Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 19.04.2004 – 30 W (pat) 222/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. April 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 302 48 246.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Bildmarke (farbig mit den
Farben blau, dunkelgrün, weiß) ist folgende Darstellung:
siehe Abb. 1 am Ende
Das Warenverzeichnis lautet ua:
"Dienstleistungen auf dem Gebiet der Krankheitsprävention, -diagnostik, -therapie und -rehabilitation sowie Körper- und Schönheitspflege, im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich, insbesondere Befunderhebung, Befunddokumentation, konventionelle und Naturheilverfahren, Ernährungs- und Diätverfahren, apparative und manuelle Therapie; Dienstleistungen eines
Physio-, Rehabilitations- und Sporttherapeuten,
insbesondere
Durchführung von Massagen, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Belastungsübungen, Rehabilitationsmaßnahmen, Biomechanik, Leistungsdiagnostik, Gesundheitssport, Krafttraining,
Ausdauertraining, Entspannungsübungen, meditative und nichtmeditative Körper- und Geistesübungen; Dienstleistungen einer
Klinik, eines Krankenhauses, eines Pflege- und/oder Altersheims,
einer Ambulanzstation; eines Medicalcenters, nämlich ärztliche
Versorgung und entsprechende Beratung, pharmazeutische Beratung, Ausbildung, Schulung und Vermittlung von Fachpersonal
für obige Dienstleistungen; Organisation und Durchführung von
Veranstaltungen, Colloquien, Kursen, Reisen, insbesondere für
Fortbildungs- und Erziehungszwecke im Zusammenhang mit obigen Dienstleistungen; Forschung und Forschungsberatung, insbesondere
im Zusammenhang mit obigen Dienstleistungen;
Druckprodukte, Zeitschriften, Bücher, insbesondere im Zusammenhang mit obigen Dienstleistungen; Arzneimittel, diätetische
Nahrungsmittel für medizinische und nicht medizinische Zwecke
sowie Nahrungsergänzungsmittel für medizinische und nicht medizinische Zwecke, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Kosmetikas, Putz-, Reinigungs- und Desinfektionsmittel".
Die Markenstelle für Klasse 44 des Patentamts hat mit Ausführungen im Einzelnen
die Anmeldung wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG teilweise zurückgewiesen - nämlich im oben genannten
Umfang -, weil sie als naturgetreue Darstellung eines Ginkgoblattes einen beschreibenden Hinweis auf den Wirkstoff "Ginkgo-Extrakt" darstelle.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist
nicht zu den Akten gelangt. Sie hat mitgeteilt, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet, der Insolvenzverwalter jedoch keinen Auftrag zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung erteilt habe.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 44 des
Deutschen Patent- und Markenamts insoweit aufzuheben, als die
Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Es kann in der Sache entschieden werden. Es kann unterstellt werden, dass
die Mitteilung des Vertreters der Anmelderin zutrifft, über das Vermögen der Anmelderin sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Denkbar wäre wohl auch,
dass lediglich ein Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) angeordnet ist,
2. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die
angemeldete Marke ist für die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen
nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen.
Sie ist eine beschreibende Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei kann
eine Beschreibung nicht nur durch Worte, sondern ebenso durch Bilder erfolgen;
so werden Waren häufig in beschreibendem Sinn auf der Verpackung abgebildet;
auch die Warenabbildungen in Katalogen dienen ausschließlich der Produktbeschreibung (vgl. BPatG GRUR 2003, 245, 246 – Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf mwN). Eine solche bildliche Waren- bzw Dienstleistungsbeschreibung liegt
hier vor.
Die der Anmeldung zugrundeliegende Abbildung zeigt ein Ginkgoblatt in jugendlich tief eingeschnittener Form (vgl. Unseld, Goethe und der Ginkgo Insel-Bücherei
S. 16, 17). Um diese Ware als solche geht es nicht. Wie die Markenstelle aber
schon ausgeführt hat, wird aus Ginkgo-Blättern ein Extrakt gewonnen, der als
Heilmittel bei verschiedenen Krankheitsbildern, insbesondere Durchblutungsstörungen, eingesetzt wird (vgl. Schmid/Schmoll, Ginkgo S. 23ff). Eine weitere Verwendung der Blätter besteht bei der Hautpflege und in Haarwaschmitteln sowie
auch in der Bereitung von Heiltees (vgl. Hänsel, Keller et al., Drogen, Springer-
Verlag S. 271, 287; Becker, Ginkgo-Weltenbaum S. 84ff). Darüber hinaus gilt der
Ginkgo als Symbol für langes Leben (vgl. Beuchert, Symbolik der Pflanzen
S. 111). Wie weiter von der Markenstelle ausgeführt und belegt, wird bei
Arzneimitteln, die Ginkgo-Blätter-Extrakte enthalten, auf deren Verpackungen
neben der Produktbezeichnung auch das Ginkgoblatt abgebildet, sei es
naturgetreu oder stilisiert, in jugendlich tief eingeschnittener Form oder auch in
ausgewachsener Fächerform. Es ist daher davon auszugehen, dass die Abbildung
eines Ginkgoblattes oder seiner charakteristischen Teile vom Verkehr als Hinweis
auf den Extrakt der Gingkoblätter verstanden wird und damit im Verkehr zur
Bezeichnung der Beschaffenheit oder Bestimmung oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen kann.
