Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 01.04.2004 – 23 W (pat) 318/02

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. April 2004

B E S C H L U S S

In dem Einspruchsverfahren

… 6.70

betreffend das Patent 198 57 528

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Gottschalk als Vorsitzendem sowie der Richter Knoll, Dipl.-Phys. Lokys und

Dr. Häußler

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat

auf die am 14. Dezember 1998 eingegangene Patentanmeldung das am

20. Juni 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Steckverbinder für

Koaxialkabel mit ringgewelltem Außenleiter“ (Streitpatent) erteilt.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 20. September 2002, beim Patentamt

eingegangenen am selben Tag, Einspruch erhoben und beantragt, das

Streitpatent aus den Gründen des § 21 PatG zu widerrufen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach dem

-

Katalog „RF-Cables“ der Firma Kabelwerk Eupen AG, Eupen, Belgien, 8/98,

Seiten 16 bis 18 (Dokument 1)

nicht neu sei, wobei sie hierzu zusätzlich auf die zu den Steckverbindern nach

dem vorgenannten Katalog gehörende

-

Montageanleitung der Firma Kabelwerk Eupen AG vom 4. November 1998

(Dokument 2)

verweist.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruhe zudem, wie sich aus

vorgelegten Rechnungen vom

-

-

-

15. Januar 1998 (Dokument 3)

1. Juli 1998 (Dokument 4) und

20. Juli 1998 (Dokument 5)

in Verbindung mit einer

-

eidesstattlichen Versicherung des Zeugen S… vom

17. März 2003 (Dokument 6)

ergebe, auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf eine geltend

gemachte offenkundige Vorbenutzung des Steckers 7-16 mit der Bestellnummer

6325 nach dem Dokument 1 durch Lieferungen der Firma Kabelwerk Eupen AG,

Eupen, Belgien an die niederländische Firma Coax Partners, Ab Sprang-Capelle.

Die Einsprechende hat zum Beweis ihrer Behauptungen zudem Herrn S… als

Zeugen angeboten.

Der Gegenstand des nebengeordneten erteilten Patentanspruchs 2 sei im Hinblick

auf das vorgenannte Dokument 1 bzw. die geltend gemachte offenkundige

Vorbenutzung ebenfalls nicht erfinderisch.

Die Weiterbildungen gemäß den erteilten Unteransprüchen 3 und 4 seien aus dem

Dokument 1 bekannt.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2003 macht die Einsprechende zum erteilten Patentanspruch 1 außerdem den Widerrufsgrund der mangelnden Offenbarung bzw.

Ausführbarkeit geltend, weil weder im Anspruch 1 noch an einer anderen Stelle

der Streitpatentschrift offenbart sei, wie lang der innengewindelose Abschnitt des

Steckerkopfes konkret auszubilden sei, um den ersten Spannwegabschnitt zu

markieren. Mit dem genannten Schriftsatz legt die Einsprechende ferner folgende

Dokumente vor

-

Montageanleitung für Steckverbinder „Cut and Fit“-System der Firmen

Spinner GmbH, München und RFS kabelmetall, Hannover, 7/96

(Dokument 7)

-

-

farbige Originalseite 18 des Dokuments 1 (Dokument 8)

Kopien der Dokumente 3 bis 5 (Dokument 9).

Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die Druckschriften

-

-

-

deutsche Patentschrift 27 24 862 (Dokument 10)

deutsche Patentschrift 197 38 733 (Dokument 11) und

deutsche Offenlegungsschrift 197 34 236 (Dokument 12)

in Betracht gezogen worden.

In der Streitpatentschrift (Spalte 2, Absatz [0007], Spalte 4, Absatz [0026]) sind

zum Stand der Technik ferner die inzwischen als

-

deutsche Offenlegungsschrift 198 46 440 (Dokument 13)

veröffentlichte deutsche Patentanmeldung 198 46 440.1 mit älterem Zeitrang und

die

-

deutsche Patentschrift 43 44 328 (Dokument 14)

genannt worden.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent

in der erteilten Fassung

aufrechtzuerhalten. Sie

-

-

-

-

bestreitet die Vorveröffentlichung der Dokumente 1 und 2

stellt von daher die Zulässigkeit des Einspruchs in Frage

bezweifelt, daß die Dokumente 3 bis 5 die gleichen Steckverbinder wie das

Dokument 1 betreffen, und

vertritt die Auffassung, daß der Stand der Technik nach den Dokumenten 1

bis

5 die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 2 nicht nahelege.

Mit Schriftsatz vom 14. August 2003 lehnt die Patentinhaberin die von der Einsprechenden vorgelegte eidesstattliche Versicherung (Dokument 6) als Ersatz für eine

Einvernahme des Zeugen ab.

In der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2004 verteidigt die Patentinhaberin

das Streitpatent unverändert mit den erteilten Unterlagen. An der Auffassung, der

Einspruch sei unzulässig, hält sie zuletzt nicht mehr fest.

