Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 01.04.2004 – 23 W (pat) 318/02
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. April 2004
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
… 6.70
betreffend das Patent 198 57 528
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Gottschalk als Vorsitzendem sowie der Richter Knoll, Dipl.-Phys. Lokys und
Dr. Häußler
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die am 14. Dezember 1998 eingegangene Patentanmeldung das am
20. Juni 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Steckverbinder für
Koaxialkabel mit ringgewelltem Außenleiter“ (Streitpatent) erteilt.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 20. September 2002, beim Patentamt
eingegangenen am selben Tag, Einspruch erhoben und beantragt, das
Streitpatent aus den Gründen des § 21 PatG zu widerrufen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach dem
-
Katalog „RF-Cables“ der Firma Kabelwerk Eupen AG, Eupen, Belgien, 8/98,
Seiten 16 bis 18 (Dokument 1)
nicht neu sei, wobei sie hierzu zusätzlich auf die zu den Steckverbindern nach
dem vorgenannten Katalog gehörende
-
Montageanleitung der Firma Kabelwerk Eupen AG vom 4. November 1998
(Dokument 2)
verweist.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruhe zudem, wie sich aus
vorgelegten Rechnungen vom
-
-
-
15. Januar 1998 (Dokument 3)
1. Juli 1998 (Dokument 4) und
20. Juli 1998 (Dokument 5)
in Verbindung mit einer
-
eidesstattlichen Versicherung des Zeugen S… vom
17. März 2003 (Dokument 6)
ergebe, auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf eine geltend
gemachte offenkundige Vorbenutzung des Steckers 7-16 mit der Bestellnummer
6325 nach dem Dokument 1 durch Lieferungen der Firma Kabelwerk Eupen AG,
Eupen, Belgien an die niederländische Firma Coax Partners, Ab Sprang-Capelle.
Die Einsprechende hat zum Beweis ihrer Behauptungen zudem Herrn S… als
Zeugen angeboten.
Der Gegenstand des nebengeordneten erteilten Patentanspruchs 2 sei im Hinblick
auf das vorgenannte Dokument 1 bzw. die geltend gemachte offenkundige
Vorbenutzung ebenfalls nicht erfinderisch.
Die Weiterbildungen gemäß den erteilten Unteransprüchen 3 und 4 seien aus dem
Dokument 1 bekannt.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2003 macht die Einsprechende zum erteilten Patentanspruch 1 außerdem den Widerrufsgrund der mangelnden Offenbarung bzw.
Ausführbarkeit geltend, weil weder im Anspruch 1 noch an einer anderen Stelle
der Streitpatentschrift offenbart sei, wie lang der innengewindelose Abschnitt des
Steckerkopfes konkret auszubilden sei, um den ersten Spannwegabschnitt zu
markieren. Mit dem genannten Schriftsatz legt die Einsprechende ferner folgende
Dokumente vor
-
Montageanleitung für Steckverbinder „Cut and Fit“-System der Firmen
Spinner GmbH, München und RFS kabelmetall, Hannover, 7/96
(Dokument 7)
-
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farbige Originalseite 18 des Dokuments 1 (Dokument 8)
Kopien der Dokumente 3 bis 5 (Dokument 9).
Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die Druckschriften
-
-
-
deutsche Patentschrift 27 24 862 (Dokument 10)
deutsche Patentschrift 197 38 733 (Dokument 11) und
deutsche Offenlegungsschrift 197 34 236 (Dokument 12)
in Betracht gezogen worden.
In der Streitpatentschrift (Spalte 2, Absatz [0007], Spalte 4, Absatz [0026]) sind
zum Stand der Technik ferner die inzwischen als
-
deutsche Offenlegungsschrift 198 46 440 (Dokument 13)
veröffentlichte deutsche Patentanmeldung 198 46 440.1 mit älterem Zeitrang und
die
-
deutsche Patentschrift 43 44 328 (Dokument 14)
genannt worden.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent
in der erteilten Fassung
aufrechtzuerhalten. Sie
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-
-
-
bestreitet die Vorveröffentlichung der Dokumente 1 und 2
stellt von daher die Zulässigkeit des Einspruchs in Frage
bezweifelt, daß die Dokumente 3 bis 5 die gleichen Steckverbinder wie das
Dokument 1 betreffen, und
vertritt die Auffassung, daß der Stand der Technik nach den Dokumenten 1
bis
5 die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 2 nicht nahelege.
Mit Schriftsatz vom 14. August 2003 lehnt die Patentinhaberin die von der Einsprechenden vorgelegte eidesstattliche Versicherung (Dokument 6) als Ersatz für eine
Einvernahme des Zeugen ab.
In der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2004 verteidigt die Patentinhaberin
das Streitpatent unverändert mit den erteilten Unterlagen. An der Auffassung, der
Einspruch sei unzulässig, hält sie zuletzt nicht mehr fest.
