Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.04.2004 – 17 W (pat) 53/02

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. April 2004

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 36 261

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. April 2004 unter Mitwirkung des Richters

Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys.

Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Prasch 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss

der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2002 aufgehoben. Das Patent 198 36 261

wird widerrufen.

G r ü n d e

Gegen die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

"Bedienvorrichtung mit einem Drehschalter"

ist am 1. März 2000 Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 53 hat nach Prüfung des Einspruchs mit Beschluss vom

21. Juni 2002 das Patent aufrechterhalten. In den Gründen ist ausgeführt, dass

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht durch den Stand der Technik nahegelegt werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Die

Patentinhaberin verteidigt das Patent mit vier Fassungen des Patentanspruchs 1.

Der erteilte Patentanspruch 1, der dem Hauptantrag zugrunde liegt, lautet:

"Bedienvorrichtung, umfassend einen Drehschalter (2) mit einer Handhabe (1), wobei eine Anzeigemarke (8) oder ein Anzeigerahmen (9, 10) durch das Drehen der Handhabe (1)

des Drehschalters (2) in horizontaler oder vertikaler Richtung

über eine Anzeige (7) bewegbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass eine Vorrichtung (12, 13) zum

Messen der Kraft (F) vorhanden ist, die radial auf die Handhabe (1) des Drehschalters (2) ausgeübt wird,

und eine angewählte Funktionsgruppe, Funktion und/oder

ein angewählter Funktionswert durch eine radiale Krafteinwirkung (F) auf die Handhabe (1) des Drehschalters (2) auswählbar ist."

Es schließen sich die Unteransprüche 2 bis 8 in der erteilten Fassung an.

Der Patentanspruch 1 nach dem ersten Hilfsantrag geht vom selben Oberbegriff

aus, sein Kennzeichen lautet (Unterschied zur Fassung des Hauptantrags unterstrichen):

"dadurch gekennzeichnet, dass eine Vorrichtung (12, 13)

zum richtungsunabhängigen Messen der Kraft (F) vorhanden

ist, die radial auf die Handhabe (1) des Drehschalters (2)

ausgeübt wird,

und eine angewählte Funktionsgruppe, Funktion und/oder

ein angewählter Funktionswert durch eine radiale Krafteinwirkung (F) auf die Handhabe (1) des Drehschalters (2) auswählbar ist."

Die Unteransprüche bleiben unverändert.

Der Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag geht vom selben Oberbegriff

aus, sein Kennzeichen lautet (Unterschied zur Fassung des Hauptantrags unterstrichen):

"dadurch gekennzeichnet, dass eine mindestens zwei Kraftmesseinrichtungen aufweisende Vorrichtung (12, 13) zum

Messen der Kraft (F) vorhanden ist, die radial auf die Handhabe (1) des Drehschalters (2) ausgeübt wird,

und eine angewählte Funktionsgruppe, Funktion und/oder

ein angewählter Funktionswert durch eine radiale Krafteinwirkung (F) auf die Handhabe (1) des Drehschalters (2) auswählbar ist."

Die Unteransprüche bleiben unverändert.

Der Patentanspruch 1 nach dem dritten Hilfsantrag geht vom selben Oberbegriff

aus, sein Kennzeichen lautet (Unterschied zur Fassung des Hauptantrags unterstrichen):

"dadurch gekennzeichnet, dass eine Dehnungsmessstreifen

enthaltende Vorrichtung (12, 13) zum Messen der Kraft (F)

vorhanden ist, die radial auf die Handhabe (1) des Drehschalters (2) ausgeübt wird,

und eine angewählte Funktionsgruppe, Funktion und/oder

ein angewählter Funktionswert durch eine radiale Krafteinwirkung (F) auf die Handhabe (1) des Drehschalters (2) auswählbar ist."

Die Unteransprüche bleiben unverändert.

