Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 05.04.2004 – 30 W (pat) 311/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 311/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 396 46 471 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2000 und vom
11. August 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 396 46 471 aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 2 105 624 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke
396 46 471 mit der Widerspruchsmarke 2 105 624 festgestellt und die Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 11. August 2003 wurde
die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch
aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH
Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl
dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu