Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 30.03.2004 – 21 W (pat) 321/02
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. März 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
g e g e n
das Patent 196 20 659
…
… 6.70
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Schuster sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dr. Strößner und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
beschlossen:
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent 196 20 659 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 22. Mai 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
und am 27. November 1997 offengelegte Patentanmeldung ist das Patent mit der
Bezeichnung
„Leuchte mit einer Lichtaustrittsscheibe“
erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 27. Juni 2002 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen Hauptantrag und
Hilfsanträge 1 bis 4 vorgelegt, mit denen sie ihr Patent weiterverfolgt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Leuchte 1,
insbesondere großflächige Leuchte mit einer
transparenten Lichtaustrittsscheibe (4), die aus einem das Licht
vollständig oder zumindest teilweise durchlassenden Glas oder
Kunststoff besteht,
wobei die Lichtaustrittsscheibe (4) zur Schalldämpfung zusätzlich mit 1 bis 10 Löchern (6) pro cm2 versehen ist und die Löcher (6)
einen Durchmesser von 0,1 bis 1,0 mm aufweisen."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
"Leuchte (1), insbesondere großflächige Leuchte mit einer Lichtaustrittsscheibe (4), die aus einem das Licht vollständig oder zumindest
teilweise durchlassenden Glas oder Kunststoff besteht,
wobei die Lichtaustrittsscheibe (4) zur Schalldämpfung zusätzlich mit 1 bis 10 Löchern (6) pro cm2 versehen ist und die Löcher (6)
einen Durchmesser von 0,1 bis 1,0 mm aufweisen und
wobei die Leuchte (1) so ausgestaltet ist, daß zwischen den Löchern (6) Licht durch die Lichtaustrittsscheibe (4) hindurchtreten
kann."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
"Leuchte (1), insbesondere großflächige Leuchte mit einer transparenten Lichtaustrittsscheibe (4), die aus einem das Licht vollständig
oder zumindest teilweise durchlassenden Glas oder Kunststoff besteht,
wobei die Lichtaustrittsscheibe (4) zur Schalldämpfung zusätzlich mit 1 bis 10 Löchern (6) pro cm2 versehen ist und die Löcher (6) einen Durchmesser von 0,1 bis 1,0 mm aufweisen,
dadurch gekennzeichnet,
dass in der Lichtaustrittsscheiben (4) streuende Partikel beigemengt sind und/oder dass die Außenwandungen der Löcher (6) so
ausgebildet sind, dass an diesen eine diffuse Lichtstreuung erfolgt,
und/oder
dass eine der beiden Oberflächen (8, 9) der Lichtaustrittsscheibe
(4) derart strukturiert sind, dass an ihr bzw. ihnen eine diffuse
Streuung des durchtretenden Lichtes bewirkt ist."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
"Leuchte (1), insbesondere großflächige Leuchte mit einer transparenten Lichtaustrittsscheibe (4), die aus einem das Licht vollständig
oder zumindest teilweise durchlassenden Glas oder Kunststoff besteht,
wobei die Lichtaustrittsscheibe (4) zur Schalldämpfung zusätzlich mit 1 bis 10 Löchern (6) pro cm2 versehen ist und die Löcher (6)
einen Durchmesser von 0,1 bis 1,0 mm aufweisen,
dadurch gekennzeichnet,
dass in der Lichtaustrittsscheibe (4) streuende Partikel beigemengt
sind und/oder dass die Außenwandungen der Löcher (6) so ausgebildet sind, dass an diesen eine diffuse Lichtstreuung erfolgt."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
"Leuchte (1), insbesondere großflächige Leuchte mit einer transparenten Lichtaustrittsscheibe (4), die aus einem Licht vollständig
oder zumindest teilweise durchlassenden Glas oder Kunststoff besteht,
wobei die Lichtaustrittsscheibe (4) zur Schalldämpfung zusätzlich mit 1 bis 10 Löchern (6) pro cm2 versehen ist und die Löcher (6) einen Durchmesser von 0,1 bis 1,0 mm aufweisen,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Außenwandungen der Löcher (6) so ausgebildet sind,
dass an diesen eine diffuse Lichtstreuung erfolgt."
