Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 25.03.2004 – 25 W (pat) 226/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25W(pat)226/02

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 397 19 167.7

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

EPREX

ist am 18. August 1997 unter der Nummer 39719167 für die nunmehr noch

beanspruchten Waren "Arzneimittel, ausgenommen Analgetika, Hypnotika,

Sedativa, Tranquilizer, Psychopharmaka, Muskelrelaxantia, Antirheumatika, Herz-

Kreislaufpräparate" in das Markenregister eingetragen worden.

Dagegen hat ua die Inhaberin der für die Ware "Verschreibungspflichtiges

Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, in Ampullenform zur

Injektion, ausschließlich zu menschlichem Gebrauch bestimmt" geschützten

Marke Nr 2019136

EDEX

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschlüssen vom 18. September 2000 und vom 30. Mai 2002, von denen einer im

Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch aus der Marke Nr 2019136

zurückgewiesen.

Ausgehend von einem durchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke

und engerer Warenähnlichkeit sieht die Markenstelle keine Verwechslungsgefahr.

Die Rezeptpflicht der Widerspruchsmarke setze die Verwechslungsgefahr herab,

da verstärkt Fachpersonal in den Erwerbsvorgang eingeschaltet sei, welches

weniger zu Verwechslungen neige. Der unterschiedliche Konsonantenaufbau – bei

der jüngeren Marke der harte Lippenlaut „P“ in Verbindung mit dem Zäpfchenlaut

„R“, bei der Gegenmarke der weiche Zahnlaut „D“ am jeweiligen Anfang der

betonten Zweitsilben – prägten die Marken ganz typisch unterschiedlich.

Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die übereinstimmenden

Endungen auf pharmazeutischem Gebiet häufig vorkommen und deshalb verstärkt

auf die übrigen Markenbestandteile geachtet werde. In schriftbildlicher Hinsicht

könne die unterschiedliche Zeichenlänge nicht übersehen werden. Bei normal

leserlicher Handschrift differierten auch die Wortkonturen wegen der Oberlänge

des Buchstabens "d" und der Unterlänge des Buchstabens "p" erheblich.

Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben und beantragt nunmehr

(sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, soweit der Widerspruch aus

der Marke Nr 2019136 zurückgewiesen worden ist, und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

In rein förmlicher Hinsicht seien die beiden Marken nahezu identisch aufgebaut,

und die Unterschiede befänden sich im Wortinnern, wo sie nicht ausreichend

unterscheidend wirkten. Obwohl die angegriffene Marke für eine Anzahl von

Indikationen nicht mehr benutzt werden könne, decke der verbleibende Teil

durchaus vergleichbare Bereiche ab, die von der Widerspruchsmarke

angesprochen würden. Die einseitige Rezeptpflicht bedeute für die angegriffene

Marke keine Entlastung, denn im Sinne einer Abgrenzung könne eine

Rezeptpflicht nur dann eine Verwechslungsgefahr herabsetzen, wenn sie auf

beiden Seiten bestehe.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke Nr 2019136

besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG, so dass die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen war

Der Senat geht wie bereits die Markenstelle von einer durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.

Die Benutzungsschonfrist läuft für die Widersprechende erst am 9. September

2004 ab. Soweit mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1998 die Einrede der

mangelnden Benutzung erhoben worden ist, ist dem Inhaber der angegriffenen

Marke bereits von der Markenstelle mitgeteilt worden, dass die Einrede nicht

zulässig ist, da sich die Widerspruchsmarke selbst noch im

Widerspruchsverfahren befindet. Dem ist der Inhaber der angegriffenen Marke

auch nicht entgegengetreten.

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nach der hier maßgeblichen

Registerlage teilweise von möglicher Warenidentität auszugehen, da die Waren

der Widerspruchsmarke vom Anwendungsbereich der angegriffenen Arzneimittel

nicht ausdrücklich ausgenommen sind.