Die Einsprechende macht in der mündlichen Verhandlung geltend, daß der

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 die zugrundeliegende Aufgabe nicht

löse, gegenüber dem Stand der Technik nach dem vorgenannten Dokument 1

nicht neu sei und im Hinblick auf das Dokument 1 bzw. die geltend gemachte

offenkundige Vorbenutzung auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Letzteres treffe auch für den erteilten nebengeordneten Patentanspruch 2 zu.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Die erteilten Patentansprüche 1 und 2 lauten:

„1. Steckverbinder für einen ringgewellten Außenleiter (3) aufweisende

Koaxialkabel,

mit einem Steckerkopf

(5), der eine Ausnehmung

(51) mit

Innengewinde hat, in der sich eine zur innenseitigen Kontaktierung des

Endbereichs des Kabelaußenleiters bestimmte Ringfläche (52) befindet,

mit einer den Kabelaußenleiter (3) umschließenden, radial federnde

Segmente (62) aufweisenden Kontakthülse (6),

mit einer letztere umschließenden, in die Ausnehmung (51) des

Steckerkopfes (5) eindrehbaren Hohlschraube (7), auf der in einer

Ringnut (73) ein O-Ring (8) angeordnet ist, der im montierten Zustand

des Steckverbinders den Ringspalt zwischen dem Steckerkopf und der

Hohlschraube abdichtet, welche Hohlschraube

(7) nach dem

Zurücklegen eines Spannweges die Segmente (62) der Kontakthülse

(6) in Spannrichtung belastet, so daß diese Segmente (62) den über die

Kontakthülse (6) steckseitig überstehenden Endbereich (32) des

Kabelaußenleiters (3) gegen die Ringfläche (52) in der Ausnehmung

(51) des Steckerkopfes (5) klemmen, und

mit einer Einrichtung, die den Spannweg der Hohlschraube (7) in zwei

Abschnitte gliedert, von denen der erste einem vormontierten Zustand

des Steckverbinders und der zweite dessen Endmontage auf dem

Kabel entsprechen,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Einrichtung aus dem abdichtenden O-Ring (8) besteht, der so

angeordnet ist, daß er am Ende des ersten Spannwegabschnittes auf

den kabelseitigen Stirnrand des Steckerkopfes (5) aufläuft, und

daß die Ausnehmung (51) des Steckerkopfes (5) kabelseitig einen

innengewindelosen Abschnitt mit einem Innendurchmesser hat, der

größer als der Außendurchmesser der Hohlschraube (7) im Bereich

ihres Gewindes (72) ist.

2. Steckverbinder für einen ringgewellten Außenleiter (3’) aufweisende

Koaxialkabel,

mit einem Steckerkopf (5’), der einen Außengewindeabschnitt (53’) und

steckseitig davon eine Ringnut (55’) mit einem abdichtenden O-Ring

(8’) hat sowie kabelseitig mit einer Kegelringfläche

(52’) zur

innenseitigen Kontaktierung des Endbereichs des Kabelaußenleiters

versehen ist,

mit einer den Kabelaußenleiter (3’) umschließenden, radial federnde

Segmente (62’) aufweisenden Kontakthülse (6’),

mit einer

letztere umschließenden, auf den Steckerkopf

(5’)

aufdrehbaren Überwurfhülse (7’), die nach dem Zurücklegen eines

Spannweges die Segmente (62’) der Kontakthülse (6’) in Spannrichtung

belastet, so daß diese Segmente (62’) den über die Kontakthülse (6’)

steckseitig überstehenden Endbereich (32’) des Kabelaußenleiters (3’)

gegen die Kegelringfläche (52’) des Steckerkopfes (5’) klemmen, und

mit einer Einrichtung, die den Spannweg der Überwurfhülse (7’) in zwei

Abschnitte gliedert, von denen der erste einem vormontierten Zustand

des Steckverbinders und der zweite dessen Endmontage auf dem

Kabel entsprechen,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Einrichtung aus dem O-Ring (8’) besteht, auf den der

steckseitige Stirnrand der Überwurfhülse (7’) am Ende des ersten

Spannwegabschnittes aufläuft.“

Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 3 und 4 wird auf die Streitpatentschrift

und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die

Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der

Einspruch vor dem 1. Januar 2005 eingelegt worden ist.

III.

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Der Einspruch ist

jedoch nicht begründet, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist

die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 von einem Fachmann ausführbar und

die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 2 erweisen sich als

patentfähig.

1. Zulässigkeit des Einspruchs

Nachdem die Patentinhaberin

ihre Bedenken gegen die Zulässigkeit des

Einspruchs - wie dargelegt - fallengelassen hat, führt die von Amts wegen

vorzunehmende Überprüfung zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für die

Zulässigkeit des Einspruchs insoweit erfüllt sind, als mit ihm innerhalb der

Einspruchsfrist der Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit - in Form der

Neuheit

- geltend gemacht worden

ist und zur Substantiierung dieses

Einspruchsgrundes anhand des Standes der Technik nach dem vorgenannten

Dokument 1 zur gesamten patentierten Lehre - hier zu sämtlichen Merkmalen des

erteilten Patentanspruchs 1 - die Tatsachen im einzelnen angegeben worden sind,

aus denen sich ergeben soll, daß das Patent zu widerrufen ist (vgl. hierzu BGH

BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, liSp, Abs 1 - „Epoxidation“; Schulte PatG 6.