Die Einsprechende ist der Meinung, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs 1

des erteilten Patents durch den Stand der Technik, wie er sich aus der

DE 44 05 962 C1 oder GB 22 60 598 A oder EP 09 11 750 A2 jeweils ergebe,

neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Ferner führe eine Zusammenschau aus

DE 34 04 047 A1, US 4 910 503 A, US 5 589 828 A und DE 44 05 962 C1 dazu,

dass der Gegenstand des Hauptanspruchs des Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Weiterhin ist die Einsprechende der Meinung, dass der

Gegenstand des Hauptanspruchs 1 nach dem ersten Hilfsantrag gegenüber dem

Stand der Technik GB 22 60 598 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Dies gelte ebenso für den Gegenstand des Hauptanspruchs 1 nach dem zweiten

Hilfsantrag und dem dritten Hilfsantrag.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise in der angegebenen Reihenfolge den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten wird. Patentanspruch 1

nach „Hilfsantrag 1“, „Hilfsantrag 2“ oder „Hilfsantrag 3“, allesamt überreicht

in der mündlichen Verhandlung am

8. April 2004, im übrigen Patentansprüche 2-8, Beschreibung

und Zeichnungen gemäß der Patentschrift.

Sie ist der Meinung, dass keine der Entgegenhaltungen den Gegenstand des primär verteidigten Hauptanspruchs neuheitsschädlich vorwegnehme, da in keiner

der Entgegenhaltungen eine Vorrichtung zum Messen der Kraft vorgesehen sei.

Ferner würde der Fachmann die Druckschrift DE 34 04 047 A1 nicht heranziehen,

da dort ein Joystick und kein Drehschalter offenbart sei. Bei der Formulierung des

Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen käme die Konstruktion gemäß dem in

der Beschreibung vorgestellten Ausführungsbeispiel stärker zum Ausdruck, da

eine Richtungsunabhängigkeit bzw. eine Verwendung von Dehnungsmessstreifen

mit aufgenommen sei, welche durch den Stand der Technik nicht nahegelegt werde.

II

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie hat

auch Erfolg, da das Patent gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG in Verbindung mit §§ 3,

4 PatG zu widerrufen ist.

In der mündlichen Verhandlung wurden u.a. folgende Druckschriften aufgegriffen,

denen eine besondere Bedeutung beikommt:

DE 34 04 047 A1

DE 44 05 962 C1

In der mündlichen Verhandlung stellte die Patentinhaberin klar, dass sich mit dem

Drehschalter eine Funktionsgruppe, Funktion und/oder ein Funktionswert anwählen lässt und eine Auswahl dieser Funktionsgruppe, Funktion und/oder des Funktionswertes durch eine radiale Krafteinwirkung auf die Handhabe des Drehschalters erfolgt, wobei unter Auswählen ein Bestätigen einer zuvor angewählten Funktionsgruppe o.ä. zu verstehen ist. Übersteigt die radial ausgeübte Kraft einen

Schwellenwert, wird die Funktionsgruppe o.ä. ausgewählt, so dass ein digitales

Schalten zwischen "ausgewählt" und "nicht ausgewählt" erzielbar ist. Nach den

Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung wird das im Patentanspruch 1 beanspruchte Merkmal einer Vorrichtung zum Messen der radial

ausgeübten Kraft im Sinne der Lehre des Patentanspruchs 1 nur dazu verwendet,

das Überschreiten oder Unterschreiten eines Schwellenwertes zu erfassen.

Hauptantrag:

Aus der DE 44 05 962 C1 ist eine Bedienvorrichtung bekannt (vgl. insbesondere

Figur 2), welche eine Drehschalter mit einer Handhabe (Betätigungselement 12)

umfasst, wobei eine Anzeigemarke (Cursor) oder ein Anzeigerahmen durch das

Drehen der Handhabe (Betätigungselement 12) des Drehschalters in horizontaler

oder vertikaler Richtung über eine Anzeige (Benutzeroberfläche auf dem Bildschirm) bewegbar ist, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Vorrichtung

(Schaltkontakt 23, Schaltfeder 24) zum Messen der Kraft vorhanden ist, die radial

auf die Handhabe (Betätigungselement 12) des Drehschalters ausgeübt wird, und

wobei eine angewählte Funktionsgruppe, Funktion und/oder ein angewählter

Funktionswert durch eine radiale Krafteinwirkung auf die Handhabe (Betätigungselement 12) des Drehschalters auswählbar ist (vgl. Spalte 4, Zeilen 58-62).

