reichen die Unterschiede der beiderseitigen Marken für die

Verneinung einer Verwechlungsgefahr in jeder denkbaren Richtung aus, auch

wenn zugunsten der Widersprechenden eine normale Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarken unterstellt wird, an deren Vorliegen angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Wort „ace“ um einen englischen Begriff mit der

Bedeutung „As“ handelt, vielleicht Zweifel bestehen können.

Zwar geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei der in der angegriffenen

Marke enthaltenen Bezeichnung „AC“ um deren prägenden Bestandteil eignet,

weil sich der Verkehr bei kombinierten Wort-Bild-Marken insbesondere zu deren

Benennung eher des Wort- als des Bildbestandteils bedient. Jedoch kommen sich

die beiderseitigen Marken auch bei einer Prägung der angegriffenen Marke durch

den Bestandteil „AC“ nicht verwechselbar nahe.

Einen wesentlichen Einfluss auf die Ähnlichkeit hat die Länge der Vergleichswörter. Kurzwörter werden durch einzelne Abweichungen im Verhältnis

stärker beeinflusst als längere Markenwörter und bleiben im allgemeinen besser

und genauer in Erinnerung. Dies gilt auch insoweit, als die Zeichen vom Verkehr

nicht als Wörter, sondern als Buchstabenfolgen angesehen werden (BGH GRUR

2002, 1067, 1070 – DKV / OKV). Die Verneinung einer Verwechselbarkeit setzt

aber auch bei kurzen Marken voraus, dass die vorhandenen Abweichungen in jeder Hinsicht deutlich in Erscheinung treten. Das ist vorliegend entgegen der

Ansicht der Widersprechenden der Fall.

In (schrift-)bildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken einerseits durch den

in der Mitte der angegriffenen Marke enthaltenen Bildbestandteil (was bei einer

Vielzahl von – optischen – Zeichenbegegnungen eine ernsthafte Verwechslungsgefahr von vorneherein ausschließt) sowie – bei Außerachtlassung dieses Bildes –

auch durch die Zahl ihrer Buchstaben deutlich voneinander, wobei angesichts der

Kürze der Gesamtbezeichnungen der zusätzliche, dritte Buchstabe der Widerspruchsmarken gegenüber der Bezeichnung „AC“ eine Erweiterung der Wortlänge

um 50% bewirkt.

Für die Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit der Widerspruchsmarken und der

in der angegriffenen Marke enthaltenen Bezeichnung „AC“ ist von Bedeutung, wie

der Verkehr diese aussprechen wird. Insoweit stellt auch die Widersprechende

nicht in Abrede, dass die Bezeichnung „AC“ in der angegriffenen Marke als

Abfolge zweier Einzelbuchstaben aufgefasst und demgemäß in rechtserheblichem

Umfang nur wie „AH-ZEH“ ausgesprochen werden wird. Soweit die Widersprechende sodann eine Ähnlichkeit mit den Widerspruchsmarken mit der Begründung behauptet, ihre Marken würden von den angesprochenen Verkehrskreisen

- anders als die angegriffene Marke –

in rechtserheblichem Umfang als

Phantasiewort der deutschen Sprache verstanden und dementsprechend als

„AH-ZE“ ausgesprochen, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Gegen eine solche

Wertung und eine Aussprache als deutschsprachiges Phantasiewort spricht nämlich bereits der Umstand, dass die Bezeichnung „ACE“ eine Buchstabenfolge aufweist, die deutschen Wörtern völlig fremd ist, weil der Buchstabe „C“ in deutschen

Wörtern generell nicht in Alleinstellung auftritt, sondern nur in Verbindung mit den

weiteren Konsonanten „H“ oder „K“ Verwendung findet. Soweit ein dem phonetischen Wert des „C“ („ZEH“) vergleichbarer Laut innerhalb deutscher Wörter

erscheint, weisen diese durchweg den Buchstaben „Z“ (z.B. Brezel, Weizen) oder

Lautverbindungen wie „TS“ oder TZ“ (Rätsel, Katze) auf. Gegen ein Verständnis

und eine Aussprache als deutschsprachiges Phantasiewort spricht zudem der Umstand, dass dem Verkehr die Bezeichnung „ACE“ in nicht unerheblichem Umfang

aus anderem (alltäglichem) Zusammenhang, nämlich von Getränken, Brausetabletten und Vitaminpräparaten, als Buchstabenfolge „A-CE-E“ geläufig ist, mit

der bei diesen Waren allgemein auf die entsprechend bezeichneten Vitamine

hingewiesen wird. Weiterhin im deutschen Verkehr nahezu allgemein bekannt ist

die Bezeichnung der Zuggattung „ICE“ und deren Aussprache als Abfolge der

Buchstaben „I-CE-E“. Angesichts dieser weitverbreiteten Vorerfahrungen des

Verkehrs mit der Aussprache vergleichbar gebildeter Bezeichnungen wie auch

seiner Neigung, solche dreigliedrigen Folgen von Großbuchstaben regelmäßig

eher als Buchstabenfolge und nicht als Wort auszusprechen (vgl zB ARD, IOZ,

NOK, MEZ, SED; OEZ usw), ist nach der Lebenserfahrung mit einer Aussprache

der Widerspruchsmarken als deutsches Phantasiewort in einem rechtserheblichen

Umfang nicht zu rechnen.

Bei einer Aussprache Buchstabenfolge „AH-CEH-EH“ oder – weil von der Widersprechenden dem deutschen Verkehr durch entsprechende Werbung nahegebracht – als „AH-TSCHE“ weisen diese Marken gegenüber der die angegriffene

Marke in klanglicher Hinsicht prägenden Buchstabenfolge „AH-CEH“, wie die Markenstelle zutreffend

festgestellt hat, entweder durch die unterschiedliche

Silbenzahl oder durch den deutlich unterschiedlichen Mittelkonsonanten in Verbindung mit einer veränderten Betonung so hinreichend verschiedene Gesamtklangbilder auf, dass eine

rechtlich noch erhebliche Gefahr von

Verwechslungen nicht mehr naheliegt. Auch mit einem Verschleifen des Schlussvokals „E“ der Widerspruchsmarken ist bei einer Aussprache der Marken als

Buchstabenfolge nicht zu rechnen, weil bei Buchstabenfolgen, die aus drei

Buchstaben und damit (phonetisch) aus drei Silben bestehen, der die Schlußsilbe

bildende letzte Buchstabe durchweg zumindest mitbetont wird (wenn er nicht

ohnehin den Hauptakzent trägt) und deshalb im Gesamtklangbild deutlich in Erscheinung tritt.

Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr oder für die Gefahr, dass die Marken

gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten, sind ebenfalls

keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Daher mußte der

Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg versagt bleiben.

Gründe dafür, einer der Beteiligten gemäß § 71 Abs.1 S. 1 MarkenG die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, liegen nicht vor.

Albert

Kraft

Reker

Bb

Abb. 1