Die Einsprechende macht in der mündlichen Verhandlung geltend, daß der
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 die zugrundeliegende Aufgabe nicht
löse, gegenüber dem Stand der Technik nach dem vorgenannten Dokument 1
nicht neu sei und im Hinblick auf das Dokument 1 bzw. die geltend gemachte
offenkundige Vorbenutzung auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Letzteres treffe auch für den erteilten nebengeordneten Patentanspruch 2 zu.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Die erteilten Patentansprüche 1 und 2 lauten:
„1. Steckverbinder für einen ringgewellten Außenleiter (3) aufweisende
Koaxialkabel,
mit einem Steckerkopf
(5), der eine Ausnehmung
(51) mit
Innengewinde hat, in der sich eine zur innenseitigen Kontaktierung des
Endbereichs des Kabelaußenleiters bestimmte Ringfläche (52) befindet,
mit einer den Kabelaußenleiter (3) umschließenden, radial federnde
Segmente (62) aufweisenden Kontakthülse (6),
mit einer letztere umschließenden, in die Ausnehmung (51) des
Steckerkopfes (5) eindrehbaren Hohlschraube (7), auf der in einer
Ringnut (73) ein O-Ring (8) angeordnet ist, der im montierten Zustand
des Steckverbinders den Ringspalt zwischen dem Steckerkopf und der
Hohlschraube abdichtet, welche Hohlschraube
(7) nach dem
Zurücklegen eines Spannweges die Segmente (62) der Kontakthülse
(6) in Spannrichtung belastet, so daß diese Segmente (62) den über die
Kontakthülse (6) steckseitig überstehenden Endbereich (32) des
Kabelaußenleiters (3) gegen die Ringfläche (52) in der Ausnehmung
(51) des Steckerkopfes (5) klemmen, und
mit einer Einrichtung, die den Spannweg der Hohlschraube (7) in zwei
Abschnitte gliedert, von denen der erste einem vormontierten Zustand
des Steckverbinders und der zweite dessen Endmontage auf dem
Kabel entsprechen,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Einrichtung aus dem abdichtenden O-Ring (8) besteht, der so
angeordnet ist, daß er am Ende des ersten Spannwegabschnittes auf
den kabelseitigen Stirnrand des Steckerkopfes (5) aufläuft, und
daß die Ausnehmung (51) des Steckerkopfes (5) kabelseitig einen
innengewindelosen Abschnitt mit einem Innendurchmesser hat, der
größer als der Außendurchmesser der Hohlschraube (7) im Bereich
ihres Gewindes (72) ist.
2. Steckverbinder für einen ringgewellten Außenleiter (3’) aufweisende
Koaxialkabel,
mit einem Steckerkopf (5’), der einen Außengewindeabschnitt (53’) und
steckseitig davon eine Ringnut (55’) mit einem abdichtenden O-Ring
(8’) hat sowie kabelseitig mit einer Kegelringfläche
(52’) zur
innenseitigen Kontaktierung des Endbereichs des Kabelaußenleiters
versehen ist,
mit einer den Kabelaußenleiter (3’) umschließenden, radial federnde
Segmente (62’) aufweisenden Kontakthülse (6’),
mit einer
letztere umschließenden, auf den Steckerkopf
(5’)
aufdrehbaren Überwurfhülse (7’), die nach dem Zurücklegen eines
Spannweges die Segmente (62’) der Kontakthülse (6’) in Spannrichtung
belastet, so daß diese Segmente (62’) den über die Kontakthülse (6’)
steckseitig überstehenden Endbereich (32’) des Kabelaußenleiters (3’)
gegen die Kegelringfläche (52’) des Steckerkopfes (5’) klemmen, und
mit einer Einrichtung, die den Spannweg der Überwurfhülse (7’) in zwei
Abschnitte gliedert, von denen der erste einem vormontierten Zustand
des Steckverbinders und der zweite dessen Endmontage auf dem
Kabel entsprechen,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Einrichtung aus dem O-Ring (8’) besteht, auf den der
steckseitige Stirnrand der Überwurfhülse (7’) am Ende des ersten
Spannwegabschnittes aufläuft.“
Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 3 und 4 wird auf die Streitpatentschrift
und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die
Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der
Einspruch vor dem 1. Januar 2005 eingelegt worden ist.
III.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Der Einspruch ist
jedoch nicht begründet, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist
die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 von einem Fachmann ausführbar und
die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 2 erweisen sich als
patentfähig.
1. Zulässigkeit des Einspruchs
Nachdem die Patentinhaberin
ihre Bedenken gegen die Zulässigkeit des
Einspruchs - wie dargelegt - fallengelassen hat, führt die von Amts wegen
vorzunehmende Überprüfung zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit des Einspruchs insoweit erfüllt sind, als mit ihm innerhalb der
Einspruchsfrist der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit - in Form der
Neuheit
- geltend gemacht worden
ist und zur Substantiierung dieses
Einspruchsgrundes anhand des Standes der Technik nach dem vorgenannten
Dokument 1 zur gesamten patentierten Lehre - hier zu sämtlichen Merkmalen des
erteilten Patentanspruchs 1 - die Tatsachen im einzelnen angegeben worden sind,
aus denen sich ergeben soll, daß das Patent zu widerrufen ist (vgl. hierzu BGH
BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs 1 - „Epoxidation“; Schulte PatG 6.