Aufl. § 59 Rdn 64 bis 69). Die Zulässigkeit eines Einspruchs, mit dem der Widerruf

eines mehrere Nebenansprüche umfassenden Patents begehrt wird, erfordert

nämlich nicht, daß der Einsprechende Widerrufsgründe gegen sämtliche

Nebenansprüche vorträgt, vielmehr kann der Einsprechende bei mehreren Nebenansprüchen die Patentfähigkeit nur eines Nebenanspruchs angreifen (BGH

Mitt 2004, 18, amtlicher Leitsatz - „Automatisches Fahrzeuggetriebe“).

Im Einspruchsschriftsatz vom 20. September 2002 (Seite 5, vorletzter Absatz) sind

zudem die Tatsachen genannt, aus denen sich ergeben soll, daß das Dokument 1

der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Streitpatents zugänglich geworden ist.

Darin ist nämlich ausgeführt, daß das einem Katalog entstammende Dokument 1

auf der letzten Seite unten rechts die Angabe „08/98 - 5000“ trage, was nach

üblicher Praxis das Erscheinungsdatum des Katalogs als „August 1998“

bezeichne, womit dieser Katalog vor dem Zeitrang des Streitpatents

(14. Dezember

1998)

Kunden

zugänglich

gewesen

sei.

Die

Einspruchsbegründung enthält damit die Tatsachen, aus denen sich die

Vorveröffentlichung dieses Dokuments ergeben soll (BPatGE, Bd. 30, 40). Ob die

von der Einsprechenden vertretene Auffassung zutrifft - d.h. das Dokument 1 auch

tatsächlich vorveröffentlicht ist -, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern

allenfalls eine Frage der Schlüssigkeit und somit der Begründetheit des Einspruchs (BPatGE, Bd. 41, 102; Schulte PatG 6. Aufl. § 59 Rdn 77). Die

Ziffernfolge „08/98“ ist auch ohne weiteres als - bei Firmenprospekten übliche -

Datumsangabe erkennbar (anders als in BPatGE, Bd. 41, 144). Auch ist ein

Katalog für Werbezwecke, d.h. normalerweise für die alsbaldige Verteilung an

Kunden bestimmt (BPatGE, Bd. 38, 206), zumal die zusätzliche Ziffernfolge „5000“

für eine beträchtliche Auflage steht (BPatGE, Bd. 32, 109). All dies spricht dafür,

daß das Dokument 1 nach allgemeiner Lebenserfahrung als Vorveröffentlichung

zu gelten hat.

2. Zulässigkeit der Patentansprüche

Gegen die - von der Einsprechenden nicht bestrittene - Zulässigkeit der erteilten

Patentansprüche 1 bis 4 bestehen keine Bedenken.

Der erteilte Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze im

ursprünglichen Patentanspruch 1 iVm den Ausführungsbeispielen nach den

Figuren 1 bis 5 (hinsichtlich des letzten Merkmals nach dem kennzeichnenden des

Patentanspruchs 1, wonach die Ausnehmung (51) des Steckerkopfes (5)

kabelseitig einen innengewindelosen Abschnitt mit einem Innendurchmesser hat,

der größer als der Außendurchmesser der Hohlschraube (7) im Bereich ihres

Gewindes (72) ist).

Der erteilte Patentanspruch 2 ist inhaltlich durch den ursprünglichen Patentanspruch 2 iVm dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 6 und 7 gedeckt

(hinsichtlich der Konkretisierung der Ringfläche des Steckerkopfes (5’) als

Kegelringfläche (52’)).

Die erteilten Patentansprüche 3 und 4 entsprechen unverändert den

ursprünglichen Patentansprüchen 3 bzw. 4.

3. Ausführbarkeit

Soweit die Einsprechende (Schriftsatz vom 22. Mai 2003, Seite 2, letzter Absatz

bis Seite 3, Absatz 1) die Ausführbarkeit der Lehre des Patentanspruchs 1

hinsichtlich der Bemessung der Länge des innengewindefreien Abschnitts des

Steckerkopfes in Frage stellt, kann dem insofern nicht gefolgt werden, als nach

höchstrichterlicher Rechtsprechung die Angaben, die der Fachmann zur

Ausführung der geschützten Erfindung benötigt, nicht im Patentanspruch enthalten

sein müssen, es vielmehr genügt, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift

insgesamt ergeben (BGH BlPMZ 2003, 154, Leitsatz - „Kupplungsvorrichtung II“).

