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BPatG Beschluss vom 31.03.2004 – 29 W (pat) 44/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 44/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markeanmeldung 301 08 376.2

hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. März 2004 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, den

Richter Schwarz und die Richterin Fink 10.99

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2002 wird aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

systems & people

ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39,

41 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 15. Januar 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dem Zeichen fehlende die erforderliche Unterscheidungskraft. „Systems &

people“ sei ein Slogan, der im Deutschen die Bedeutung „Systeme und Leute“

bzw. „Systeme und Menschen“ habe und von den angesprochenen Verkehrskreisen in dieser Bedeutung ohne weiteres erkannt werde. Der Bestandteil „people“

gehöre dem englischen Grundwortschatz an, der Bestandteil „systems“ sei dem

entsprechenden deutschen Wort „Systeme“ gleichzusetzen. Die Wortfolge bringe

in werbemäßig komprimierter, schlagwortartiger Form zum Ausdruck, dass die

damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen System hätten, es aber

nicht nur auf diese durch Systematik begründete Funktionalität und Rationalität

ankomme, sondern auch die menschliche, personenbezogene Seite mit einbezogen werde. Die angemeldete Bezeichnung erinnere an das Schlagwort von der

Schnittstelle zwischen Mensch und Maschine und werde daher nicht als Hinweis

auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aufgefasst.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie führt im Wesentlichen

aus, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine der Struktur nach ungewöhnliche Wortverbindung handle, die nicht als übliche Ausdrucksweise aufgefasst werden könne, um die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen oder deren wesentliche Merkmale wiederzugeben. Der Wortfolge könne

auch kein konkret beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Sie habe auf

Grund ihrer Mehrdeutigkeit und der Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage

eine hinreichende Unterscheidungskraft. Zudem sei „systems & people“ kurz und

prägnant und keine in der Werbung allgemein gebräuchlicher Begriff. Dementsprechend sei das angemeldete Zeichen auch nicht freihaltebedürftig

Nachdem der Senat der Anmelderin auf Grund einer Internet-Recherche die vorläufige Beurteilung der Erfolgsausichten der Beschwerde mitgeteilt und die Rechercheunterlagen übermittelt hat, hat die Anmelderin die Anmeldung teilweise

zurückgenommen, so dass sich die Beschwerde nur noch gegen die Zurückweisung der Marke für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 16: Büroartikel (ausgenommen Möbel);

Klasse 35: Werbung;

Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen

richtet.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da das Zeichen „systems & people“ für

die nunmehr noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen weder auf Grund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

noch als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

1.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist

die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050-1051– Cityservice;

BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK). Dabei nimmt der Verkehr ein

als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der

Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,

d.h. jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt nur dann,

wenn einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden kann oder es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der

deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, die vom Verkehr -

etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird

(BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 –

marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten;

BGH GRUR 2001 1042 – REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398

- LOOK).

Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Marke für die Waren

und Dienstleistungen „Büroartikel (ausgenommen Möbel), Werbung, Finanz- und Immobilienwesen“ über die erforderliche Unterscheidungskraft.

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, sind die aus dem Englischen stammenden Wortbestandteile des Zeichen „systems & people“ den

deutschen Verkehrskreisen, die sich sowohl aus unternehmerischen und

Fachkreisen der Wirtschaft als auch aus dem allgemeinen Publikum zusammensetzen, ohne weiteres verständlich. Das Wort „people“ gehört dem

englischen Grundwortschatz an und bedeutet „Leute, Menschen“, der Singular „system“ des Bestandteils „systems“ ist mit der Bedeutung „System“

bekannt (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch

1999).

Das Zeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit ist daher ohne weiteres

als „Systeme und Menschen“ verständlich. Bezogen auf die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen beinhaltet diese Wortfolge weder eine im Vordergrund stehende noch überhaupt eine mit einem

ohne weiteres erkennbaren Sinn ausgestattete Sachaussage. Zwar hat die

Recherche des Senats ergeben, dass die angemeldete Wortfolge als

schlagwortartig verkürzter Werbehinweis dafür dienen kann, dass die

(wichtige) Verbindung zwischen (technischem) System und Mensch funktioniert. Im Gegensatz zu den Bereichen der allgemeinen Technik oder der

Computer- und Informationstechnologie bestehen bezüglich der verbliebenen Waren und Dienstleistungen keine derartigen technischen Verbindungen. Zwar existieren auch bei Büroartikeln Systeme im Sinne einer Zusammengehörigkeit aufeinander abgestimmter Einzelkomponenten. Des

weiteren sind Werbe- oder Finanzsysteme als Fachbegriffe bekannt. Der

Senat konnte aber weder feststellen, dass in den hier noch relevanten Bereichen ein kritischer Gegensatz zwischen diesen Systemen und den Menschen thematisiert, noch dass die angemeldete Wortfolge insoweit im allgemeinen Sprachgebrauch oder in der die hier einschlägigen Fach- oder

Werbesprache überhaupt verwendet wird. Soweit sich aus der Wortfolge

der von der Markenstelle angenommene Hinweis ergeben könnte, dass die

damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen System hätten, es

aber nicht nur auf diese durch Systematik begründete Funktionalität und

Rationalität ankomme, sondern auch die menschliche, personenbezogene

Seite mit einbezogen werde, erschließt sich ein derartiger Sinngehalt nicht

beim unmittelbaren Erfassen des Zeichens, sondern allenfalls auf Grund

weiterer, analysierender Schritte, was der Annahme der Unterscheidungskraft nicht entgegensteht (vgl. BGH GRUR 2001, 162 ff RATIONAL SOFT-

WARE CORPORATION). Mangels eines erkennbaren unmittelbaren Bezugs zwischen dem Zeichen „systems & people“ und den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass

die hier angesprochenen Verkehrskreise in der Wortfolge kein betriebliches

Unterscheidungsmittel sehen werden.

2.

Bezüglich dieser Waren und Dienstleistungen besteht auch kein

Freihaltungsbedürfnis. Nach der Vorschrift des § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG

sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich

aus Angaben bestehen, die im Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der

Beschaffenheit, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der

Ware oder Dienstleistungen dienen können. Wie ausgeführt, kann der

Marke insoweit keinerlei sachbeschreibende Aussage zugeordnet werden,

so dass Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für

diese Waren und Dienstleistungen haben könnten, nicht erkennbar sind.

Baumgärtner

Schwarz

Fink

Cl