Aufl. § 59 Rdn 64 bis 69). Die Zulässigkeit eines Einspruchs, mit dem der Widerruf
eines mehrere Nebenansprüche umfassenden Patents begehrt wird, erfordert
nämlich nicht, daß der Einsprechende Widerrufsgründe gegen sämtliche
Nebenansprüche vorträgt, vielmehr kann der Einsprechende bei mehreren Nebenansprüchen die Patentfähigkeit nur eines Nebenanspruchs angreifen (BGH
Mitt 2004, 18, amtlicher Leitsatz - „Automatisches Fahrzeuggetriebe“).
Im Einspruchsschriftsatz vom 20. September 2002 (Seite 5, vorletzter Absatz) sind
zudem die Tatsachen genannt, aus denen sich ergeben soll, daß das Dokument 1
der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Streitpatents zugänglich geworden ist.
Darin ist nämlich ausgeführt, daß das einem Katalog entstammende Dokument 1
auf der letzten Seite unten rechts die Angabe „08/98 - 5000“ trage, was nach
üblicher Praxis das Erscheinungsdatum des Katalogs als „August 1998“
bezeichne, womit dieser Katalog vor dem Zeitrang des Streitpatents
(14. Dezember
1998)
Kunden
zugänglich
gewesen
sei.
Die
Einspruchsbegründung enthält damit die Tatsachen, aus denen sich die
Vorveröffentlichung dieses Dokuments ergeben soll (BPatGE, Bd. 30, 40). Ob die
von der Einsprechenden vertretene Auffassung zutrifft - d.h. das Dokument 1 auch
tatsächlich vorveröffentlicht ist -, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern
allenfalls eine Frage der Schlüssigkeit und somit der Begründetheit des Einspruchs (BPatGE, Bd. 41, 102; Schulte PatG 6. Aufl. § 59 Rdn 77). Die
Ziffernfolge „08/98“ ist auch ohne weiteres als - bei Firmenprospekten übliche -
Datumsangabe erkennbar (anders als in BPatGE, Bd. 41, 144). Auch ist ein
Katalog für Werbezwecke, d.h. normalerweise für die alsbaldige Verteilung an
Kunden bestimmt (BPatGE, Bd. 38, 206), zumal die zusätzliche Ziffernfolge „5000“
für eine beträchtliche Auflage steht (BPatGE, Bd. 32, 109). All dies spricht dafür,
daß das Dokument 1 nach allgemeiner Lebenserfahrung als Vorveröffentlichung
zu gelten hat.
2. Zulässigkeit der Patentansprüche
Gegen die - von der Einsprechenden nicht bestrittene - Zulässigkeit der erteilten
Patentansprüche 1 bis 4 bestehen keine Bedenken.
Der erteilte Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze im
ursprünglichen Patentanspruch 1 iVm den Ausführungsbeispielen nach den
Figuren 1 bis 5 (hinsichtlich des letzten Merkmals nach dem kennzeichnenden des
Patentanspruchs 1, wonach die Ausnehmung (51) des Steckerkopfes (5)
kabelseitig einen innengewindelosen Abschnitt mit einem Innendurchmesser hat,
der größer als der Außendurchmesser der Hohlschraube (7) im Bereich ihres
Gewindes (72) ist).
Der erteilte Patentanspruch 2 ist inhaltlich durch den ursprünglichen Patentanspruch 2 iVm dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 6 und 7 gedeckt
(hinsichtlich der Konkretisierung der Ringfläche des Steckerkopfes (5’) als
Kegelringfläche (52’)).
Die erteilten Patentansprüche 3 und 4 entsprechen unverändert den
ursprünglichen Patentansprüchen 3 bzw. 4.
3. Ausführbarkeit
Soweit die Einsprechende (Schriftsatz vom 22. Mai 2003, Seite 2, letzter Absatz
bis Seite 3, Absatz 1) die Ausführbarkeit der Lehre des Patentanspruchs 1
hinsichtlich der Bemessung der Länge des innengewindefreien Abschnitts des
Steckerkopfes in Frage stellt, kann dem insofern nicht gefolgt werden, als nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung die Angaben, die der Fachmann zur
Ausführung der geschützten Erfindung benötigt, nicht im Patentanspruch enthalten
sein müssen, es vielmehr genügt, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift
insgesamt ergeben (BGH BlPMZ 2003, 154, Leitsatz - „Kupplungsvorrichtung II“).
