Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 31.03.2004 – 29 W (pat) 62/02
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 91 371.0
hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. März 2004 durch den Richter Baumgärtner als Vorsitzenden, den
Richter Schwarz und die Richterin Fink 10.99
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Februar 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung“ zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39, 41 und 42
angemeldete Wortmarke
Join the Team
ist von der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss vom 8. Februar 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise
zurückgewiesen worden, nämlich für „Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Werbung; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung;
Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen“. Zur Begründung
hat die Markenstelle im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wortfolge die Bedeutung „Komm ins Team“ habe. Für die Dienstleistungen „Erziehung und Ausbildung“ sehe der Verkehr die Marke lediglich als Werbehinweis darauf, dass die
Dienstleistungen auf die Förderung der Teamfähigkeit und des Teamgeistes abzielten. Für „Unterhaltung“ und „Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen“ sehe der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge nur eine werbemäßige Aufforderung, sich an den Darbietungen zu beteiligen bzw. sich einer
(Sport)-Mannschaft anzuschließen. Im Hinblick auf die Dienstleistung „Werbung“
könne die Wortfolge ebenfalls nicht als Betriebshinweis dienen, da sie nur als ein
Hinweis auf eine im Team erbrachte Werbung angesehen wird. Für die Waren der
Klasse 16 schließlich stelle die angemeldete Marke eine reine Inhaltsangabe dar.
Mit ihrer gegen die Zurückweisung gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin
geltend, dass die angemeldete Wortfolge die erforderliche geringe Unterscheidungskraft aufweise. Die Wortfolge sei im deutschen Sprachgebrauch nicht nachweisbar und ihr könne, obwohl sie aus Worten des englischen Grundwortschatzes
zusammengestellt sei, kein unmittelbar beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet
werden. Aus der Tatsache, dass die einzelnen Worte in anderen Wortkombinationen gebräuchlich seinen, könnten keine Rückschlusse auf die Gebräuchlichkeit
der angemeldeten Wortfolge gezogen werden. Es handele sich um eine ungewöhnliche Wortverbindung. Auf Grund der vielen Bedeutungen des Wortes „Join“
sei sie mehrdeutig, so dass sie nicht beschreibend sein könne. Da die Marke
keine unmittelbar beschreibende Angabe für die Waren und Dienstleistungen
darstelle, sei ein gegenwärtiges oder zukünftiges Feihaltebedürfnis nicht ersichtlich.
Der Senat hat der Anmelderin die vorläufige Beurteilung der Erfolgsausichten der
Beschwerde zusammen mit dem Ergebnis einer Internet-Recherche zum Suchbegriff „Join the Team“ mitgeteilt. Die Anmelderin hat daraufhin die Anmeldung teilweise zurückgenommen, so dass sich die Beschwerde nur noch gegen die Zurückweisung der Marke für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Klasse 35: Werbung;
Klasse 41: Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
richtet.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses teilweise begründet. Hinsichtlich der vom Tenor umfassten
Waren und Dienstleistungen ist das angemeldete Zeichen weder auf Grund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch als beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Für die Dienstleistung „Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen“ fehlt der Wortfolge „Join the Team“ hingegen jegliche Unterscheidungskraft.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050-1051– Cityservice; BGH GRUR
2001, 1153, 1154 – antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage
stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch
sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen
Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihr die Unterscheidungskraft
(BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 –
marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten;
BGH GRUR 2001 1042 – REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 –
LOOK). Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen wie Slogans oder Redewendungen auszugehen, ohne dass gegenüber anderen Wortmarken unterschiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft gerechtfertigt sind (BGH GRUR
2002, 1070 – Bar jeder Vernunft m.w.N).
Zwar können die Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge Indizien für deren Eignung sein, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden. Auch können die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (vgl.
BGH GRUR 2001, 1043, 1044 f. – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH
GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Das angemeldete Zeichen
ist zwar kurz und weist auch eine gewisse Prägnanz auf. Insgesamt ist aber
entscheidend, ob die Wortfolge einen im Vordergrund stehenden auf die
beanspruchten Dienstleistungen bezogenen Inhalt besitzt oder es sich um
eine allgemeine Werbeaussage handelt, die nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird. Dies ist hier der Fall.
Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den englischen Wörtern „join“,
„the“ und „team“ zusammen. „Team“ bedeutet „Gruppe von Personen, die
mit der Bewältigung einer gemeinsamen Aufgabe beschäftigt ist“ und
„Mannschaft (DUDEN, Das Fremdwörterbuch, 7. Aufl. 2001) und ist als
Fremdwort Teil des deutschen Sprachgebrauchs. Das Wort ist dem allgemeinen Publikum aus Zusammensetzungen wie „Teamwork“ für „Gemeinschafts- oder Gruppenarbeit“ oder „Teamgeist“ für „Mannschaftsgeist“ sowie „Teamchef“ für einen Betreuer, einen Trainer einer Sportmannschaft
(z.B. Franz Beckenbauer und Rudi Völler als „Teamchefs“ der Deutschen
Fußballnationalmannschaft) geläufig. Dazu gehört „team“ mit den Bedeutungen „Team, Mannschaft“ ebenso wie „to join“ für „sich anschließen, beitreten“ und der bestimmte Artikel „the“ zum Grundwortschatz der englischen
Sprache (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch
1999). Die angesprochenen breiten Verkehrskreise, neben den unmittelbar
mit der Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen befassten Fachkreisen auch das allgemeine Publikum, werden das Zeichen in
seiner maßgeblichen Gesamtheit daher ohne weiteres im Sinn von „schließ’
dich dem Team an“ „komm’ ins Team“ verstehen. Dies umso mehr, als
Englisch im Sport- und insbesondere im Eventbereich Fach- und Werbesprache ist. Die Aufforderung „komm’ ins Team“ eignet sich bezogen auf
die Dienstleistungen „Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen“ nicht als Herkunftshinweis, sondern beinhaltet nur eine im Vordergrund stehende Sachaussage. Derartige Veranstaltungen können ohne
weiteres dazu dienen, beispielsweise einen Sportverein im Rahmen eines
Events vorzustellen, um so für Nachwuchssportler zu sorgen. Da hier neben Sportdarbietungen auch Auftritte von Tanz- oder Gesangsgruppen o.ä.
vorgesehen sein können, ist die Grenze zwischen Sport und Kultur fließend.
Auch der Talentwettbewerb „Jugend trainiert für Olympia“ wirbt mit „komm’
ins Team“ (www.rast-steiger.ch; www.sachsen-macht-schule.de). Talentwettbewerbe werden aber nicht nur im sportlichen, sondern verstärkt auch
im Gesangs- oder Showbereich („Deutschland sucht den Superstar“) abgehalten. Die angemeldete Wortfolge „Join the Team“ stellt demzufolge lediglich das Motto dar, unter dem die Veranstaltungen stehen, mit dem
schlagwortartig verkürzt auf die Nachwuchsförderung hingewiesen wird und
die von den maßgeblichen Verkehrskreisen wegen dieses Aussagegehalts
nicht als individualisierender Hinweis auf einen konkreten Geschäftsbetrieb
verstanden wird.
2.
Für die weiteren noch
verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen besteht für das Zeichen „Join the Team“ kein Eintragungshindernis.
Für die Waren „Lehr- und Unterrichtsmittel“ beinhaltet die Wortfolge nach
Auffassung des Senats keine im Vordergrund stehende Sachaussage. Zwar
kann und wird die Förderung von Teamfähigkeit und Teamgeist häufig thematischer Gegenstand einer Ausbildung und damit auch der entsprechenden Druckschriften sein. Angesichts der
für diesen Themenbereich
notwendigen
ernsthaften wissenschaftlichen
Inhalte werden
die
angesprochenen Verkehrskreise - Lehrende und Auszubildende - in der
werbemäßig formulierten Aufforderung „Join the Team“ keinen inhaltlichen
Hinweis für Lehr- und Unterrichtsmaterial auf diesem Gebiet sehen, so dass
das Zeichen insoweit über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt.
Dies gilt auch hinsichtlich der Dienstleistung „Werbung“. Zwar trifft die
Feststellung der Markenstelle zu, dass Werbedienstleistungen häufig von
Teams erbracht werden. Vor diesem Hintergrund zielt die Aufforderung,
sich einem solchen Team anzuschließen, aber auf potentielle Mitarbeiter.
Für denjenigen, der die Leistungen eines solchen Teams nur in Anspruch
nehmen möchte, beinhaltet
„Join
the Team“ keinen sinnvollen
Aussagegehalt. Soweit sich aus dem Slogan der Hinweis ergeben könnte,
dass ein Werbekonzept gemeinsam mit dem Kunden, also mit ihm im
Team, erarbeitet werden soll, ergibt sich dieser denkbare Sinngehalt nicht
beim unmittelbaren Erfassen des Zeichens, sondern erst auf Grund
weiterer,
analysierender
Schritte,
was
der
Annahme
der
Unterscheidungskraft nicht entgegensteht (vgl. BGH GRUR 2001, 162 ff
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Bezüglich dieser Waren und Dienstleistungen besteht auch kein Freihaltungsbedürfnis. Nach der Vorschrift des § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus
Angaben bestehen, die im Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Ware oder Dienstleistungen dienen können. Wie ausgeführt, kann der
Marke insoweit keine sachbeschreibende Aussage zugeordnet werden, so
dass Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für
diese Waren und Dienstleistungen haben könnten, nicht erkennbar sind.
Baumgärtner
Schwarz
Fink
Cl