Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 31.03.2004 – 28 W (pat) 164/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 164/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 399 12 058

hier: Kostenentscheidung

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

31. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin

Schwarz-Angele sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde ist durch Verzicht auf die angegriffene Marke in der Hauptsache erledigt.

Der Antrag der Widersprechenden, der Markeninhaberin

Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 10 hat den gegen die Marke 399 12 058 „BIGON“

(eingetragen für Waren der Klasse 10) gerichteten Widerspruch aus der für Waren

und Dienstleistungen der Klassen 10 und 41 Marke 395 26 139 „BICOM“ mangels

ausreichender Glaubhaftmachung der zulässigerweise bestrittenen Benutzung zurückgewiesen. Die Widersprechenden hat Beschwerde eingelegt, die Markeninhaberin hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens den Verzicht auf die angegriffene

Marke erklärt. Damit hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt. Gründe für eine Fortführung in Bezug auf die ex-nunc-Wirkung des Verzichts

sind nicht vorgetragen.

Damit war nur noch über den Antrag der Widersprechenden auf „Kostenentscheidung“ zu befinden. Dieser Antrag steht materiell ersichtlich im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 71 MarkenG, wonach in markenregisterrechtlichen Verfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat, falls nicht ausnahmsweise eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen veranlasst ist. Das wäre etwa

der Fall bei Verstößen eines Beteiligten gegen grundsätzliche prozessuale Sorgfaltspflichten, wie die Verfolgung von vornherein aussichtsloser Ansprüche odgl.

Hierzu ist seitens der Antragstellerin nichts vorgetragen worden und auch für den

Senat nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass die Markeninhaberin im Laufe

des Verfahrens auf die angegriffene Marke verzichtet hat, ist kein ausreichender

Grund für eine Kostenauferlegung, da insoweit gerade nicht das Unterliegensprinzip nach § 91 ZPO gilt, wie § 71 Abs 4 MarkenG deutlich zeigt.

Für eine Auferlegung von Kosten – sei es des Amts- oder des Beschwerdeverfahrens - aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und Rechtslage mithin keine

Veranlassung.

Stoppel

Schwarz-Angele

Richter Paetzold hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben

Stoppel

Ko