Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 31.03.2004 – 28 W (pat) 164/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 164/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 399 12 058
hier: Kostenentscheidung
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin
Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde ist durch Verzicht auf die angegriffene Marke in der Hauptsache erledigt.
Der Antrag der Widersprechenden, der Markeninhaberin
Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 10 hat den gegen die Marke 399 12 058 „BIGON“
(eingetragen für Waren der Klasse 10) gerichteten Widerspruch aus der für Waren
und Dienstleistungen der Klassen 10 und 41 Marke 395 26 139 „BICOM“ mangels
ausreichender Glaubhaftmachung der zulässigerweise bestrittenen Benutzung zurückgewiesen. Die Widersprechenden hat Beschwerde eingelegt, die Markeninhaberin hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens den Verzicht auf die angegriffene
Marke erklärt. Damit hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt. Gründe für eine Fortführung in Bezug auf die ex-nunc-Wirkung des Verzichts
sind nicht vorgetragen.
Damit war nur noch über den Antrag der Widersprechenden auf „Kostenentscheidung“ zu befinden. Dieser Antrag steht materiell ersichtlich im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 71 MarkenG, wonach in markenregisterrechtlichen Verfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat, falls nicht ausnahmsweise eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen veranlasst ist. Das wäre etwa
der Fall bei Verstößen eines Beteiligten gegen grundsätzliche prozessuale Sorgfaltspflichten, wie die Verfolgung von vornherein aussichtsloser Ansprüche odgl.
Hierzu ist seitens der Antragstellerin nichts vorgetragen worden und auch für den
Senat nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass die Markeninhaberin im Laufe
des Verfahrens auf die angegriffene Marke verzichtet hat, ist kein ausreichender
Grund für eine Kostenauferlegung, da insoweit gerade nicht das Unterliegensprinzip nach § 91 ZPO gilt, wie § 71 Abs 4 MarkenG deutlich zeigt.
Für eine Auferlegung von Kosten – sei es des Amts- oder des Beschwerdeverfahrens - aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und Rechtslage mithin keine
Veranlassung.
Stoppel
Schwarz-Angele
Richter Paetzold hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben
Stoppel
Ko