Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 05.04.2004 – 2 ZA (pat) 11/04
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(zu 2 Ni 23/98 (EU))
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache 10.99
…
betreffend das europäische Patent …
(DE …)
hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. April 2004
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter
Gutermuth und Dipl.-Phys. Ph.D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz
beschlossen:
I. Auf die Erinnerung der Beklagten wird der den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Juni 2003 ergänzende Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. November 2003 dahingehend
abgeändert, dass die Klägerin der Beklagten weitere
30.580,37 € für die Kosten des 2. Rechtszuges zu erstatten
hat.
II. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. November 2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Entsprechend dem das Patentnichtigkeitsverfahren abschließenden Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 10. Dezember 2002 trägt die Klägerin 3/4 der Kosten
des 1. Rechtszuges und die Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte 1/4
der Kosten des 1. Rechtszuges.
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2003 (Bl 130/132 der Gerichtsakten (GA) mit Anlagen Bl 133/157 GA) meldete die Beklagte Kosten beider Rechtszüge in Höhe von
119.084,31 € zur Kostenausgleichung an, darunter in II. Instanz verauslagte Gerichtsgebühren (Verfahrensgebühr) in Höhe von 29.810,00 DM (= 15.241,61 €)
und einen Auslagenvorschuss für das eingeholte Sachverständigengutachten in
Höhe von 30.000,00 DM
(= 15.338,76 €), vergleiche Kostenaufstellung
Blatt 138 GA.
Nach Reduzierung des von der Beklagten geltend gemachten Betrages auf
118.825,27 € erging Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom
12. Juni 2003 (Bl 198/210 GA), wonach die Klägerin der Beklagten 79.068,96 € zu
erstatten hatte. Bei den Kosten des 2. Rechtszuges enthält dieser Beschluss Positionen zu Kosten des Patentanwalts (Pos 2Aa bis i in Höhe von 40.651,67 € -
S 8/9) und des Rechtsanwaltes (Pos 2Ba bis e in Höhe von 29.996,46 € - S 9/10).
Zu Gerichtsgebühren oder Sachverständigenkosten des 2. Rechtszuges enthält
dieser Beschluss weder zugebilligte Positionen noch findet sich in Ziffer V
(S 10/12) eine Begründung, warum sie etwa zurückzuweisen wären.
Der Beschluss wurde der Beklagten am 2. Juli 2003 zugestellt, mit am 30. Juli 2003 eingegangenen Schriftsatz beantragte sie "Festsetzung der Gerichtskosten
II. Instanz" in Höhe von 15.241,61 € (Verfahrensgebühr) und 15.338.76 € (Auslagenvorschuss für den Sachverständigen).
Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 5. November 2003 (Bl 245/249 GA) wurden "im Wege der Nachfestsetzung" weitere 26.769,97 € als von der Klägerin an
die Beklagte zu erstatten festgesetzt. Dieser Beschluss wurde am 21. November 2003 der Klägerin und am 20. November 2003 der Beklagten zugestellt. Bei
dem Teilbetrag von 15.241,61 € ging die Rechtspflegerin von Kosten der I. Instanz
aus, nahm die hierfür vorgesehene Quotelung vor (3/4) und gelangte zu dem zugebilligten Teilbetrag von 11.431,21 €. Zusammen mit dem (ungekürzten) Betrag
von 15.338,76 € (s o) ergab sich der festgesetzte Betrag.
Hiergegen legte die Klägerin mit am 5. Dezember 2003 per Telefax eingegangenen Schriftsatz Erinnerung ein. Sie ist der Auffassung, die Festsetzung weiterer
Gerichtskosten nach Ablauf der Erinnerungsfrist gegen den Erstbeschluss führe
dazu, dass der Beklagten quasi eine Verlängerung der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist gewährt werde, zumal sie die streitigen Positionen bereits in ihrem ursprünglichen Antrag aufgeführt habe.