Den
in der Beschreibung anhand der Figuren 1 bis 5 erläuterten
Ausführungsbeispielen kann der Fachmann aber ohne weiteres entnehmen, wie
der innengewindefreie Abschnitt des Steckerkopfes zu bemessen ist, damit er den
Vormontage-Abschnitt des Spannwegs markiert. Der Vormontage-Zustand am
Ende des ersten Abschnitts des Spannwegs der Hohlschraube (7) zeichnet sich
nämlich dadurch aus, daß in diesem Zustand zwischen der Ringfläche (52) des
Steckerkopfes und den Segmenten (62) der Kontakthülse (6) ein Spalt (s) offen
bleibt, in den der Endbereich (32) des Kabelaußenleiters (3) bei der Endmontage -
d.h. beim Zurücklegen des zweiten Abschnitts des Spannwegs durch die
Hohlschraube (7) - gelangt (vgl. hierzu Spalte 4, Absatz [0025] zu den Figuren 2,
3 und 4 bzw. Absatz [0026] zur Fig. 5 der Streitpatentschrift). Der
innengewindefreie Abschnitt des Steckerkopfes (5) ist daher so zu bemessen, daß
am Ende des ersten Abschnitts des Spannweges der Hohlschraube (7) - d.h. beim
Auflaufen des freien Endes des gewindefreien Abschnitts des Steckerkopfes (5)
auf den O-Ring (8) – besagter Spalt (s) zwischen der Ringfläche (52) des
Steckerkopfes und den Segmenten (62) der Kontakthülse (6) offen bleibt (siehe
die Figuren 2 und 3 mit zugehöriger Beschreibung).
4. Patentgegenstand
a) Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Spalte 1, Absätze [0001] und
[0002]) wird im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 von einem Steckverbinder
ausgegangen, wie er in der deutschen Patentschrift 197 38 733 (Dokument 11)
offenbart ist, die inhaltlich einer gemäß § 3 Abs 2 Nr. 1 als Stand der Technik
geltenden nationalen Patentanmeldung mit älterem Zeitrang entspricht (vgl. dort
den ringgewellten Außenleiter (3) des Koaxialkabels (1 bis 3), den Steckerkopf (5)
mit dem Innengewinde (ohne Bezugszeichen) und der Ringfläche (Kegelringfläche
52) zur Kontaktierung des Kabel-Außenleiters (3), die Kontakthülse (6) mit den
axialen Schlitzen (61) und den federnden Segmenten (62) sowie die Hohlschraube
(7) mit der Ringnut (ohne Bezugszeichen), dem abdichtenden O-Ring (8) und dem
zweiteiligen Spannweg in den Ansprüchen 1 bis 6 iVm den Figuren 1 bis 5 nebst
der dazugehörigen Beschreibung). Der erste Abschnitt des Spannwegs dient
dabei der Vormontage des Steckverbinders, während der zweite Abschnitt des
Spannwegs der Endmontage des Steckverbinders auf dem Kabel vorbehalten ist.
Zu diesem Zweck ist das Gewinde der Hohlschraube (7) durch eine zusätzliche
Ringnut (71), in der sich ein weiterer - kleinerer - O-Ring befinden kann, in zwei
etwa gleich lange Abschnitte unterteilt. Wegen der Unterteilung des Gewindes der
Hohlschraube in zwei Abschnitte ist jedoch ein relativ langes Gewinde erforderlich,
das zu einer entsprechend
langen Bauweise der Hohlschraube, des
Steckerkopfes und damit auch des Steckverbinders insgesamt führt (vgl. die
Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 41 bis 45).
Vor diesem Hintergrund
liegt dem Streitpatentgegenstand als
technisches
Problem die Aufgabe zugrunde, die axiale Länge des Steckverbinders der
vorgenannten Gattung zu verringern
(Spalte 1, Absatz [0004] der
Streitpatentschrift).
Diese Aufgabe wird mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des
Patentanspruchs 1 gelöst.
Denn dadurch, daß danach - insoweit entsprechend den Ausführungsbeispielen
nach den Figuren 1 bis 4 bzw. 5 - die Einrichtung zum Unterteilen des Spannwegs
der Hohlschraube in zwei Abschnitte aus dem abdichtenden O-Ring (8) besteht,
der so angeordnet ist, daß er am Ende des ersten Spannwegabschnittes auf den
kabelseitigen Stirnrand des Steckerkopfes aufläuft (Fig. 2 mit zugehöriger
Beschreibung), wird gegenüber dem gattungsbildenden Stand der Technik auf
einen zweiten O-Ring verzichtet und statt dessen der ohnehin vorhandene
abdichtende O-Ring
(8) zusätzlich als Einrichtung zur Markierung des
Vormontagezustandes genutzt
(Doppelnutzung). Hierdurch
läßt sich die
Gewindelänge der Hohlschraube auf etwa die Hälfte vermindern und die
Gesamtlänge des Steckverbinders dementsprechend reduzieren (Spalte 2, Absatz
[0006] der Streitpatentschrift).
Zur Definition des Begriffs „vormonierter Zustand“, dem gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 (letztes Oberbegriffs-Merkmal) der erste Abschnitt des Spannweges der Hohlschraube (7) entspricht, ist die Beschreibung heranzuziehen (vgl.