Den

in der Beschreibung anhand der Figuren 1 bis 5 erläuterten

Ausführungsbeispielen kann der Fachmann aber ohne weiteres entnehmen, wie

der innengewindefreie Abschnitt des Steckerkopfes zu bemessen ist, damit er den

Vormontage-Abschnitt des Spannwegs markiert. Der Vormontage-Zustand am

Ende des ersten Abschnitts des Spannwegs der Hohlschraube (7) zeichnet sich

nämlich dadurch aus, daß in diesem Zustand zwischen der Ringfläche (52) des

Steckerkopfes und den Segmenten (62) der Kontakthülse (6) ein Spalt (s) offen

bleibt, in den der Endbereich (32) des Kabelaußenleiters (3) bei der Endmontage -

d.h. beim Zurücklegen des zweiten Abschnitts des Spannwegs durch die

Hohlschraube (7) - gelangt (vgl. hierzu Spalte 4, Absatz [0025] zu den Figuren 2,

3 und 4 bzw. Absatz [0026] zur Fig. 5 der Streitpatentschrift). Der

innengewindefreie Abschnitt des Steckerkopfes (5) ist daher so zu bemessen, daß

am Ende des ersten Abschnitts des Spannweges der Hohlschraube (7) - d.h. beim

Auflaufen des freien Endes des gewindefreien Abschnitts des Steckerkopfes (5)

auf den O-Ring (8) – besagter Spalt (s) zwischen der Ringfläche (52) des

Steckerkopfes und den Segmenten (62) der Kontakthülse (6) offen bleibt (siehe

die Figuren 2 und 3 mit zugehöriger Beschreibung).

4. Patentgegenstand

a) Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Spalte 1, Absätze [0001] und

[0002]) wird im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 von einem Steckverbinder

ausgegangen, wie er in der deutschen Patentschrift 197 38 733 (Dokument 11)

offenbart ist, die inhaltlich einer gemäß § 3 Abs 2 Nr. 1 als Stand der Technik

geltenden nationalen Patentanmeldung mit älterem Zeitrang entspricht (vgl. dort

den ringgewellten Außenleiter (3) des Koaxialkabels (1 bis 3), den Steckerkopf (5)

mit dem Innengewinde (ohne Bezugszeichen) und der Ringfläche (Kegelringfläche

52) zur Kontaktierung des Kabel-Außenleiters (3), die Kontakthülse (6) mit den

axialen Schlitzen (61) und den federnden Segmenten (62) sowie die Hohlschraube

(7) mit der Ringnut (ohne Bezugszeichen), dem abdichtenden O-Ring (8) und dem

zweiteiligen Spannweg in den Ansprüchen 1 bis 6 iVm den Figuren 1 bis 5 nebst

der dazugehörigen Beschreibung). Der erste Abschnitt des Spannwegs dient

dabei der Vormontage des Steckverbinders, während der zweite Abschnitt des

Spannwegs der Endmontage des Steckverbinders auf dem Kabel vorbehalten ist.

Zu diesem Zweck ist das Gewinde der Hohlschraube (7) durch eine zusätzliche

Ringnut (71), in der sich ein weiterer - kleinerer - O-Ring befinden kann, in zwei

etwa gleich lange Abschnitte unterteilt. Wegen der Unterteilung des Gewindes der

Hohlschraube in zwei Abschnitte ist jedoch ein relativ langes Gewinde erforderlich,

das zu einer entsprechend

langen Bauweise der Hohlschraube, des

Steckerkopfes und damit auch des Steckverbinders insgesamt führt (vgl. die

Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 41 bis 45).

Vor diesem Hintergrund

liegt dem Streitpatentgegenstand als

technisches

Problem die Aufgabe zugrunde, die axiale Länge des Steckverbinders der

vorgenannten Gattung zu verringern

(Spalte 1, Absatz [0004] der

Streitpatentschrift).

Diese Aufgabe wird mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des

Patentanspruchs 1 gelöst.

Denn dadurch, daß danach - insoweit entsprechend den Ausführungsbeispielen

nach den Figuren 1 bis 4 bzw. 5 - die Einrichtung zum Unterteilen des Spannwegs

der Hohlschraube in zwei Abschnitte aus dem abdichtenden O-Ring (8) besteht,

der so angeordnet ist, daß er am Ende des ersten Spannwegabschnittes auf den

kabelseitigen Stirnrand des Steckerkopfes aufläuft (Fig. 2 mit zugehöriger

Beschreibung), wird gegenüber dem gattungsbildenden Stand der Technik auf

einen zweiten O-Ring verzichtet und statt dessen der ohnehin vorhandene

abdichtende O-Ring

(8) zusätzlich als Einrichtung zur Markierung des

Vormontagezustandes genutzt

(Doppelnutzung). Hierdurch

läßt sich die

Gewindelänge der Hohlschraube auf etwa die Hälfte vermindern und die

Gesamtlänge des Steckverbinders dementsprechend reduzieren (Spalte 2, Absatz

[0006] der Streitpatentschrift).

Zur Definition des Begriffs „vormonierter Zustand“, dem gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 (letztes Oberbegriffs-Merkmal) der erste Abschnitt des Spannweges der Hohlschraube (7) entspricht, ist die Beschreibung heranzuziehen (vgl.

hierzu BGH GRUR 2001, 232, Leitsatz, 233 reSp - „Brieflocher“; GRUR 1999, 909,

2. Leitsatz - „Spannschraube“). Danach zeichnet sich der Vormontage-Zustand

am Ende des ersten Abschnitts des Spannwegs der Hohlschraube (7) - wie dargelegt - dadurch aus, daß in diesem Zustand zwischen der Ringfläche (52) des