Die Beklagte legte mit am 5. Dezember 2003 eingegangenen Schriftsatz "sofortige
Beschwerde" ein mit der Begründung, die nachträglich geltend gemachten Kosten
gehörten jeweils zu II. Instanz, so dass eine Quotelung, die nach dem Urteil des
Bundesgerichtshofes nur für die I. Instanz zu erfolgen habe, hier unzulässig sei.
II
Auf die Erinnerung der Beklagten (ihre "sofortige Beschwerde" war als solche zu
werten) war der angefochtene Beschluss wie beantragt abzuändern.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die sogenannte Nachliquidation der Gerichts- und Sachverständigenkosten im vorliegenden Fall nicht aus Rechtsgründen
dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte diese Kosten im Schriftsatz vom
21. Februar 2003 bereits aufgeführt hat und gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem diese Kosten nicht berücksichtigt sind, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Erinnerung eingelegt hat.
Hätte die Beklagte diese Kosten in ihrem ersten Antrag vergessen, wäre die Nachliquidation zulässig, wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17. Februar 1995 ausgeführt hat (JurBüro 1995, 583 = Rpfl 1995, 476). Aber auch in
dem Fall, dass über eine beantragte Position versehentlich nicht entschieden wird,
wird die Nachliquidation von der Rechtsprechung für zulässig angesehen, wie
auch der angefochtene Beschluss ausführt (vgl Zöller, ZPO, 23. Aufl, § 104
Rdnr 21, Stichwort "Nachliquidation"). Dies ergibt sich aus der entsprechenden
Rdnr 4, BGH NJW 1980, 840). Bei § 321 ZPO geht es wie im vorliegenden Fall
darum, eine versehentlich nicht ergangene Entscheidung herbeizuführen, nicht
aber darum, eine falsche Entscheidung zu korrigieren (BGH aaO, Ziff II 2a der
Entscheidungsgründe). Daher kann das Argument der Klägerin, bei einer Zulassung der Nachliquidation werde die Rechtsmittelfrist für die Erinnerung umgangen,
nicht durchgreifen.
Der Höhe nach sind die beantragten Kosten in voller Höhe gerechtfertigt. Sie wurden (wiederum versehentlich) von der Rechtspflegerin teilweise der I. Instanz zugeordnet. Die Beklagte hat nachgewiesen, die einzelnen Teilbeträge im Berufungsverfahren gezahlt zu haben, wobei die Bezeichnung "Sachverständigenvorschuss" allerdings missverständlich ist. Dieser Betrag von 15.338,76 € (=
30.000,00 DM) wurde zwar als Sachverständigenvorschuss eingezahlt, aber gemäß Rechnung der Justizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofes vom 9. Januar 2003 (Vorbl III der BGH-GA) wurden Sachverständigenauslagen mit
8.812,37 € endgültig festgesetzt und der Auslagenvorschuss von 15.338,76 € von
der Gesamtsumme der Kosten in Höhe von 39.295,59 € abgezogen, so dass der
Klägerin nur 23.956,83 € in Rechnung gestellt wurden. Diese hat damit der Beklagten den Betrag von 15.338,76 € ebenso zu erstatten wie die von der Beklagten im Berufungsverfahren gezahlte Verfahrensgebühr von 29.810,00 DM (=
15.241,61 €), die in der obengenannten Abrechnung vom 9. Januar 2003 der Klägerin ebenfalls als bereits erhoben nicht mehr in Rechnung gestellt wurde.
Damit war auf die Erinnerung der Beklagten der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihr von der Klägerin weitere Kosten des 2. Rechtszuges
in Höhe von 30.580,37 € zu erstatten sind.
Die Erinnerung der Klägerin erwies sich danach zwar als zulässig, aber unbegründet. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Meinhardt
Gutermuth
Skribanowitz
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
Richter am Bundespatentgericht
Richter am Bundespatentgericht
Be