Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 29.03.2004 – 3 Ni 16/03

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache 10.99

betreffend das Patent 196 17 415

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 29. März 2004

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn und Brandt

beschlossen:

1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 269 Abs 3

ZPO).

2. Der Streitwert wird

für das Verfahren

vor dem

Bundespatentgericht auf 500.000,00 EURO festgesetzt.

G r ü n d e

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2004 die Nichtigkeitsklage zurückgenommen. Der Klägerin waren danach gemäß § 99 Abs 1 PatG iVm § 269 Abs 3

Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass

der Beklagten aus einem anderen Grund Kosten aufzuerlegen wären, sind weder

vorgetragen noch ersichtlich. Auf den Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom

4. März 2004 waren die Wirkungen nach § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO durch Beschluss festzustellen (§ 269 Abs 4 ZPO).

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht war auf übereinstimmenden Antrag der Parteien auf 500.000 EURO festzusetzen.

Hellebrand

Köhn

Brandt

Pr