Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 06.04.2004 – 32 W (pat) 248/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 248/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 65 961.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter

Kruppa 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 23 – vom 18. Juni 2002 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die am 16. November 2001 erfolgte Anmeldung der Wortmarke

selfadjustingcuff

für die Waren

Garne und Fäden für textile Zwecke; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, insbesondere Sportbekleidung, Strümpfe

hat die Markenstelle für Klasse 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes nach

vorangegangener Beanstandung mit Beschluss vom 18. Juni 2002 zurückgewiesen. Die Marke sei bezüglich der genannten Waren nicht unterscheidungskräftig

und außerdem freihaltebedürftig. Das Wort "selfadjustingcuff" sei unmittelbar beschreibend und vermittle im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten Waren lediglich eine allgemeine Sachangabe. In werbeüblicher Form weise

die Marke darauf hin, dass die so bezeichneten Textil- und Bekleidungsstücke

(wie Stulpen, Socken, (Hosen-)Aufschläge, Manschetten etc.) über eine sich

selbst einstellende bzw. selbstregulierende Funktion für den passenden Sitz am

Körper verfügen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Das angemeldete Markenwort existiere in seiner Gesamtheit weder in der deutschen noch in der englischen

Sprache. Es handele sich folglich um ein Phantasiewort, dass sich aus zwei Bestandteilen zusammensetze, nämlich den englischen Wörtern "selfadjusting" (=

selbstregelnd, selbsteinstellend) und "cuff" (= Manschette, Stulpe, Ärmelaufschlag

bzw. schlagen, ohrfeigen, Schlag, Klaps). Eine unmittelbar beschreibende Angabe

für die beanspruchten Waren sei nicht zu erkennen. Die Marke sei als Phantasiewort auch unterscheidungskräftig.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet, weil einer Eintragung

der angemeldeten Wortmarke keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und

2 MarkenG entgegenstehen.

1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache, dass vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st.

Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).

Legt man diesen Maßstab zugrunde, kann dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die Marke wendet sich

nach dem Warenverzeichnis nicht an ein spezielles Publikum, sondern an die allgemeinen Verkehrskreise ohne besondere Einschränkungen. Bei den hier angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen kann bereits mangels ausreichender

Englischkenntnisse nicht davon ausgegangen werden, dass diese die Marke als

Sachangabe für die in Rede stehenden Waren auffassen. Dies gilt nicht nur für

das zusammengeschriebene Wort "selfadjustingcuff", sondern auch für die einzelnen Bestandteile "selfadjusting" = selbstregelnd, selbsteinstellend (vgl Langenscheidts Handwörterbuch, Englisch a.a.O.) und "cuff" = Manschette, Strümpfe, Ärmelaufschlag, schlagen, ohrfeigen, Schlag, Klaps (vgl Langenscheidts Handwörterbuch, Englisch a.a.O.).

Da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen erfahrensgemäß in aller Regel

so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH, BlPMZ 1999, 408 – Yes), ist nicht auszuschließen, dass "selfadjustingcuff" für nicht unbeträchtliche Teile der Verbraucher

eine reine Phantasiebezeichnung darstellt. Damit kann nicht festgestellt werden,

dass "selfadjustingcuff" nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

2. Die angemeldete Marke stellt auch keine Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG dar. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung

u. a. der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können.

Das zusammengeschriebene Wort "selfadjustingcuff" enthält keine konkret warenbezogene Sachaussage, die auf bestimmte für den Verkehr bedeutsame Eigenschaften der beanspruchten Waren selbst Bezug nimmt. Eine Verwendung dieses

Begriffs durch inländische Mitbewerber der Anmelderin konnte nicht festgestellt

werden. Bei der Eingabe von "selfadjustingcuff" in übliche Suchmaschinen des Internets (G…/13.04.04) ergab sich für Deutschland kein Treffer mit der angemeldeten Marke. Nachweisbar ist eine Verwendung der auseinandergeschriebenen Worte "self adjusting cuff" nur in England auf dem Gebiet der Medizin. So

konnte diese Wortfolge im Internet im Zusammenhang mit einem Blutdruckmessgerät festgestellt werden (http:/www.exmed.net). Für eine zukünftige Verwendung

durch Konkurrenzunternehmen der Anmelderin für die beanspruchten Waren fehlen daher ausreichende Anhaltspunkte. Die bloße theoretische Möglichkeit, "selfadjustingcuff" als Merkmalsbezeichnung auf dem in Frage stehenden Warengebiet einzusetzen, stellt noch kein Eintragungshindernis im Sinne des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG dar (BGH GRUR 1999, 1093 – For you).

Winkler

Viereck

Kruppa