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BPatG Beschluss vom 08.04.2004 – 10 W (pat) 49/03

10. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 49/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

Im Verfahren

betreffend die Patentanmeldung 102 28 404.0

wegen Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin

Püschel und den Richter Rauch

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Im Verfahren 9 W (pat) 19/03 hat das Bundespatentgericht eine Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen, in

dem dem Patentanmelder, Herrn Ralf Scherer, Verfahrenskostenhilfe verwehrt

worden war. Mit Kostenrechnung vom 28. Juli 2003 wurden diesem gegenüber die

Kosten des Beschwerdeverfahrens (Postauslagen) in Ansatz gebracht. Die Rechnung wurde – wie schon der vorausgegangene Beschluss – dem Bruder des Anmelders, Herrn S…, zugestellt.

Dieser legte per Computerfax vom 15. August 2003 Erinnerung gegen den Kostenansatz ein, der nicht abgeholfen wurde. Auf Nachfrage des Rechtspflegers bezüglich einer Vollmacht gem § 97 PatG erklärte dieser, dass sein Bruder kein

Kostenschuldner sei. Eine Vollmacht für seinen Bruder benötige er nicht.

Mit Fax vom 18. März 2004 stellte der Anmelder selbst einen "Billigkeitsantrag",

weil er arm sei und verwies auf § 8 GKG.

II

Die Erinnerung ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Erinnerung ist zulässig. Für die Erinnerung ist das Patentkostengesetz (Pat-

KostG) in der Fassung vom 13. Dezember 2001 und nicht das Gerichtskostengesetz (GKG) maßgeblich, da die Kosten am 28. Juli 2003 in Ansatz gebracht worden sind. Die Verweisung auf das GKG in § 1 Abs 1 S 2 PatKostG beschränkt sich

nach Auffassung des Senats im wesentlichen nur auf die Art und Höhe der Auslagen nach den Tatbeständen des GKG und erstreckt sich nicht auf das Verfahren

und die sonstigen Regelungen, soweit das PatKostG – wie hier bezüglich der Erinnerung – hierzu eigene, lückenlose Regelungen enthält. Nach § 11 Abs 1 Pat-

KostG ist die Erinnerung fristlos zulässig.

Sie steht gem § 11 PatKostG nur dem Kostenschuldner, hier dem Anmelder, zu.

Dieser ist nach dem maßgeblichen Beschluss des 9. Senats in Verbindung mit

dem Kostenansatz zu Recht als solcher bezeichnet. Kostenschuldner ist nämlich

gem § 4 Abs 1 Nr 1 PatKostG, wer die Amtshandlung veranlasst hat, das ist hier

der Patentanmelder, der die Verfahrenskostenhilfe beantragt hat.

Dabei kann offen bleiben, ob S… im Namen des Anmelders gehandelt

hat, jedenfalls ist im Schreiben vom 18. März 2004 eine Erinnerung durch den

Kostenschuldner selbst zu sehen.

In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg.

Der vom Anmelder gestellte "Billigkeitsantrag" führt nicht zu einer Befreiung von

den im Kostenansatz in Rechnung gestellten Auslagen nach § 11 Abs 1 GKG iVm

der Anlage 1 des Gesetzes, Gebührennummer 9002 a.

Im Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahren fallen zwar keine Gerichtsgebühren an, jedoch haftet der Antragsteller für die notwendigen Auslagen, wenn ihm

keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Das ergibt auch aus § 4 Abs 1

PatKostG und gilt auch für die Zustellkosten (vgl für die entsprechende Regelung

in der ZPO Zöller/Philippi, Zivilprozessordnung, 23. Aufl, Rn 24 zu § 118).

Die Einwendung des Anmelders, gem § 8 GKG (hier richtig; § 9 PatKostG) hätten

keine Kosten erhoben werden dürfen, bleibt ohne Erfolg, da für eine unrichtige

Sachbehandlung keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Schülke

Püschel

Rauch

Pr