Zu den jeweils rückbezogenen Patentansprüchen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine großflächige
Leuchte mit guten schallabsorbierenden Eigenschaften zur Erzielung einer guten
Raumakustik zu schaffen (Patentschrift, Spalte 1, Zeilen 55 bis 57).
Unter anderem sind folgende Entgegenhaltungen im Verfahren:
(D3)
DE 35 43 292 A1
(D9)
DE 43 15 759 C1.
Die Einsprechende hat ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen
und ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Einsprechende beantragt schriftsätzlich,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterlagen: Ansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag vom 30. März 2004,
übrige Unterlagen gemäß Patentschrift, Ansprüche 1 bis 6 gemäß
Hilfsantrag 1 vom 30. März 2004, Ansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 2 vom 30. März 2004, Ansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag
3 vom 30. März 2004, Ansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 4 vom
30. März 2004, jeweils übrige Unterlagen gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin hält den Gegenstand des Anspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Gegenstand gemäß D9
um einen mikrooptischen Absorber handelt, der unabhängig von Leuchten im
Raum aufgestellt oder aufgehängt werde. Dieser Absorber sei deshalb transparent, weil er als ein dekoratives Raumelement verwendet werde, dessen Aufgabe
es sei, Schall zu absorbieren. Es sei deshalb nicht nahegelegt, diesen Absorber
sowohl hinsichtlich der Beleuchtung als auch als Schallabsorber zu verwenden
und somit die Lichtaustrittscheibe einer Leuchte durch diesen Absorber zu ersetzen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren (§ 147 Abs 3 PatG) auf Grund
mündlicher Verhandlung in entsprechender Anwendung von § 78 PatG (vgl.
BPatG Mitt. 2002, 417, 418 – Etikettierverfahren).
Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können. Der Einspruch hat auch Erfolg.
Der geltende Patentanspruch 1 sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach den
Hilfsanträgen ist formal zulässig, denn er findet seine Stütze in der Patentschrift
und in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen. So umfasst der Anspruch 1
nach Hauptantrag die Merkmale in den erteilten Ansprüchen 1 und 6. In den ursprünglichen Unterlagen sind diese Merkmale in den Ansprüchen 1 und 6 sowie
Figur 2 in Verbindung mit der Beschreibung auf Seite 3, Absatz 4 offenbart. Die
Merkmale gemäß den Hilfsanträgen sind in der Patentschrift in Figur 2 in Verbindung mit Spalte 2, Zeile 60 bis Spalte 3, Zeile 1 (Hilfsantrag 1) und in den Ansprüchen 2 und 3 sowie der Beschreibung Spalte 3, Zeilen 2 bis 7 (Hilfsanträge 2 bis
4) bzw. in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen in Figur 2 in Verbindung
mit der Beschreibung Seite 3, Absatz 3 (Hilfsantrag 1) und in den Ansprüchen 2
bis 4 sowie der Beschreibung Seite 3, vorletzter Absatz (Hilfsanträge 2 bis 4) zu
finden.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl nach dem Hauptantrag als auch
nach den Hilfsanträgen ist zwar neu, beruht aber gegenüber dem Stand der Technik gemäß D3 und D9 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Hauptantrag
Aus der D3 erschließt sich eine Leuchte (Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung in
Spalte 5, Zeilen 27 bis 40 und Anspruch 1) mit einer Lichtaustrittsscheibe („Lichtabdeckung (10)“), die aus einem lichtdurchlässigen geschäumten Werkstoff besteht (Anspruch 1), beispielsweise aus Polystyrol (Spalte 4, Zeilen 19 bis 25), was
nichts anderes bedeutet, als dass die Lichtdurchtrittsscheibe aus einem das Licht
vollständig oder zumindest teilweise durchlassenden Kunststoff besteht, wie es
alternativ im Anspruch 1 angegeben ist.
Von dieser bekannten Leuchte unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, dass die Lichtaustrittscheibe zur Schalldämpfung zusätzlich mit 1 bis 10 Löchern pro cm2 versehen ist und die Löcher einen Durchmesser von
0,1 bis 1,0 mm aufweisen.
Dieser Unterschied kann die Patentfähigkeit nicht begründen. Denn ein Fachmann, hier ein in der Leuchtenentwicklung tätiger Fachhochschulingenieur, der vor
der Aufgabe steht, eine großflächige Leuchte mit guten schallabsorbierenden Eigenschaften zur Erzielung einer guten Raumakustik zu schaffen, wird sich über
seine lichttechnischen Fragestellungen hinaus nach Maßnahmen zur Verbesserung einer guten Raumakustik umsehen. Dabei wird er die Druckschrift D9 zur Lösung seines Problems heranziehen, denn dort geht es um ein Bauteil, das schallabsorbierend ist und durchsichtig bleibt (Spalte 2, Zeilen 27 bis 29) und das u.a.
im Innenraumbereich als Schallabsorber eingesetzt wird (Spalte 2, Zeilen 36 bis
64). Dieses schallabsorbierende Glas- oder transparentes Kunstglasbauteil besteht aus einer Platte, die zur Schalldämpfung kleine Löcher aufweist (Anspruch
1). Dort ist zwar - wie die Patentinhaberin zutreffend ausführt - beschrieben, dass
dieses transparente Bauteil lösgelöst von anderen Bauteilen und Funktionen auch
raumgestaltend eingesetzt werden kann, und es ist nirgends explizit davon die
Rede, diesen Schallabsorber als Lichtaustrittsscheibe für Leuchten zu verwenden.
Es ist jedoch dargelegt, dass z.B. durch nachträgliche Einfügung des Schallabsorbers u.a. lichttechnische Funktionen praktisch vollständig erhalten bleiben (Spalte
3, Zeilen 15 bis 24) und dass dieses transparente Bauteil „z.B. in Verbindung mit
Beleuchtungskörpern“ eingesetzt werden kann (Spalte 3, Zeile 68 bis Spalte 4,
Zeile 5). Aufgrund dieser schallabsorbierenden und lichttechnischen Eigenschaften und Vorteile drängt es sich – entgegen der Auffassung der Patentinhaberin –
dem Fachmann auf, diesen transparenten Schallabsorber zur Lösung seines
Problems als Lichtaustrittsscheibe in der Leuchte gemäß D3 einzusetzen bzw. die
in D3 beschriebene Lichtaustrittscheibe mit entsprechenden Löchern zu versehen,
und zwar gemäß dem Anspruch 1 in der D9 mit einem Durchmesser von 0,2 bis 2
mm und einem Lochabstand von 2 bis 20 mm, woraus sich rechnerisch eine Anzahl von 0,69 bis 9 Löchern pro cm2 ergibt, was zumindest teilweise in den im
geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Zahlenbereichen liegt. Somit ergibt
sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise aus dem
Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen D3 und D9.
Der geltende Patentanspruch 1 hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines
Gegenstandes keinen Bestand. Da nur über den Antrag insgesamt entschieden
werden kann, teilen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 das Schicksal des Patentanspruchs 1.
Hilfsantrag 1
Der Gegenstand nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag neben
dem Weglassen der lediglich der Erläuterung dienenden Angabe, dass die
Leuchte mit einer transparenten Lichtaustrittsscheibe versehen ist, durch das zusätzliche Merkmal, dass die Leuchte so ausgestaltet ist, dass zwischen den Löchern Licht durch die Lichtaustrittsscheibe hindurchtreten kann.