Der Gesamteindruck der Zeichen, auf den es maßgeblich ankommt

(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 152), ist jedoch so verschieden,

dass selbst bei Kennzeichnung identischer Waren nicht mit rechtserheblichen

Verwechslungen zu rechnen ist.

Wegen der Rezeptpflicht der Waren der Widerspruchsmarke ist stärker auf die

Betrachtungsweise des Fachverkehrs abzustellen, der erfahrungsgemäß im

Umgang mit Arzneimitteln sorgfältiger ist und deshalb seltener Verwechslungen

unterliegt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 168). Dieser

Erfahrungssatz ist auch bei einer einseitigen Rezeptpflicht zu beachten (vgl BGH,

GRUR 1999,587 – Cefallone), da auch dann die Fälle einer Begegnung der

Zeichen ohne Einschaltung eines Arztes stark reduziert sind. Zudem kommt bei

einer Rezeptpflicht der Frage der schriftbildlichen Ähnlichkeit eine größere

Bedeutung zu. Allerdings darf auch für den Erwerb von verschreibungspflichtigen

Arzneimitteln die Gefahr mündlicher Benennungen durch den Patienten nicht völlig

vernachlässigt werden. Insoweit ist auf den durchschnittlich informierten,

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen, dessen

Aufmerksamkeit je nach Art der Waren unterschiedlich hoch sein kann und allem,

was mit Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit

beizumessen pflegt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdn 168).

In schriftbildlicher Hinsicht sind die Unterschiede zwischen den Buchstaben "PR"

und "D" in der Mitte der aus vier bzw fünf Buchstaben bestehenden Zeichen in

jeder Schreibweise deutlich zu erkennen. Auch wenn der Anfangsbuchstabe "E"

und die Endung "EX" übereinstimmen, fallen die Unterschiede im Zentrum der

relativ kurzen Wörter auf, da der Verkehr die Zeichen mit einem Blick erfassen

kann. Bei einer Wiedergabe der Marken in Kleinbuchstaben mit großem

Anfangsbuchstaben oder handschriftlich auf Rezepten kommt hinzu, dass wegen

der Unterlänge des Buchstabens "p" und der Oberlänge des Buchstabens "d"

auch das Umrissbild deutlich verschieden ist. Im schriftbildlichen Gesamteindruck

differieren die Marken so erheblich, dass mit Verwechslungen nicht zu rechnen ist.

Auch in klanglicher Hinsicht reichen die Unterschiede aus, eine

Verwechslungsgefahr selbst unter Laien und aus der Erinnerung heraus zu

verhindern. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich um relativ kurze

Wörter mit vier bzw fünf Buchstaben handelt. Die vorhandenen Unterschiede

fallen dadurch stärker auf als bei einem längeren und unübersichtlicheren Zeichen

und führen zu einem deutlich unterschiedlichen Gesamtklangbild. Die Marken

stimmen zwar in Vokalfolge und Sprechsilbenzahl sowie dem klangstarken

Konsonanten "X" am Wortende überein, jedoch sind sie durch die Konsonanten

"PR" gegenüber "D" im Zentrum der relativ kurzen Zeichen so unterschiedlich,

dass im Gesamtklangbild keine Verwechslungsgefahr besteht. "P" ist ein harter

klangstarker Sprenglaut, der mit dem nachfolgenden Konsonanten "R" eine

auffällige Konsonantenverbindung eingeht. Diese hebt sich erheblich von dem

weichen Sprenglaut "D" der Widerspruchsmarke ab, welcher umrahmt von den

Vokalen "E" zu einem weichen Klangbild am Wortanfang führt. Diese

Unterschiede in den Konsonanten sind auffällig, unabhängig davon, ob die Marken

auf der ersten oder zweiten Silbe betont werden, denn bei den bloß zweisilbigen

Wörtern beeinflussen auch die Konsonanten in der Zeichenmitte das

Gesamtklangbild in entscheidungserheblichem Maße.

Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Kliems

Sredl

Bayer

Na