Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 31.03.2004 – 29 W (pat) 44/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 44/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markeanmeldung 301 08 376.2
hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. März 2004 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, den
Richter Schwarz und die Richterin Fink 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2002 wird aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
systems & people
ist für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39,
41 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 15. Januar 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dem Zeichen fehlende die erforderliche Unterscheidungskraft. „Systems &
people“ sei ein Slogan, der im Deutschen die Bedeutung „Systeme und Leute“
bzw. „Systeme und Menschen“ habe und von den angesprochenen Verkehrskreisen in dieser Bedeutung ohne weiteres erkannt werde. Der Bestandteil „people“
gehöre dem englischen Grundwortschatz an, der Bestandteil „systems“ sei dem
entsprechenden deutschen Wort „Systeme“ gleichzusetzen. Die Wortfolge bringe
in werbemäßig komprimierter, schlagwortartiger Form zum Ausdruck, dass die
damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen System hätten, es aber
nicht nur auf diese durch Systematik begründete Funktionalität und Rationalität
ankomme, sondern auch die menschliche, personenbezogene Seite mit einbezogen werde. Die angemeldete Bezeichnung erinnere an das Schlagwort von der
Schnittstelle zwischen Mensch und Maschine und werde daher nicht als Hinweis
auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aufgefasst.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie führt im Wesentlichen
aus, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine der Struktur nach ungewöhnliche Wortverbindung handle, die nicht als übliche Ausdrucksweise aufgefasst werden könne, um die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen oder deren wesentliche Merkmale wiederzugeben. Der Wortfolge könne
auch kein konkret beschreibender Begriffsinhalt entnommen werden. Sie habe auf
Grund ihrer Mehrdeutigkeit und der Interpretationsbedürftigkeit der Werbeaussage
eine hinreichende Unterscheidungskraft. Zudem sei „systems & people“ kurz und
prägnant und keine in der Werbung allgemein gebräuchlicher Begriff. Dementsprechend sei das angemeldete Zeichen auch nicht freihaltebedürftig
Nachdem der Senat der Anmelderin auf Grund einer Internet-Recherche die vorläufige Beurteilung der Erfolgsausichten der Beschwerde mitgeteilt und die Rechercheunterlagen übermittelt hat, hat die Anmelderin die Anmeldung teilweise
zurückgenommen, so dass sich die Beschwerde nur noch gegen die Zurückweisung der Marke für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 35: Werbung;
Klasse 36: Finanzwesen; Immobilienwesen
richtet.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da das Zeichen „systems & people“ für
die nunmehr noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen weder auf Grund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
noch als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.
1.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, denen für die Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist
die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050-1051– Cityservice;
BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK). Dabei nimmt der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. Bei der
Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,
d.h. jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt nur dann,
wenn einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet
werden kann oder es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der
deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, die vom Verkehr -
etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird
(BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 –
marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten;
BGH GRUR 2001 1042 – REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398
- LOOK).
Nach diesen Grundsätzen verfügt die angemeldete Marke für die Waren
und Dienstleistungen „Büroartikel (ausgenommen Möbel), Werbung, Finanz- und Immobilienwesen“ über die erforderliche Unterscheidungskraft.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, sind die aus dem Englischen stammenden Wortbestandteile des Zeichen „systems & people“ den
deutschen Verkehrskreisen, die sich sowohl aus unternehmerischen und
Fachkreisen der Wirtschaft als auch aus dem allgemeinen Publikum zusammensetzen, ohne weiteres verständlich. Das Wort „people“ gehört dem
englischen Grundwortschatz an und bedeutet „Leute, Menschen“, der Singular „system“ des Bestandteils „systems“ ist mit der Bedeutung „System“
bekannt (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch
1999).
Das Zeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit ist daher ohne weiteres
als „Systeme und Menschen“ verständlich. Bezogen auf die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen beinhaltet diese Wortfolge weder eine im Vordergrund stehende noch überhaupt eine mit einem
ohne weiteres erkennbaren Sinn ausgestattete Sachaussage. Zwar hat die
Recherche des Senats ergeben, dass die angemeldete Wortfolge als
schlagwortartig verkürzter Werbehinweis dafür dienen kann, dass die
(wichtige) Verbindung zwischen (technischem) System und Mensch funktioniert. Im Gegensatz zu den Bereichen der allgemeinen Technik oder der
Computer- und Informationstechnologie bestehen bezüglich der verbliebenen Waren und Dienstleistungen keine derartigen technischen Verbindungen. Zwar existieren auch bei Büroartikeln Systeme im Sinne einer Zusammengehörigkeit aufeinander abgestimmter Einzelkomponenten. Des
weiteren sind Werbe- oder Finanzsysteme als Fachbegriffe bekannt. Der
Senat konnte aber weder feststellen, dass in den hier noch relevanten Bereichen ein kritischer Gegensatz zwischen diesen Systemen und den Menschen thematisiert, noch dass die angemeldete Wortfolge insoweit im allgemeinen Sprachgebrauch oder in der die hier einschlägigen Fach- oder
Werbesprache überhaupt verwendet wird. Soweit sich aus der Wortfolge
der von der Markenstelle angenommene Hinweis ergeben könnte, dass die
damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen System hätten, es
aber nicht nur auf diese durch Systematik begründete Funktionalität und
Rationalität ankomme, sondern auch die menschliche, personenbezogene
Seite mit einbezogen werde, erschließt sich ein derartiger Sinngehalt nicht
beim unmittelbaren Erfassen des Zeichens, sondern allenfalls auf Grund
weiterer, analysierender Schritte, was der Annahme der Unterscheidungskraft nicht entgegensteht (vgl. BGH GRUR 2001, 162 ff RATIONAL SOFT-
WARE CORPORATION). Mangels eines erkennbaren unmittelbaren Bezugs zwischen dem Zeichen „systems & people“ und den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die hier angesprochenen Verkehrskreise in der Wortfolge kein betriebliches
Unterscheidungsmittel sehen werden.
2.
Bezüglich dieser Waren und Dienstleistungen besteht auch kein
Freihaltungsbedürfnis. Nach der Vorschrift des § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG
sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich
aus Angaben bestehen, die im Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der
Beschaffenheit, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Ware oder Dienstleistungen dienen können. Wie ausgeführt, kann der
Marke insoweit keinerlei sachbeschreibende Aussage zugeordnet werden,
so dass Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für
diese Waren und Dienstleistungen haben könnten, nicht erkennbar sind.
Baumgärtner
Schwarz
Fink
Cl