Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 30.03.2004 – 32 W (pat) 40/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 40/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 57 252.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Sekretaruk und
Richter Kruppa 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 30 – vom 18. November 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung teilweise zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren
Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Düngemittel;
Erde, Torf und Rindenmulch (soweit in Klasse 1 enthalten); Streusalze und Granulate (soweit in Klasse 1
enthalten)
Klasse 5: Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; hunde-
und katzenabstoßende Mittel; Fungizide; Herbizide
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall)
Klasse 20: Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Horn und
Hornspänen, Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weise, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein,
Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder
aus Kunststoffen; Möbel, Spiegel, Rahmen;
Klasse 30: Mehle und Getreidepräparate; Kaffee, Tee, Kakao,
Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel;
Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis;
Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf;
Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis
Klasse 31: Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten;
Sämereien und lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel
ist die Wort-/Bildmarke
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluss vom 18. November 2002 nach vorangegangener Beanstandung teilweise, nämlich für die Waren
Chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche
und gewerbliche Zwecke; Düngemittel; Erde, Torf und Rindenmulch (soweit in Klasse 1 enthalten); Mittel zur Vertilgung von
schädlichen Tieren; hunde- und katzenabstoßende Mittel; Fungizide; Herbizide; Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; Sämereien
und lebende Pflanzen und natürliche Blumen
zurückgewiesen. Es fehle insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete Marke sei die sprachregelgerechte und auch im Deutschen verwendete
Genitivform des Wortes "Gärtner". Sie beschreibe die zurückgewiesenen Waren
lediglich nach der Art und Bestimmung. Es handele sich um Waren, die typischerweise im Garten und in Gärtnereien zum Einsatz kommen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei der
angemeldeten Marke handele es sich nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibend verstanden werde. In erster Linie handele es sich
um einen Eigennamen, der als Produktkennzeichen verwendet und von den beteiligten Verkehrskreisen auch so verstanden werde. In Deutschland sei "Gärtner"
ein weitverbreiteter Familienname, durch das " 's " werde der Eindruck, dass es
sich um einen Eigennamen handele, noch verstärkt.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann
einer Marke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein
gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr – auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es
keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH,
BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).
Die in Frage stehenden Waren richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise, nämlich an Abnehmer von gartenwirtschaftlichen Erzeugnissen. Es
gibt keinen Anhaltspunkt, dass diese "Gärtner's" im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren als eine im Vordergrund stehende Sachangabe ansehen, denn es
handelt sich bei dem Begriff "Gärtner's" nicht um die im Deutschen sprachregelgerechte Verwendung der Genitivform der Berufsbezeichnung "Gärtner", da die richtige Genitivform dieses Wortes "Gärtners" ist.
Die angelsächsische Genitivform "Gärtner's" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht zwangsläufig im Sinne der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung (Erzeugnisse eines Gärtners, die dieser benutzt oder verkauft)
verstanden, denn im Deutschen hat sich der angelsächsische Genitiv nur bei Namen durchgesetzt. Die von der Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung aufgeführten und auch in Deutschland bekannten Beispiele ("Mc Donald's", Wendy's,
Hardy's) belegen, dass die Schreibweise der angemeldeten Marke als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft der beanspruchten Waren verstanden werden kann. Bei der Eingabe des Begriffs "Gärtner's" in übliche Suchmaschinen des
Internets (AOL Suche mit Google am 13. Februar 2004) konnte nicht festgestellt
werden, dass die Schreibeweise "Gärtner's" als Synonym für "Gärtners" verwendet wird. Vielmehr wird die Schreibweise "Gärtner's" als Hinweis auf den Eigennamen "Gärtner" verwandt (z. B. "Andreas Gärtner's Schornsteinfegerseite", "Rosemarie's Gärtner's Gästebuch"). Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden,
dass der Verkehr die angemeldete Marke stets nur als bloße Berufsbezeichnung
und nicht als namentliches Unterscheidungsmittel versteht.
2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Wie oben dargelegt, konnte nicht festgestellt
werden, dass die Schreibweise "Gärtner's" gegenwärtig als Synonym für "Gärtners" als Merkmalsbezeichnung für die beanspruchten Waren dient. Verlässliche
Anhaltspunkte dafür, dass künftig der angelsächsische Genitiv im Deutschen nicht
nur für Namen, sondern auch für Begriffe, insbesondere Berufsbezeichnungen,
wie z. B. Gärtner, gebräuchlich werden, waren nicht ermittelbar.
Winkler
Sekretaruk
Kruppa
Pü