Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 31.03.2004 – 29 W (pat) 113/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 65 911.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. März 2004 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, den
Richter Schwarz und die Richterin Fink 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 5. März 2003 wird aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Dial IP easy
soll nach einer im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beschränkung nunmehr
noch für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung;
Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen;
in das Markenregister eingetragen werden.
Mit Beschluss vom 5. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung insgesamt als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass
das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit bedeute, dass eine Telefonnummer mittels des Internets auf einfache Weise gewählt werde, was bezüglich der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende, die
Zweckbestimmung, die Eignung, den Inhalt oder den Anwendungsbereich beschreibende Sachangabe sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie
im Wesentlichen vor, schon die Einzelbegriffe „Dial“, und „easy“ seien angesichts
der verschiedenen Übersetzungsvarianten für die beteiligten Verkehrskreise, die
über keine vertieften Sprachkenntnisse verfügten, nicht ohne weiteres zu verstehen. Dies gelte erst recht für die Gesamtmarke, da der Verkehr Marken regelmäßig nach ihrem Gesamteindruck aufnehme und keiner zergliedernden Betrachtungsweise unterziehe. Eine spezifische Produktbeschreibung läge nicht vor. Darüber hinaus sei lediglich eine geringe Unterscheidungskraft erforderlich, die bei
der angemeldeten Marke vorhanden wäre. Im übrigen bestehe auch kein Freihaltebedürfnis, da die Angabe „Dial IP easy“ kein glatt beschreibender Inhalt für die
Waren und Dienstleistungen sei, sondern allenfalls eine mittelbar beschreibende
Produktinformation.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. März 2003
aufzuheben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Waren-Dienstleistungsverzeichnisses auch im vollen Umfang begründet. Für die nunmehr noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke
weder auf Grund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
noch als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
1.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist
die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050-1051 - Cityservice,
BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Dabei nimmt der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der
Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,
d.h. jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt nur dann,
wenn einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann oder es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der
deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, die vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird
(BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083
- marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten;
BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398
- LOOK).
Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Marke für die noch
beanspruchten Waren und Dienstleistungen über die erforderliche
Unterscheidungskraft.
Das Zeichen setzt sich aus den englischen Begriffen „Dial“, „IP“ und „easy“
zusammen. „Dial“ gehört mit der Bedeutung „(eine Telefonnummer) wählen“
zum Grundwortschatz der englischen Sprache, ebenso das Wort „easy“,
das „einfach, leicht“ bedeutet (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1999). Der Bestandteil „IP“ ist, wie die Markenstelle
zutreffend festgestellt hat, die übliche Abkürzung für „Internet Protokoll“.
Nach der Internet-Recherche stellt der zusammengesetzte Begriff „Dial IP“
den Fachbegriff für das Überwinden der Netzwerkschranke zwischen Telefonnetz und IP-gestützten Netzen bzw. das Herstellen von Konvergenz
zwischen diesen Netzen dar. Damit beschreibt die angemeldete Wortfolge
die Möglichkeit einer einfachen oder leichten Vermittlung von Diensten
unterschiedlicher Netze, nämlich dem Sprachnetz in IP-gestützte Netze und
umgekehrt. Dies stellt jedoch für die noch verfahrensgegenständlichen
Waren und Dienstleistungen keine im Vordergrund stehende Sachangabe
dar. Büroartikel sind kleinere zur Erledigung von Büroarbeiten dienende
Gegenstände wie Briefordner, Schnellhefter etc. Zu diesen besteht
ersichtlich keinerlei Zusammenhang mit Dial-IP-Internetverbindungen. Im
Zuge der im modernen Berufsalltag üblichen elektronischen Unterstützung
ist zwar bei den Dienstleistungen „Werbung und Geschäftsführung;
Finanzwesen;
Immobilienwesen“ die
Inanspruchnahme einer netzübergreifenden Vermittlung grundsätzlich denkbar. Da aber dieses
technische Hilfsmittel keinen unmittelbaren Bezug zu der eigentlichen im
Rahmen der jeweiligen Dienstleistungen zu erbringenden Tätigkeit hat,
beinhaltet die Bezeichnung „Dial IP easy“ insoweit keine Sachaussage.
Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die hier
angesprochenen breiten Verkehrskreise in der Wortfolge kein betriebliches
Unterscheidungsmittel sehen werden.
2.
Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen besteht auch kein Freihaltungsbedürfnis. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr unter anderem zur
Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistungen dienen können. Wie ausgeführt, kann der Marke keine sachbeschreibende Aussage in Bezug auf die
verbleibenden Waren und Dienstleistungen zugeordnet werden, so dass
Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für diese
Dienstleistungen haben könnten, nicht erkennbar sind.
Baumgärtner
Schwarz
Fink
Cl