Steckerkopfes (5) und den Segmenten (62) der Kontakthülse (6) ein Spalt (s) zum

Einführen des Endbereichs (32) des Kabelaußenleiters (3) bei der Endmontage offen bleibt (vgl. hierzu Spalte 4, Absatz [0025] zu den Figuren 2, 3 und 4 bzw. Absatz [0026] zur Fig. 5 der Streitpatentschrift). Soweit bei den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 1 bis 5 - insoweit entsprechend dem erteilten Patentanspruch 3 - zur Erleichterung des Montagevorgangs die Bohrung der Hohlschraube (7) innenseitig mit einer radial einspringenden Schulter (71) versehen ist, die einen Anschlag für einen Ringbund (65) der Kontakthülse (6) bildet und im vormontierten Zustand des Steckverbinders den Verschiebeweg der Kontakthülse (6) so

begrenzt, daß zwischen der Ringfläche (52) des Steckerkopfes (5) und den Segmenten (62) der Kontakthülse (6) besagter Einführspalt (s) für den Endbereich (32) des Kabelaußenleiters (3) verbleibt (Spalte 4, Absatz 4 iVm Spalte 2,

letzter Absatz der Streitpatentschrift), brauchen diese Weiterbildungsmerkmale in

den Patentanspruch 1 insofern nicht aufgenommen zu werden, als die im Hauptanspruch angegebenen Mittel die gestellte Aufgabe nicht sogleich in der vollkommensten Weise zu lösen brauchen (vgl. hierzu BGH GRUR 1994, 357, 359 liSp

oben - "Muffelofen"; GRUR 1992, 839, 842 liSp - "Linsenschleifmaschine"), zumal

für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist, daß sich das Freihalten des Spaltes (s) auch einfach dadurch bewerkstelligen läßt, daß zwischen der Hohlschraube (7) und der Kontakthülse (6) eine ausreichende Haftreibung vorgesehen wird

bzw. der Steckverbinder so - mit dem Steckerkopf nach oben - gehalten wird, daß

der Spalt (s) aufgrund der auf die Kontakthülse (6) einwirkenden Schwerkraft freigehalten wird.

Das weitere Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1,

wonach die Ausnehmung des Steckerkopfes

(5)

kabelseitig einen

innengewindelosen Abschnitt mit einem Innendurchmesser hat, der größer als der

Außendurchmesser der Hohlschraube (7) im Bereich ihres Innengewindes (72) ist,

ermöglicht dabei das Einschrauben der Hohlschraube (7) in den Steckerkopf (5)

und das Übergreifen des O-Rings (8) durch den Steckerkopf (5), d.h. den

Übergang vom Vormontage-Zustand (Fig. 3) in den Endmontage-Zustand des

Steckverbinders (Fig. 4) (vgl. hierzu auch den Prüfungsbescheid vom 14. Juli

1999, Seite 3, Absätze 1 und 2 mit der dazugehörigen Zeichnung).

b) Im Oberbegriff des - einem weiteren Ausführungsbeispiel (Figuren 6 und 7) entsprechenden - nebengeordneten Patentanspruchs 2 wird nach den Angaben in

der Streitpatentschrift (Spalte 2, Absatz [0007]) von der einen älteren Zeitrang aufweisenden deutschen Patentanmeldung 198 46 440.1 ausgegangen, die inzwischen als deutsche Offenlegungsschrift 198 46 440 (Dokument 13) veröffentlicht

worden ist (vgl. dort den ringgewellten Außenleiter (3) des Koaxialkabels, den

Steckerkopf (95) mit dem Außengewindeabschnitt (955), der Ringnut mit dem abdichtenden O-Ring (jeweils ohne Bezugszeichen) und der Kegelringfläche (952),

die Kontakthülse (6) mit den Segmenten (62) und die Überwurfhülse (Schraubüberwurf 97) mit Innengewinde in den Figuren 9 und 10 mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 4, Absätze 4 und 5).

Die Einrichtung zur Gliederung des Spannwegs der Überwurfhülse (97) in zwei

Abschnitte besteht bei diesem Stand der Technik aus einem ersten und einem

zweiten Gewindeabschnitt (972 bzw. 973) der Überwurfhülse (97), zwischen denen ein gewindeloser Abschnitt (974) vorgesehen ist, innerhalb dessen sich der

Außengewindeabschnitt (955) des Steckerkopfes (95) im vormontierten Zustand

des Steckverbinders befindet (Fig. 9). Wegen der zwei Gewindeabschnitte (972

bzw. 973) der Überwurfhülse (97) ist bei diesem Stand der Technik ebenfalls ein

relativ langes Gewinde erforderlich, was eine entsprechend lange Bauweise des

Steckverbinders zur Folge hat.

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 2 daher die gleiche Aufgabe wie beim Patentanspruch 1 zugrunde

(Spalte 2, Absatz [0008] der Streitpatentschrift).