Die in der Marke verkörperte beschreibende Aussage betrifft gleichermaßen die
Waren der Klassen 3 und 5, wobei im Bereich der Reinigungs- und Desinfektionsmittel die Wirkung der Terpenoide, Bestandteile des Ginkgo-Extrakts mit antimikrobieller Wirksamkeit, zum Tragen kommen. Die Druckereierzeugnisse der
Klasse 16 können sich inhaltlich mit der Verwendung und Wirkungsweise von
Ginkgoblättern befassen. Die Dienstleistungen können entweder auf den Ginkgo
als Arzneipflanze bezogen sein (zB pharmazeutische Beratung, Forschung) oder
unter seiner Verwendung erbracht werden (zB Krankheitsprävention, -diagnostik,
-therapie); bei den Dienstleistungen kommt für die beschreibende Bedeutung der
Abbildung insbesondere auch zum Tragen, dass der Ginkgo ein Symbol eines
langen Lebens, wie auch der Unbesiegbarkeit und der Hoffung ist (vgl. zB Beuchert, aaO S. 111); dies gilt entgegen der von der Anmelderin im Anmeldeverfahren vertretenen Auffassung nicht nur für den fernöstlichen Bereich; angesichts der
beachtlichen Bedeutung des Ginkgo in der westlichen Pharmakologie und der
Verwendung entsprechender Blattdarstellungen wie oben ausgeführt gilt dies
vielmehr allgemein; insoweit ist die Darstellung des Ginkgoblattes vergleichbar der
Bedeutung des Äskulap-Stabes als Sinnbild für Heilberufe.
Das Gingkoblatt ist grün und hebt sich durch eine weiße Farbgebung des Blattrandes vom blauen Untergrund ab. Auch diese Gestaltung führt indessen nicht
aus dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG heraus. Insoweit kommt
es nur darauf an, ob sich die schutzsuchende Darstellung als bildliche
Beschreibung einer Beschaffenheit eignet. Das ist ohne weiteres der Fall. Das
Blatt eines Ginkgo-Baumes ist von Natur aus grün; die weiße Umrahmung des
Blattrandes erleichtert auf dem blauen Untergrund die Erkennbarkeit, ohne von
der beschreibenden Angabe wegzuführen. Dass die angemeldete Darstellung
keine fotografische, naturgetreue Abbildung eines Ginkgoblattes ist, steht einer
beschreibenden Angabe nicht entgegen. Die im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG allein erforderliche Eignung der schutzsuchenden Marke zur beschreibenden Verwendung wird durch die angeführten Stilisierungsmerkmale ersichtlich nicht in Frage gestellt. Denn wie jedermann trotz dieser stilisierenden
Elemente erkennt, handelt es sich um eine Abbildung, die Auskunft über die
Beschaffenheit der beanspruchten Waren/Dienstleistungen gibt bzw geben kann.
Die Stilisierung ändert daran nichts. Besondere darstellerische Elemente, die von
einer beschreibenden Angabe wegführen, sind nicht erkennbar.
Dass die Anmeldung - wie die Anmelderin im Verfahren vor dem Patentamt
meinte – auch ein Blasinstrument mit zwei Trichtern darstellen könnte, vermag
den Schutz nicht zu begründen. Maßgeblich für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ist, ob der bildliche Hinweis beschreibend ist (vgl. Ströbele/Hacher aaO § 8
Rdn. 404 zu Piktogrammen). Ein beschreibender Gehalt einer Marke kann indessen nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren/Dienstleistungen beurteilt werden (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; auch BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp.
- VALUE). Nur wenn sich auch in Verbindung mit diesen kein eindeutiger Sinngehalt erkennen läßt, ist die Marke ob dieser unbestimmten Aussagekraft nicht zur
Beschreibung geeignet (vgl. BGH GRUR 1995, 269 U-KEY; BlPMZ 1997, 360 - à
la Carte). Das ist hier aber – wie oben ausgeführt - nicht der Fall: im Zusammenhang mit den hier maßgeblichen Waren/Dienstleistungen aus den Bereichen Arzneimittel/Kosmetika/Reinigungsmittel/Gesungheitswesen/Forschung sind andere
Deutungen als die genannte nicht nahegelegt (vgl. zur Unbeachtlichkeit einer
Mehrdeutigkeit bei beschreibenden Angaben auch EuG GRUR Int. 2002, 596, 598
(Nr. 42) - TREAMSERVE; WRP 2002, 510, 513 (Nr. 30) - CARCARD).
Die angemeldete Marke unterliegt damit wegen ihres beschreibenden Charakters
einem Freihaltebedürfnis; dieser Ausschlußgrund kann ungeachtet einer etwa gegebenen Unterscheidungskraft eingreifen (vgl. für dreidimensionale Warenform-
Marken BGH GRUR 2001, 334, 337 - Gabelstapler; WRP 2001, 265, 268 – Stabtaschenlampen; WRP 2001, 269, 272 - Rado-Uhr).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu
Abb. 1