hierzu BGH GRUR 2001, 232, Leitsatz, 233 reSp - „Brieflocher“; GRUR 1999, 909,
2. Leitsatz - „Spannschraube“). Danach zeichnet sich der Vormontage-Zustand
am Ende des ersten Abschnitts des Spannwegs der Hohlschraube (7) - wie dargelegt - dadurch aus, daß in diesem Zustand zwischen der Ringfläche (52) des
Steckerkopfes (5) und den Segmenten (62) der Kontakthülse (6) ein Spalt (s) zum
Einführen des Endbereichs (32) des Kabelaußenleiters (3) bei der Endmontage offen bleibt (vgl. hierzu Spalte 4, Absatz [0025] zu den Figuren 2, 3 und 4 bzw. Absatz [0026] zur Fig. 5 der Streitpatentschrift). Soweit bei den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 1 bis 5 - insoweit entsprechend dem erteilten Patentanspruch 3 - zur Erleichterung des Montagevorgangs die Bohrung der Hohlschraube (7) innenseitig mit einer radial einspringenden Schulter (71) versehen ist, die einen Anschlag für einen Ringbund (65) der Kontakthülse (6) bildet und im vormontierten Zustand des Steckverbinders den Verschiebeweg der Kontakthülse (6) so
begrenzt, daß zwischen der Ringfläche (52) des Steckerkopfes (5) und den Segmenten (62) der Kontakthülse (6) besagter Einführspalt (s) für den Endbereich (32) des Kabelaußenleiters (3) verbleibt (Spalte 4, Absatz 4 iVm Spalte 2,
letzter Absatz der Streitpatentschrift), brauchen diese Weiterbildungsmerkmale in
den Patentanspruch 1 insofern nicht aufgenommen zu werden, als die im Hauptanspruch angegebenen Mittel die gestellte Aufgabe nicht sogleich in der vollkommensten Weise zu lösen brauchen (vgl. hierzu BGH GRUR 1994, 357, 359 liSp
oben - "Muffelofen"; GRUR 1992, 839, 842 liSp - "Linsenschleifmaschine"), zumal
für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist, daß sich das Freihalten des Spaltes (s) auch einfach dadurch bewerkstelligen läßt, daß zwischen der Hohlschraube (7) und der Kontakthülse (6) eine ausreichende Haftreibung vorgesehen wird
bzw. der Steckverbinder so - mit dem Steckerkopf nach oben - gehalten wird, daß
der Spalt (s) aufgrund der auf die Kontakthülse (6) einwirkenden Schwerkraft freigehalten wird.
Das weitere Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1,
wonach die Ausnehmung des Steckerkopfes
(5)
kabelseitig einen
innengewindelosen Abschnitt mit einem Innendurchmesser hat, der größer als der
Außendurchmesser der Hohlschraube (7) im Bereich ihres Innengewindes (72) ist,
ermöglicht dabei das Einschrauben der Hohlschraube (7) in den Steckerkopf (5)
und das Übergreifen des O-Rings (8) durch den Steckerkopf (5), d.h. den
Übergang vom Vormontage-Zustand (Fig. 3) in den Endmontage-Zustand des
Steckverbinders (Fig. 4) (vgl. hierzu auch den Prüfungsbescheid vom 14. Juli
1999, Seite 3, Absätze 1 und 2 mit der dazugehörigen Zeichnung).
b) Im Oberbegriff des - einem weiteren Ausführungsbeispiel (Figuren 6 und 7) entsprechenden - nebengeordneten Patentanspruchs 2 wird nach den Angaben in
der Streitpatentschrift (Spalte 2, Absatz [0007]) von der einen älteren Zeitrang aufweisenden deutschen Patentanmeldung 198 46 440.1 ausgegangen, die inzwischen als deutsche Offenlegungsschrift 198 46 440 (Dokument 13) veröffentlicht
worden ist (vgl. dort den ringgewellten Außenleiter (3) des Koaxialkabels, den
Steckerkopf (95) mit dem Außengewindeabschnitt (955), der Ringnut mit dem abdichtenden O-Ring (jeweils ohne Bezugszeichen) und der Kegelringfläche (952),
die Kontakthülse (6) mit den Segmenten (62) und die Überwurfhülse (Schraubüberwurf 97) mit Innengewinde in den Figuren 9 und 10 mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 4, Absätze 4 und 5).
Die Einrichtung zur Gliederung des Spannwegs der Überwurfhülse (97) in zwei
Abschnitte besteht bei diesem Stand der Technik aus einem ersten und einem
zweiten Gewindeabschnitt (972 bzw. 973) der Überwurfhülse (97), zwischen denen ein gewindeloser Abschnitt (974) vorgesehen ist, innerhalb dessen sich der
Außengewindeabschnitt (955) des Steckerkopfes (95) im vormontierten Zustand
des Steckverbinders befindet (Fig. 9). Wegen der zwei Gewindeabschnitte (972
bzw. 973) der Überwurfhülse (97) ist bei diesem Stand der Technik ebenfalls ein
relativ langes Gewinde erforderlich, was eine entsprechend lange Bauweise des
Steckverbinders zur Folge hat.
Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 2 daher die gleiche Aufgabe wie beim Patentanspruch 1 zugrunde
(Spalte 2, Absatz [0008] der Streitpatentschrift).