Der Patentanspruch 2 betrifft eine Art kinematischer Umkehr des Lösungsprinzips

nach dem Patentanspruch 1. Gemäß dem Patentanspruch 1 übergreift nämlich

der Steckerkopf (5) die Hohlschraube (7), weshalb hier der Steckerkopf (5) das Innengewinde und die Hohlschraube (7) das Außengewinde und die Ringnut mit

dem O-Ring (8) aufweist (vgl. die Figuren 1 bis 5), wohingegen gemäß dem Patentanspruch 2 - umgekehrt - der Steckerkopf (5’) von der Überwurfhülse (7’) übergriffen wird, so daß die Überwurfhülse (7’) hierbei mit dem Innengewinde und der

Steckerkopf (5’) mit dem Außengewinde (53’) und der Ringnut (55’) mit dem O-

Ring (8’) versehen ist (vgl. die Figuren 6 und 7). Der den Spannweg in zwei Abschnitte unterteilende O-Ring ist gemäß dem Patentanspruch 1 also auf der Hohlschraube (7), gemäß dem Patentanspruch 2 hingegen derart auf dem Steckerkopf (5’) angeordnet, daß der steckseitige Stirnrand der Überwurfhülse (7’) am Ende des ersten Spannwegabschnittes auf den O-Ring (8’) aufläuft.

5. Patentfähigkeit

Die - zweifelsohne gewerblich anwendbaren - Steckverbinder nach den erteilten

Patentansprüchen 1 bzw. 2 des Streitpatents sind gegenüber dem im Verfahren

befindlichen Stand der Technik neu und beruhen diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als

ein mit der Entwicklung und Herstellung von Steckverbindern für Koaxialkabel befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.

A. Patentanspruch 1

a) Der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung, der Patentanspruch 1 sei

durch das Dokument 1 - bzw. durch das Dokument 8 (d.h. die farbige Originalseite

18 des Dokuments 1) - neuheitsschädlich getroffen, kann schon insofern nicht

beigetreten werden, als diese beiden Dokumente insbesondere keine Zweiteilung

des Spannwegs der Hohlschraube durch einen abdichtenden O-Ring in einen Vor-

und einen Endmontage-Abschnitt

im Sinne des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents offenbaren. Die dazugehörige Montageanleitung (Dokument 2) sieht

im Gegenteil nur eine Endmontage des Steckverbinders auf dem Kabel ohne

vorherige Vormontage des Steckerkopfes mit der Hohlschraube nebst

Kontakthülse vor, denn danach wird zunächst die Hohlschraube (rear) mitsamt der

Kontakthülse (clamp) auf einen vom Isolierüberzug entblößten Abschnitt des

Außenleiters (5.5 corrugations) aufgeschoben und das aus der Kontakthülse

überstehende Ende des Koaxialkabels entfernt, bevor der Kontaktkopf (body) auf

die Hohlschraube (rear) aufgeschraubt und damit die Montage beendet wird (vgl.

den Text „Cable Preparation and Connector Mounting“ mit den - den

aufeinanderfolgenden Montageschritten entsprechenden

- dazugehörigen

Photographien). Soweit die Einsprechende die Zweiteilung des Spannwegs

gleichwohl in das Dokument 1 hineininterpretiert, beruht dies sonach auf einer

unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung.

Entsprechendes gilt danach auch für die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung des 7-16-Steckverbinders (7-16 DIN Connector for 5228 Cable) mit der

Bestellnummer 6325 nach dem Dokument 1, zumal es ausweislich der Seite 18

des Dokuments 1 - bzw. des Dokuments 8 - einen 7-16-Steckverbinder mit O-Ring

(O-Ring type) mit der Bestellnummer 1795 und einen - auf Seite 18 oben links dargestellten - 7-16-Steckverbinder ohne O-Ring (Sealant injection type) mit der Bestellnummer 6325 gibt. Nach den Angaben der Einsprechenden und den vorgelegten Rechnungen (Dokumente 3 bis 5) soll der 7-16-Steckverbinder mit der Bestellnummer 6325 - d.h. ohne abdichtenden O-Ring - offenkundig vorbenutzt worden

sein. Bei dieser Variante ist eine Zweiteilung des Spannwegs in einen Vor- und einen Endmontage-Abschnitt durch einen abdichtenden O-Ring - da nicht vorhanden - jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Ob der Zeuge S… -

wie von der Einsprechenden geltend gemacht - bestätigen könnte, daß die im

Rahmen der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung ausgelieferten 7-16-

Steckverbinder mit der Bestellnummer 6325 gleichwohl einen entsprechenden O-

Ring aufwiesen, kann dahingestellt bleiben. Denn soweit die Einsprechende

vorträgt, daß der Fachmann die ausgelieferten 7-16-Steckverbinder - unter

Mißachtung der dazugehörigen Montageanleitung (Dokument 2) - durch Zufall bis

zum Auflaufen der Stirnfläche des Steckerkopfes auf den O-Ring vormontieren

könnte, wobei dann ein Spalt zwischen der Ringfläche des Steckerkopfes und den

Segmenten der Kontakthülse offen bliebe, kann dem aus mehreren Gründen nicht

beigetreten werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nämlich ein

Erfindungsgedanke durch den Stand der Technik nicht neuheitsschädlich

vorweggenommen, wenn sich ein bestimmtes Ergebnis ohne Kenntnis der neuen

Lehre überhaupt nicht oder - wie von der Einsprechenden geltend gemacht - zwar

zufällig einmal, aber nicht wiederholbar, also gezielt nach einer bestimmten

Methode erreichen läßt (BGH BlPMZ 1973, 170, 171 - „Schmelzrinne“ bzw.