Die "Vorrichtung zum Messen der Kraft" ist ein Schaltkontakt im Sinne der von der

Patentinhaberin klargestellten Lehre des Patentanspruchs 1, wobei der Schaltkontakt geschlossen wird, wenn eine durch eine Stützfeder aufgebrachte Gegenkraft

überschritten wird (vgl. Spalte 5, Zeilen 27-32).

Damit sind alle Merkmale aus der DE 44 05 962 C1 bekannt, so dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht neu ist. Der Patentanspruch 1 ist damit

nicht bestandsfähig.

Erster Hilfsantrag:

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem ersten Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag durch das Merkmal, dass

eine "Vorrichtung zum richtungsunabhängigen Messen der Kraft" vorhanden ist.

Dieses Merkmal ist jedoch ebenfalls durch die Entgegenhaltung DE 44 05 962 C1

bekannt. Greift eine radiale Kraftkomponente entlang der oberen Hälfte (zugänglicher Bereich) des Betätigungselementes 12 an, wird das Betätigungselement 12

nach unten bewegt. Bei einer genügend großen in Vertikalrichtung orientierten

Kraftkomponente der angreifenden Kraft wird der Kontakt 23 mit der Kontaktfeder 24 geschlossen, so dass ein Überschreiten eines Kraft-Schwellenwertes und

damit zumindest in einem weiten Bereich ein richtungsunabhängiges Messen der

Kraft im Sinne der Lehre des Patentanspruchs 1 erzielt wird.

Da die anderen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß dem ersten Hilfsantrag,

wie oben ausgeführt, ebenfalls bekannt sind, ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß diesem Hilfsantrag nicht neu. Der Patentanspruch 1 ist damit

nicht rechtsbeständig.

Zweiter Hilfsantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem zweiten Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag durch das Merkmal, dass

eine "mindestens zwei Kraftmesseinrichtungen aufweisende" Vorrichtung (12, 13)

zum Messen der Kraft (F) vorhanden ist. Stellt sich der Fachmann ausgehend von

DE 44 05 962 C1 die Aufgabe, die Betätigungselemente über einen Umfangsabschnitt größer als 180° bewirken zu können, wird er erkennen, dass die Kraftmessung in nur einer Richtung nicht ausreicht bzw. keine befriedigenden Ergebnisse

liefert. Es liegt dann auf der Hand, eine zusätzliche zweite Kraftmesseinrichtung

für die Erfassung von Kraftkomponenten in einer anderen Richtung vorzusehen.

Der Fachmann wird dann in naheliegender Weise einen weiteren Schaltkontakt

und eine weitere Schaltfeder so anordnen, dass bei einem Zusammenwirken mit

der ersten Kraftmesseinrichtung die Auswahl der angewählten Funktion ermöglicht

wird. Der Schaltkontakt 23 mit der Schaltfeder 24 und der weitere Kontakt mit der

weiteren Feder wären somit "mindestens zwei Kraftmesseinrichtungen" im Sinne

der Lehre dieses Patentanspruchs 1.

Da die anderen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß dem zweiten Hilfsantrag

bekannt sind, beruht der Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 ist damit nicht von Bestand.

Dritter Hilfsantrag

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem dritten Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag durch das Merkmal, dass

eine "Dehnungsmessstreifen enthaltende" Vorrichtung zum Messen der Kraft vorhanden ist. Dem Fachmann sind Dehnungsmessstreifen als Mittel zum Messen einer Kraft geläufig. Im Übrigen ist zum Beispiel aus der DE 34 04 047 A1 bekannt,

für den Steuerstab Dehnungsmessstreifen (8, 10, vgl. Figuren 1 und 2) zum Messen einer radial aufgebrachten Kraft zu nutzen.

Da die anderen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß diesem Hilfsantrag

ebenfalls bekannt sind, ist der Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht neu. Der

Patentanspruch 1 ist damit nicht bestandsfähig.

Mit dem nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 1 in den jeweiligen Fassungen

fallen auch die jeweils auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8.

Bertl

Dr. Schmitt

Dr. Kraus

Prasch

Ko