Der Patentanspruch 2 betrifft eine Art kinematischer Umkehr des Lösungsprinzips
nach dem Patentanspruch 1. Gemäß dem Patentanspruch 1 übergreift nämlich
der Steckerkopf (5) die Hohlschraube (7), weshalb hier der Steckerkopf (5) das Innengewinde und die Hohlschraube (7) das Außengewinde und die Ringnut mit
dem O-Ring (8) aufweist (vgl. die Figuren 1 bis 5), wohingegen gemäß dem Patentanspruch 2 - umgekehrt - der Steckerkopf (5’) von der Überwurfhülse (7’) übergriffen wird, so daß die Überwurfhülse (7’) hierbei mit dem Innengewinde und der
Steckerkopf (5’) mit dem Außengewinde (53’) und der Ringnut (55’) mit dem O-
Ring (8’) versehen ist (vgl. die Figuren 6 und 7). Der den Spannweg in zwei Abschnitte unterteilende O-Ring ist gemäß dem Patentanspruch 1 also auf der Hohlschraube (7), gemäß dem Patentanspruch 2 hingegen derart auf dem Steckerkopf (5’) angeordnet, daß der steckseitige Stirnrand der Überwurfhülse (7’) am Ende des ersten Spannwegabschnittes auf den O-Ring (8’) aufläuft.
5. Patentfähigkeit
Die - zweifelsohne gewerblich anwendbaren - Steckverbinder nach den erteilten
Patentansprüchen 1 bzw. 2 des Streitpatents sind gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik neu und beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als
ein mit der Entwicklung und Herstellung von Steckverbindern für Koaxialkabel befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.
A. Patentanspruch 1
a) Der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung, der Patentanspruch 1 sei
durch das Dokument 1 - bzw. durch das Dokument 8 (d.h. die farbige Originalseite
18 des Dokuments 1) - neuheitsschädlich getroffen, kann schon insofern nicht
beigetreten werden, als diese beiden Dokumente insbesondere keine Zweiteilung
des Spannwegs der Hohlschraube durch einen abdichtenden O-Ring in einen Vor-
und einen Endmontage-Abschnitt
im Sinne des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents offenbaren. Die dazugehörige Montageanleitung (Dokument 2) sieht
im Gegenteil nur eine Endmontage des Steckverbinders auf dem Kabel ohne
vorherige Vormontage des Steckerkopfes mit der Hohlschraube nebst
Kontakthülse vor, denn danach wird zunächst die Hohlschraube (rear) mitsamt der
Kontakthülse (clamp) auf einen vom Isolierüberzug entblößten Abschnitt des
Außenleiters (5.5 corrugations) aufgeschoben und das aus der Kontakthülse
überstehende Ende des Koaxialkabels entfernt, bevor der Kontaktkopf (body) auf
die Hohlschraube (rear) aufgeschraubt und damit die Montage beendet wird (vgl.
den Text „Cable Preparation and Connector Mounting“ mit den - den
aufeinanderfolgenden Montageschritten entsprechenden
- dazugehörigen
Photographien). Soweit die Einsprechende die Zweiteilung des Spannwegs
gleichwohl in das Dokument 1 hineininterpretiert, beruht dies sonach auf einer
unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung.
Entsprechendes gilt danach auch für die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung des 7-16-Steckverbinders (7-16 DIN Connector for 5228 Cable) mit der
Bestellnummer 6325 nach dem Dokument 1, zumal es ausweislich der Seite 18
des Dokuments 1 - bzw. des Dokuments 8 - einen 7-16-Steckverbinder mit O-Ring
(O-Ring type) mit der Bestellnummer 1795 und einen - auf Seite 18 oben links dargestellten - 7-16-Steckverbinder ohne O-Ring (Sealant injection type) mit der Bestellnummer 6325 gibt. Nach den Angaben der Einsprechenden und den vorgelegten Rechnungen (Dokumente 3 bis 5) soll der 7-16-Steckverbinder mit der Bestellnummer 6325 - d.h. ohne abdichtenden O-Ring - offenkundig vorbenutzt worden
sein. Bei dieser Variante ist eine Zweiteilung des Spannwegs in einen Vor- und einen Endmontage-Abschnitt durch einen abdichtenden O-Ring - da nicht vorhanden - jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Ob der Zeuge S… -
wie von der Einsprechenden geltend gemacht - bestätigen könnte, daß die im
Rahmen der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung ausgelieferten 7-16-
Steckverbinder mit der Bestellnummer 6325 gleichwohl einen entsprechenden O-
Ring aufwiesen, kann dahingestellt bleiben. Denn soweit die Einsprechende
vorträgt, daß der Fachmann die ausgelieferten 7-16-Steckverbinder - unter
Mißachtung der dazugehörigen Montageanleitung (Dokument 2) - durch Zufall bis
zum Auflaufen der Stirnfläche des Steckerkopfes auf den O-Ring vormontieren
könnte, wobei dann ein Spalt zwischen der Ringfläche des Steckerkopfes und den
Segmenten der Kontakthülse offen bliebe, kann dem aus mehreren Gründen nicht
beigetreten werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nämlich ein
Erfindungsgedanke durch den Stand der Technik nicht neuheitsschädlich
vorweggenommen, wenn sich ein bestimmtes Ergebnis ohne Kenntnis der neuen
Lehre überhaupt nicht oder - wie von der Einsprechenden geltend gemacht - zwar
zufällig einmal, aber nicht wiederholbar, also gezielt nach einer bestimmten
Methode erreichen läßt (BGH BlPMZ 1973, 170, 171 - „Schmelzrinne“ bzw.
„Legierungen“). Auch beruhen Ausgestaltungen und Abwandlungen, die auf
eigene Kenntnisse und Erfahrungen des Fachmanns zurückgehen, nicht auf der
Benutzung oder der sonstigen Verlautbarung und sind deshalb nicht deren
neuheitsschädlicher Offenbarung zuzurechnen (Benkard Patentgesetz, 9. Aufl., §
3 Rdn 51). Abgesehen davon hätte der Fachmann ohne rückschauende
Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung - wie dargelegt - auch keinerlei
Veranlassung, den Steckverbinder gerade bis zum Auflaufen der Stirnfläche des
Steckerkopfes auf den O-Ring vorzumontieren. Auch würde nach dem Ergebnis
der mündlichen Verhandlung - d.h. nach Inaugenscheinnahme eines Musters - die
Kontakthülse beim Aufschieben auf den Koaxialkabel-Außenleiter von diesem vor
sich her geschoben und letztlich so gegen den Steckerkopf gedrückt, daß
zwischen der Ringfläche des Steckerkopfes und den Segmenten der Kontakthülse
kein Spalt zum Einführen des Außenleiter-Endes offen bliebe.
Die Neuheit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs gegenüber dem
Inhalt der als Stand der Technik geltenden nationalen Patentanmeldung mit
älterem Zeitrang entsprechend dem nachveröffentlichten Dokument 11, von dem
im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, ergibt sich
schon aus der Nutzung des abdichtenden O-Rings als Einrichtung zur Zweiteilung
des Spannwegs in einen ersten Abschnitt für die Vormontage und einen zweiten
Abschnitt für die Endmontage des Steckverbinders auf dem Kabel. Gemäß dem
Dokument 11 ist nämlich ein O-Ring (8) für die Abdichtung und ein weiterer O-
Ring (ohne Bezugszeichen) für die Zweiteilung des Spannweges vorgesehen (vgl.
die Ansprüche 1, 3 und 6 iVm den Figuren 1 bis 5 mit zugehöriger Beschreibung).
Ähnliches gilt auch für den Inhalt der als Stand der Technik geltenden nationalen
Patentanmeldung mit älterem Zeitrang entsprechend dem nachveröffentlichten
Dokument 13, von dem
im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 2
ausgegangen wird. Bei diesem besteht die Einrichtung zur Zweiteilung des
Spannwegs nämlich aus einem - zwischen zwei Innengewindeabschnitten (972
und 973) vorgesehenen - gewindelosen Abschnitt (974) des Schraubüberwurfs
(97) und einem Außengewindeabschnitt (955) des Steckerkopfes (95), der sich im
vormonierten Zustand des Steckverbinders in dem gewindelosen Abschnitt (974)
des Schraubüberwurfs (97) befindet (vgl. die Figuren 9 und 10 mit zugehöriger
Beschreibung in Spalte 4, Absätze 4 und 5).
Daß die vorveröffentlichten Dokumente 7, 10, 12 bzw. 14 den erteilten Patentanspruch 1 neuheitsschädlich treffen könnten, ist auch von der Einsprechenden nicht
geltend gemacht worden.
b) Der im Verfahren befindliche Stand der Technik einschließlich der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung vermag dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann, den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1
weder einzeln noch in einer Zusammenschau nahezulegen.
Die nachveröffentlichten Dokumente 11 bzw. 13, von denen - wie dargelegt - in
den Oberbegriffen der erteilten Patentansprüche 1 bzw. 2 ausgegangen wird, entsprechen inhaltlich nationalen Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die gemäß § 3 Abs 2 Nr. 1 PatG als Stand der Technik gelten, bei der Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 Satz 2 PatG jedoch außer Betracht zu bleiben
haben.
Bei den Steckverbindern nach den Dokumenten 1 bzw. 8 ist ausweislich der dazugehörigen Montageanleitung (Dokument 2) eine Vormontage - wie dargelegt -
nicht vorgesehen. Dementsprechend findet sich in den Dokumenten 1, 2 und 8
kein Hinweis darauf, daß es von Vorteil sein könnte, die daraus bekannten - einen
Steckerkopf, eine Kontakthülse und eine Hohlschraube im Sinne des Patentanspruch 1 des Streitpatents enthaltenden - Steckverbinder zusätzlich mit einer Einrichtung zu versehen, die - insoweit entsprechend dem letzten Merkmal nach dem
Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 - den Spannweg der Hohlschraube in
zwei Abschnitte gliedert, von denen der erste einem vormontierten Zustand des
Steckverbinders und der zweite dessen Endmontage auf dem Kabel entspricht.
Daher kann der Fachmann durch die Dokumente 1, 2 und 8 schon gar nicht dazu
angeregt werden, für eine solche Einrichtung den abdichtenden O-Ring eines gattungsgemäßen Steckverbinders vorzusehen und diesen so anzuordnen, daß er
am Ende des ersten Spannwegabschnittes - d.h. bei Erreichen des in der Streitpatentschrift definierten Vormontage-Zustandes - auf den kabelseitigen Stirnrand des
Steckerkopfes aufläuft, wie dies der Lehre gemäß dem ersten Merkmal nach dem
kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 entspricht.