„Legierungen“). Auch beruhen Ausgestaltungen und Abwandlungen, die auf

eigene Kenntnisse und Erfahrungen des Fachmanns zurückgehen, nicht auf der

Benutzung oder der sonstigen Verlautbarung und sind deshalb nicht deren

neuheitsschädlicher Offenbarung zuzurechnen (Benkard Patentgesetz, 9. Aufl., §

3 Rdn 51). Abgesehen davon hätte der Fachmann ohne rückschauende

Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung - wie dargelegt - auch keinerlei

Veranlassung, den Steckverbinder gerade bis zum Auflaufen der Stirnfläche des

Steckerkopfes auf den O-Ring vorzumontieren. Auch würde nach dem Ergebnis

der mündlichen Verhandlung - d.h. nach Inaugenscheinnahme eines Musters - die

Kontakthülse beim Aufschieben auf den Koaxialkabel-Außenleiter von diesem vor

sich her geschoben und letztlich so gegen den Steckerkopf gedrückt, daß

zwischen der Ringfläche des Steckerkopfes und den Segmenten der Kontakthülse

kein Spalt zum Einführen des Außenleiter-Endes offen bliebe.

Die Neuheit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs gegenüber dem

Inhalt der als Stand der Technik geltenden nationalen Patentanmeldung mit

älterem Zeitrang entsprechend dem nachveröffentlichten Dokument 11, von dem

im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, ergibt sich

schon aus der Nutzung des abdichtenden O-Rings als Einrichtung zur Zweiteilung

des Spannwegs in einen ersten Abschnitt für die Vormontage und einen zweiten

Abschnitt für die Endmontage des Steckverbinders auf dem Kabel. Gemäß dem

Dokument 11 ist nämlich ein O-Ring (8) für die Abdichtung und ein weiterer O-

Ring (ohne Bezugszeichen) für die Zweiteilung des Spannweges vorgesehen (vgl.

die Ansprüche 1, 3 und 6 iVm den Figuren 1 bis 5 mit zugehöriger Beschreibung).

Ähnliches gilt auch für den Inhalt der als Stand der Technik geltenden nationalen

Patentanmeldung mit älterem Zeitrang entsprechend dem nachveröffentlichten

Dokument 13, von dem

im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 2

ausgegangen wird. Bei diesem besteht die Einrichtung zur Zweiteilung des

Spannwegs nämlich aus einem - zwischen zwei Innengewindeabschnitten (972

und 973) vorgesehenen - gewindelosen Abschnitt (974) des Schraubüberwurfs

(97) und einem Außengewindeabschnitt (955) des Steckerkopfes (95), der sich im

vormonierten Zustand des Steckverbinders in dem gewindelosen Abschnitt (974)

des Schraubüberwurfs (97) befindet (vgl. die Figuren 9 und 10 mit zugehöriger

Beschreibung in Spalte 4, Absätze 4 und 5).

Daß die vorveröffentlichten Dokumente 7, 10, 12 bzw. 14 den erteilten Patentanspruch 1 neuheitsschädlich treffen könnten, ist auch von der Einsprechenden nicht

geltend gemacht worden.

b) Der im Verfahren befindliche Stand der Technik einschließlich der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung vermag dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann, den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1

weder einzeln noch in einer Zusammenschau nahezulegen.

Die nachveröffentlichten Dokumente 11 bzw. 13, von denen - wie dargelegt - in

den Oberbegriffen der erteilten Patentansprüche 1 bzw. 2 ausgegangen wird, entsprechen inhaltlich nationalen Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die gemäß § 3 Abs 2 Nr. 1 PatG als Stand der Technik gelten, bei der Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 Satz 2 PatG jedoch außer Betracht zu bleiben

haben.

Bei den Steckverbindern nach den Dokumenten 1 bzw. 8 ist ausweislich der dazugehörigen Montageanleitung (Dokument 2) eine Vormontage - wie dargelegt -

nicht vorgesehen. Dementsprechend findet sich in den Dokumenten 1, 2 und 8

kein Hinweis darauf, daß es von Vorteil sein könnte, die daraus bekannten - einen

Steckerkopf, eine Kontakthülse und eine Hohlschraube im Sinne des Patentanspruch 1 des Streitpatents enthaltenden - Steckverbinder zusätzlich mit einer Einrichtung zu versehen, die - insoweit entsprechend dem letzten Merkmal nach dem

Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 - den Spannweg der Hohlschraube in

zwei Abschnitte gliedert, von denen der erste einem vormontierten Zustand des

Steckverbinders und der zweite dessen Endmontage auf dem Kabel entspricht.

Daher kann der Fachmann durch die Dokumente 1, 2 und 8 schon gar nicht dazu

angeregt werden, für eine solche Einrichtung den abdichtenden O-Ring eines gattungsgemäßen Steckverbinders vorzusehen und diesen so anzuordnen, daß er

am Ende des ersten Spannwegabschnittes - d.h. bei Erreichen des in der Streitpatentschrift definierten Vormontage-Zustandes - auf den kabelseitigen Stirnrand des

Steckerkopfes aufläuft, wie dies der Lehre gemäß dem ersten Merkmal nach dem

kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 entspricht.

