Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 06.04.2004 – 27 W (pat) 270/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 777 280

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter

Dr. van Raden und Schwarz 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenstelle

für Klasse 9

IR des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 11. Juni 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die international unter der Nr. 777 280 für „Software for computer“ registrierte

Marke

CARE

soll in Deutschland geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat

durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes der Marke den Schutz

in Deutschland verweigert, weil die Kennzeichnung „CARE“ ausschließlich aus

einer nicht unterscheidungskräftigen und freihaltungsbedürftigen Angabe bestehe.

Die im Deutschen als „Pflege, Fürsorge, Betreuung, Wartung“ allgemein verständliche Bezeichnung „Care“ weise beschreibend auf die Bestimmung der beanspruchten Software hin. Wegen des breiten Bedeutungsspektrums von „Care“

könne dies die Alten- und Krankenpflege, die Körperpflege, die Pflege von Geschäftsbeziehungen, aber auch die Pflege von Maschinen oder von Daten sein.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der

sie gleichzeitig das Warenverzeichnis beschränkt hat auf „Software for computer,

except for software for care services in the medical field“. Sie ist der Ansicht, dass

damit jede beschreibende Sachaussage auszuschließen sei, denn in anderen Bereichen, in denen Software etwas mit Pflege, etwa Datenpflege oder –Betreuung,

zu tun haben könnte, werde – wie dem Publikum bekannt – eine andere Ausdrucksweise als „Care“ gebraucht.

II

Die gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil die IR-

Marke für die noch beanspruchten „Computerprogramme, ausgenommen solche

für Pflegedienstleistungen im medizinischen Bereich weder jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt noch als beschreibende Angabe zugunsten der Mitbewerber

freizuhalten ist. Damit stehen der Schutzfähigkeit der IR-Marke in Deutschland

keine absoluten Hindernisse nach §§ 107, 113 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Das zum Basiswissen der englischen Sprache gehörende Wort „CARE“ ist in seiner Bedeutung von „Pflege, Fürsorge, Betreuung, Wartung“ zwar nicht nur zur Bezeichnung der Pflege und Betreuung von Personen im weitesten Sinne gebräuchlich, wie die Markeninhaberin meint, sondern wird auch im Zusammenhang mit der

Pflege von Gegenständen, insbesondere technischen Geräten (vgl Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften, Englisch-

Deutsch, 2002, S 271) sowie der Pflege von Daten verwendet. In den Fachlexika

der Datenverarbeitungstechnik ist das Wort „care“ bezogen auf Daten allerdings

nicht nachweisbar. Dort sind nur die von der Markeninhaberin genannten Begriffe

data management, data administration, data maintenance und updating aufgeführt

(vgl Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften,

Englisch-Deutsch, 2002, S 271). Nach den Ermittlungen des Senats im Internet

handelt es sich aber auch bei „care of data“ bzw „data care“ um eine im Sinne von

Datenpflege belegbare Bezeichnung. Daraus folgt indessen nicht, dass das Wort

„CARE“ für sich allein zur Beschreibung von Datenverarbeitungsprogrammen geeignet wäre, die der Datenpflege wie Archivierung, Sortierung und Aktualisierung

von Daten dienen. In Alleinstellung ist der Begriff „Pflege“ in Verbindung mit Datenverarbeitungsprogrammen nicht nur unüblich, sondern auch unklar, weil er

nicht erkennen lässt, worauf sich die Pflege bezieht. Bei der Pflege von Daten

handelt es sich nämlich, wie auch die Markenstelle ausgeführt hat, nur um einen

der möglichen Anwendungsbereiche einer Software. Der Aspekt der Pflege kann

beispielsweise auch in Produktionsprozessen eine Rolle spielen, bei denen eine

programmgesteuerte Wartung von Maschinen erfolgt. Ferner gibt es Programme

für die Pflege von Geschäftskunden, die Altenpflege, die Körperpflege, die medizinische Pflege usw. Das Wort „Care“ kann daher jedenfalls in Verbindung mit

Datenverarbeitungsprogrammen nur dann eine klare Aussage vermitteln, wenn

der Gegenstand der Pflege angegeben ist, etwa data care, customer care, body

care. Anhaltspunkte für die Annahme, dass allein die beanspruchte Bezeichnung

„CARE“ von den Mitbewerbern zur Beschreibung des Inhalts oder des Bestimmungszwecks von Software im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG benötigt wird,

sind daher nicht ersichtlich.

Dieser Beurteilung stehen auch die in dem angefochtenen Beschluss zur Begründung der mangelnden Schutzfähigkeit der IR-Marke zitierten Entscheidungen des

Bundespatentgerichts (u.a. SeniorCare, Kid Care, COLOR CARE, Wellnes Care,

CrossCareManagement, Profi Care, Phytho Care, SYSCARE) nicht entgegen, weil

sie ausnahmlos die Zurückweisung des Wortes „CARE“ mit weiteren Angaben

betreffen. Im übrigen ist Bedeutung von „CARE“ in Bezug auf Software anders zu

bewerten als in Verbindung etwa mit (medizinischen) Pflegedienstleistungen

selbst oder mit Körperpflegemitteln, bei denen der Gesichtspunkt der Pflege offensichtlich und eindeutig im Vordergrund steht.

Der IR-Marke kann auch nicht jedes Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Es erscheint schon zweifelhaft, ob

der Verkehr bei dem Wort „CARE“ in Großbuchstaben überhaupt an den Begriff

„Pflege“ denkt und nicht eher annimmt, eine der im EDV-Bereich zahlreich vorkommenden Abkürzungen vor sich zu haben. Aber auch wenn er in „CARE“ mit

„Pflege“ gleichsetzt, wird er sie wegen des Fehlens einer weiteren, die Aussage in

üblicher Weise erläuternden Angabe als eigentümlich empfinden und sie daher

nicht im Sinne einer bloßen Sachangabe auffassen, die jeder betrieblichen Hinweisfunktion entbehrt.

Dr. Schermer

Schwarz

Dr. van Raden

Na