Gleiches gilt aber auch für die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung des
7-16-Steckverbinders mit der Bestellnummer 6325 nach dem Dokument 1, zumal
dieser eine Vormontage des Steckverbinders nach der Definition der Streitpatentschrift - wie dargelegt - gar nicht zuließe und zudem selbst eine Zweiteilung des
Spannweges der Hohlschraube - wie ausgeführt - nicht zu dessen Offenbarungsgehalt gehört.
Daß ein Steckverbinder, dessen Spannweg
im Sinne des erteilten
Patentanspruchs 1 durch den abdichtenden O-Ring in einen ersten Abschnitt für
die Vormontage und einen zweiten Abschnitt für die Endmontage auf dem Kabel
zweigeteilt ist, dem Fachmann bei Einbeziehung der Dokumente 7, 10, 12 und 14
nahegelegt sein könnte, hat auch die Einsprechende nicht geltend gemacht.
Der Steckverbinder nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.
B. Patentanspruch 2
Hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 2 wird von der Einsprechenden - wie dargelegt - lediglich die erfinderische Tätigkeit gegenüber dem
Stand der Technik nach dem Dokument 1 bzw. der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung des 7-16-Steckverbinders mit der Bestellnummer 6325 nach
dem Dokument 1 in Frage gestellt. Der Einsprechenden kann insoweit schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dem Fachmann durch das Dokument 1 und/oder
besagten 7-16-Steckverbinder mit der Bestellnummer 6325 nicht einmal die Merkmale nach dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 2 nahegelegt sind, wonach der Steckverbinder
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einen Steckerkopf mit einem Außengewindeabschnitt und einer steckseitig
davon angeordneten Nut mit einem abdichtenden O-Ring
eine auf den Steuerkopf aufdrehbare Überwurfhülse und
eine Einrichtung zur Zweiteilung des Spannwegs der Überwurfhülse in einen ersten Abschnitt für die Vormontage und einen zweiten Abschnitt für
die Endmontage des Steckverbinders auf dem Kabel
aufweist, zumal die nachveröffentlichte Druckschrift 13, von der - wie dargelegt -
im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 2 ausgegangen wird, einer nationalen Patentanmeldung mit älterem Zeitrang entspricht, deren Inhalt bei der Prüfung
auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht zu bleiben hat.
Nach den vorstehenden Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 kann der
Fachmann durch das Dokument 1 und/oder den 7-16-Steckverbinder mit der Bestellnummer 6325 zudem auch keine Anregung zu dem Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 2 erhalten, wonach als Einrichtung zur Zweiteilung des Spannwegs der abdichtende O-Ring vorzusehen ist, zumal dieser gemäß dem erteilten Patentanspruch 2 auf der Außenseite des
Steckerkopf neben dem Außengewindeabschnitt anzuordnen ist.
Aus den vorstehend zum Patentanspruch 1 genannten Gründen gilt Entsprechendes auch für die Dokumente 2 und 8.
Daß die vorgenannten Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2 dem Fachmann
bei Einbeziehung der Dokumente 7, 10, 12 und 14 nahegelegt sein könnten, ist indessen auch von der Einsprechenden nicht geltend gemacht worden.
Der Steckverbinder nach dem erteilten Patentanspruch 2 erweist sich deshalb
ebenfalls als patentfähig.
C. Da die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 2 des Streitpatents
durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik einschließlich der geltend
gemachten offenkundige Vorbenutzung - wie dargelegt - selbst dann nicht patenthindernd getroffen sind, wenn der Einsprechenden dahingehend gefolgt wird, daß
die ausgelieferten 7-16-Steckverbinder mit der Bestellnummer 6325 einen O-Ring
aufwiesen, der - insoweit entsprechend dem Oberbegriff der erteilten Patentanspruchs 1 bzw. 2 - im montierten Zustand des Steckverbinders den Ringspalt zwischen dem Steckerkopf und der Hohlschraube (Patentanspruch 1) bzw. zwischen
dem Steckerkopf und der Überwurfhülse (Patentanspruch 2) abdichtet, kann die
Offenkundigkeit der geltend gemachten Vorbenutzungshandlung dahingestellt
bleiben. Infolgedessen bestand auch kein Anlaß, den von der Einsprechenden
hierzu angebotenen Zeugen zu vernehmen.
6. Unteransprüche
An die erteilten Patentansprüche 1 und 2 können sich die darauf direkt oder
indirekt zurückbezogenen erteilten Unteransprüche 3 und 4 anschließen, die
vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten der Gegenstände der
erteilten Patentansprüche 1 bzw. 2 betreffen.
7. Beschreibung
In der Beschreibung der Streitpatentschrift ist der maßgebliche Stand der Technik
angegeben, von dem die Erfindung ausgeht, und sind die beanspruchten
Steckverbinder anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.
Bei dieser Sachlage war das Streitpatent
in der erteilten Fassung
aufrechtzuerhalten.
Dr. Gottschalk
Knoll
Dipl.-Phys. Lokys
Dr. Häußler
Ko