Gleiches gilt aber auch für die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung des

7-16-Steckverbinders mit der Bestellnummer 6325 nach dem Dokument 1, zumal

dieser eine Vormontage des Steckverbinders nach der Definition der Streitpatentschrift - wie dargelegt - gar nicht zuließe und zudem selbst eine Zweiteilung des

Spannweges der Hohlschraube - wie ausgeführt - nicht zu dessen Offenbarungsgehalt gehört.

Daß ein Steckverbinder, dessen Spannweg

im Sinne des erteilten

Patentanspruchs 1 durch den abdichtenden O-Ring in einen ersten Abschnitt für

die Vormontage und einen zweiten Abschnitt für die Endmontage auf dem Kabel

zweigeteilt ist, dem Fachmann bei Einbeziehung der Dokumente 7, 10, 12 und 14

nahegelegt sein könnte, hat auch die Einsprechende nicht geltend gemacht.

Der Steckverbinder nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.

B. Patentanspruch 2

Hinsichtlich des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 2 wird von der Einsprechenden - wie dargelegt - lediglich die erfinderische Tätigkeit gegenüber dem

Stand der Technik nach dem Dokument 1 bzw. der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung des 7-16-Steckverbinders mit der Bestellnummer 6325 nach

dem Dokument 1 in Frage gestellt. Der Einsprechenden kann insoweit schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dem Fachmann durch das Dokument 1 und/oder

besagten 7-16-Steckverbinder mit der Bestellnummer 6325 nicht einmal die Merkmale nach dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 2 nahegelegt sind, wonach der Steckverbinder

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einen Steckerkopf mit einem Außengewindeabschnitt und einer steckseitig

davon angeordneten Nut mit einem abdichtenden O-Ring

eine auf den Steuerkopf aufdrehbare Überwurfhülse und

eine Einrichtung zur Zweiteilung des Spannwegs der Überwurfhülse in einen ersten Abschnitt für die Vormontage und einen zweiten Abschnitt für

die Endmontage des Steckverbinders auf dem Kabel

aufweist, zumal die nachveröffentlichte Druckschrift 13, von der - wie dargelegt -

im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 2 ausgegangen wird, einer nationalen Patentanmeldung mit älterem Zeitrang entspricht, deren Inhalt bei der Prüfung

auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht zu bleiben hat.

Nach den vorstehenden Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 kann der

Fachmann durch das Dokument 1 und/oder den 7-16-Steckverbinder mit der Bestellnummer 6325 zudem auch keine Anregung zu dem Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 2 erhalten, wonach als Einrichtung zur Zweiteilung des Spannwegs der abdichtende O-Ring vorzusehen ist, zumal dieser gemäß dem erteilten Patentanspruch 2 auf der Außenseite des

Steckerkopf neben dem Außengewindeabschnitt anzuordnen ist.

Aus den vorstehend zum Patentanspruch 1 genannten Gründen gilt Entsprechendes auch für die Dokumente 2 und 8.

Daß die vorgenannten Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2 dem Fachmann

bei Einbeziehung der Dokumente 7, 10, 12 und 14 nahegelegt sein könnten, ist indessen auch von der Einsprechenden nicht geltend gemacht worden.

Der Steckverbinder nach dem erteilten Patentanspruch 2 erweist sich deshalb

ebenfalls als patentfähig.

C. Da die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 2 des Streitpatents

durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik einschließlich der geltend

gemachten offenkundige Vorbenutzung - wie dargelegt - selbst dann nicht patenthindernd getroffen sind, wenn der Einsprechenden dahingehend gefolgt wird, daß

die ausgelieferten 7-16-Steckverbinder mit der Bestellnummer 6325 einen O-Ring

aufwiesen, der - insoweit entsprechend dem Oberbegriff der erteilten Patentanspruchs 1 bzw. 2 - im montierten Zustand des Steckverbinders den Ringspalt zwischen dem Steckerkopf und der Hohlschraube (Patentanspruch 1) bzw. zwischen

dem Steckerkopf und der Überwurfhülse (Patentanspruch 2) abdichtet, kann die

Offenkundigkeit der geltend gemachten Vorbenutzungshandlung dahingestellt

bleiben. Infolgedessen bestand auch kein Anlaß, den von der Einsprechenden

hierzu angebotenen Zeugen zu vernehmen.

6. Unteransprüche

An die erteilten Patentansprüche 1 und 2 können sich die darauf direkt oder

indirekt zurückbezogenen erteilten Unteransprüche 3 und 4 anschließen, die

vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten der Gegenstände der

erteilten Patentansprüche 1 bzw. 2 betreffen.

7. Beschreibung

In der Beschreibung der Streitpatentschrift ist der maßgebliche Stand der Technik

angegeben, von dem die Erfindung ausgeht, und sind die beanspruchten

Steckverbinder anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.

Bei dieser Sachlage war das Streitpatent

in der erteilten Fassung

aufrechtzuerhalten.

Dr. Gottschalk

Knoll

Dipl.-Phys. Lokys

Dr. Häußler

Ko