Dieser Unterschied kann die Patentfähigkeit nicht begründen, denn die in der D3
beschriebene Lichtaustrittscheibe besteht aus einem lichtdurchlässigen Werkstoff,
so dass auch bei einem - wie zum Hauptantrag ausgeführten - Einbringen von
schallabsorbierenden Löchern selbstverständlich Licht zwischen den Löchern
durch die Lichtaustrittsscheibe hindurchtreten kann. Für die somit verbleibenden
Merkmale des Patentanspruchs 1 gelten die Ausführungen zum Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Da nur über den Antrag insgesamt
entschieden werden kann, teilen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 das
Schicksal des Patentanspruchs 1.
Hilfsantrag 2
Der Gegenstand nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hauptantrag durch die
zusätzlichen Merkmale, dass in der Lichtaustrittscheibe streuende Partikel beigemengt sind und/oder dass die Außenwandungen der Löcher so ausgebildet sind,
dass an diesen eine diffuse Lichtstreuung erfolgt, und/oder dass eine oder beide
Oberflächen der Lichtaustrittsscheibe derart strukturiert sind dass an ihr bzw. ihnen eine diffuse Streuung des durchtretenden Lichtes bewirkt ist.
Diese Unterschiede können die Patentfähigkeit nicht begründen. So ist in der D3
ausgeführt, dass für die Streuung des von einer Lichtquelle abgestrahlten Lichts in
der Lichtaustrittsscheibe streuende Bläschen bzw. Partikel beigemengt sind
(Spalte 2, Zeile 65 bis Spalte 3, Zeile 35), wie es im ersten kennzeichnenden
Merkmal im Patentanspruch 1 angegeben ist. Handelt es sich darüber hinaus bei
den Löchern beispielsweise um Lochbohrungen, wie im Anspruch 5 in der D9 angegeben, so ergibt sich durch den Bearbeitungsprozess in der Regel zwangsläufig
eine rauhe Oberfläche der Bohrwände in der Lichtaustrittsscheibe, was nichts anderes bedeutet, als dass – wie nach dem zweiten kennzeichnenden Merkmal im
Patentanspruch 1 – die Außenwandungen der Löcher so ausgebildet sind, dass
an diesen eine diffuse Lichtstreuung erfolgt, wie im zweiten kennzeichnenden
Merkmal im Patentanspruch 1 angegeben. Schließlich ist in der D3 (Figur 3 in
Verbindung mit Spalte 5, Zeilen 41 bis 54) dargelegt, dass eine Oberfläche (13)
der Lichtaustrittsscheibe aufgerauht bzw. profiliert ist, was der Fachmann nicht
anders auffasst, als dass eine Oberfläche der Lichtaustrittsscheibe derart strukturiert ist, dass an ihr eine diffuse Streuung des durchtretenden Lichtes bewirkt wird
(letztes Merkmal im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1). Für die somit
verbleibenden Merkmale des Patentanspruchs 1 gelten die Ausführungen zum
Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Da nur über den Antrag insgesamt
entschieden werden kann, teilen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 das
Schicksal des Patentanspruchs 1.
Hilfsanträge 3 und 4
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 2
durch das Weglassen des letzten Merkmals im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom
Hilfsantrag 2 durch das Weglassen des ersten und letzten Merkmals im kennzeichnenden Teil des Patentanspruch 1. Es gelten demnach die zum Hilfsantrag 2
gemachten Ausführungen in entsprechender Weise.
Der Patentanspruch 1 sowohl nach Hilfsantrag 3 als auch nach Hilfsantrag 4 hat
somit wegen fehlender Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. Da
nur über den Antrag insgesamt entschieden werden kann, teilen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 bzw. 2 bis 6 das Schicksal des Patentanspruchs 1.
Dr. Winterfeldt
Schuster
Richter Dr. Strößner ist wegen Versetzung an das DPMA an der verhin- Unterschrift dert.
Dr. Winterfeldt
Dr. Maksymiw
Pr